Hessischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt: Bei Vorliegen der Zweidrittelmehrheit sind alle Systeme an Abstimmungsvereinbarung gebunden
Die Abstimmungsvereinbarung bindet auch diejenigen Systeme, die bei Vorliegen einer 2/3-Systemmehrheit mit „Nein“ gestimmt haben. Folglich müssen alle Systeme die vereinbarten Mitbenutzungsentgelte an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zahlen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat am 27.03.2026 (Az.: 5 A 1650/22 Z) den Antrag auf Zulassung der Berufung eines Systems gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 09.08.2022 (Az.: 6 K 2794/21.GI) abgelehnt.
Ausgangsentscheidung des VG Gießen
Das Verwaltungsgericht Gießen hatte ein System, das bei dem Abstimmungsprozess der Systeme gegen die Abstimmungsvereinbarung votierte, zur Zahlung von Mitbenutzungsentgelten verurteilt, da die notwendige Zustimmung von 2/3 der Systeme vorlag. Der von [GGSC] vertretene Wetteraukreis hatte gegen die Reclay Systems GmbH geklagt. Das Systeme hatte sich geweigert, die für das Jahr 2019 vereinbarten Mitbenutzungsentgelte zu zahlen, obwohl es die Leistung des Kreises über die PPK- Altpapiersammlung in Anspruch nahm.