OLG Koblenz: Abfallbezeichnungen nach BioAbfV und AVV
Sowohl die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) als auch die Bioabfallverordnung (BioAbfV) enthalten jeweils eigene Verzeichnisse mit Kennnummern für bestimmte Abfalltypen. Wie stehen die beiden Verzeichnisse zueinander, hat eine von beiden Vorrang und welche Bedeutung haben sie bei Abfallvergaben? Das OLG Koblenz hat hierzu jüngst einige klärende Hinweise gegeben (OLG Koblenz, Beschluss vom 24.03.2026 - Verg 2/25 -, IBRRS 2026, 0809).
Die Regelungen
Nach § 2 AVV müssen für Abfälle, wenn sie aufgrund von Rechtsvorschriften bezeichnet werden sollen, die Bezeichnungen nach der Anlage zur AVV verwendet werden. Diese bestehen aus einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der dazugehörigen Abfallbezeichnung. Gleichzeitig weist die Bioabfallverordnung in ihrem Anhang 1 ebenfalls eine eigene Liste mit diversen Arten und Unterarten von Bioabfällen auf. Diese Liste enthält auch Bezugnahmen auf das Verzeichnis der AVV, weicht von diesem aber auch in einigen Punkten ab. In welchem Zusammenhang ist nun welches Abfallverzeichnis zu berücksichtigen? Das OLG Koblenz hatte hierzu eine Entscheidung in Zusammenhang mit der Siebung, Vergärung und Ausbringung von Bioabfällen aus privaten Haushalten auf landwirtschaftliche Flächen zu treffen und hat entschieden: im Anwendungsbereich der BioAbfV gehen deren Bezeichnungen vor.
Sachverhalt: Rüge einer Entsorgungsausschreibung
In dem Vergabeverfahren, an dem sich der vom OLG zu entscheidende Streit entzündet hatte, hatte ein Zweckverband u.A. die Verwertung von Bioabfällen aus privaten Haushaltungen ausgeschrieben. Die Abfälle wollte der Zweckverband vor der Übergabe an den Entsorger jeweils durch Sieben in drei unterschiedliche Fraktionen unterschiedlicher Körnung aufteilen. Hinsichtlich der Verwertungsart waren eine vollständige Kompostierung und eine vollständig energetische Verwertung ausgeschlossen. Als Nachweis der Eignung mussten Bieter außerdem eine Anlage vorweisen, die für die Verwertung „der ausgeschriebenen Abfallart“ zertifiziert war.
Ein Bieter hielt nun sowohl diesen verlangten Eignungsnachweis als auch die Verwertung der betreffenden Abfälle für unmöglich. Denn er meinte, wegen der vorherigen Siebung stellten die zu verwertenden Bioabfälle sog. „sonstige Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen […]“ der AVV-Schlüsselnummer 19 12 12 dar. Eine Vergärungsanlage, die für die Verwertung solcher Abfälle zertifiziert sei, gebe es aber nicht. Zweitens könnten die Gärrückstände – eine zugelassene Anlage einmal unterstellt – dann nicht auf landwirtschaftliche Felder ausgebracht werden, da Abfälle mit der AVV-Nummer 19 12 12 hierfür nach § 6 Abs. 2 BioAbfV i.V.m. deren Anhang 1 Nr. 1 nicht zugelassen seien.
OLG Koblenz: Die AVV-Schlüsselnummern sind im Bereich der BioAbfV unerheblich
Diese Argumentation lehnte das Gericht ab und stellte im Zuge seiner Begründung das Verhältnis von AVV und BioAbfV klar: Erstens stelle die Siebung der Bioabfälle keine „mechanische Behandlung“ i.S.v. AVV-Schlüsselnummer 19 12 12 dar – stattdessen handele es sich bei den Bioabfällen auch nach der Siebung aus der Perspektive der AVV weiterhin um „gemischte Siedlungsabfälle“ nach AVV-Schlüsselnummer 20 03 01; und zweitens würde selbst eine Einordnung der Abfälle als „sonstige Abfälle …“ nach 19 12 12 eine Ausbringung nicht verhindern. Denn es zutrifft zwar zu, dass diese Schlüsselnummer – anders als diverse andere AVV-Schlüsselnummern – im für die Ausbringung nach § 6 BioAbfV maßgeblichen Anhang zur BioAbfV nicht genannt ist. Doch auf die Nennung der betreffenden AVV-Schlüsselnummer im Anhang 1 der BioAbfV kommt es nach der Entscheidung des OLG Koblenz gar nicht an: die entsprechenden AVV-Schlüsselnummern sind hier nur zur Sortierung aufgeführt, rechtlich kommt es aber auf die konkreten Bezeichnungen der verschiedenen Bioabfälle nach der BioAbfV an.
Deshalb benennt Anhang 1 zur BioAbfV auch eine konkrete Auswahl aus bspw. den gemischten Siedlungsabfällen nach AVV-Nr. 20 03 01, die etwa für die Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen gemäß § 6a BioAbfV in Frage kommen. Auf diese Auswahl kommt es an, nicht die AVV-Schlüsselnummer.
Hintergrund: Die AVV ist für Bioabfälle zu unspezifisch
Hintergrund ist, so das Gericht, dass die auf die unionsrechtliche Vorschriften zurückgehenden Schlüsselnummern und Abfallbezeichnungen der AVV für die Anforderungen der BioAbfV in Bezug auf Bioabfälle nicht spezifisch genug sein sollen. Die BioAbfV führt deshalb ein spezielleres Sonderregime ein und benennt unter den aufgeführten AVV-Nummern jeweils diejenigen konkreten Abfälle, die als Bioabfälle i.S.d. Verordnung gelten. Diese Benennung geht den AVV-Bezeichnungen vor. Hierauf weisen schon die „Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnungen“ [PDF] einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe von 2014 hin (S. 11, Download beim BMUKV), die auch das Gericht anführt. Wirklich verbindlich sind die Angaben im AVV-Verzeichnis nur in Bezug auf die Kennzeichnung von gefährlichen Abfällen (vgl. § 3 AVV).
Dass in Anhang 1 der BioAbfV also zwar die gemischten Siedlungsabfälle (AVV-Schlüsselnummer 20 03 01) aufgelistet sind, aber nicht die sonstigen Abfälle aus mechanischer Behandlung (AVV-Nr. 19 12 12) wäre im zugrundeliegenden Ausschreibungsverfahren selbst dann irrelevant gewesen, wenn die fraglichen Abfälle tatsächlich nach AVV-Nr. 19 12 12 einzuordnen wären. Denn, so schreibt das Gericht: „Im Rahmen der BioAbfV wird eine Zuordnung von behandelten Bioabfällen […] zur Abfallbezeichnungen […] gemäß der Anlage zur AVV … nicht verlangt. Die Aufnahme der Schlüsselnummern im Anhang 1 zur BioAbfV ist lediglich zum Zwecke der Sortierung erfolgt.“
Auch BImSchG-Genehmigungen betroffen
Ähnlich verhält es sich mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Vergärungsanlagen. Sie legt nur bei Verbrennungsanlagen die konkreten Abfallarten nach der AVV fest, denn nur für solche Anlagen ist eine derartige Festlegung Teil der Antragsunterlagen und des Genehmigungsbescheids (vgl. § 4a Abs. 3 und § 21 Abs. 3 Nr. 1 der 9. BImSchV). Für Vergärungsanlagen kommt es dagegen schlicht darauf an, dass sie ihrer Genehmigung nach für die Befüllung mit Bioabfällen nach der BioAbfV zugelassen sind. Dass im Anhang 1 der BioAbfV (zu Zwecken der Sortierung) auch Schlüsselnummern aus dem AVV-Verzeichnis genannt werden, soll auch hierfür irrelevant sein. Nur auf die Bezeichnung nach der BioAbfV kommt es an.
Vergaberechtliche Konsequenzen
In Vergabeverfahren für Leistungen der Bioabfallentsorgung sollten nach dieser Entscheidung die zu entsorgenden Abfälle im Rahmen der Leistungsbeschreibung sowie der Anforderungen an die Eignung des Bieterinnen und Bieter nach Möglichkeit stets nach der BioAbfV bezeichnet werden. Für die Eignungskriterien kommt es dabei ausschließlich auf deren Darstellung in der Vergabebekanntmachung an – die restlichen Vergabeunterlagen wie bspw. der Vertragsentwurf sind (jedenfalls) im Rahmen des Vergabeverfahrens selbst hier unerheblich. Zu diesen vergaberechtlichen Fragen dieser Entscheidung des OLG Koblenz s. unseren Beitrag im aktuellen Newsletter zum Vergaberecht.
Co-Autor: Max Mayer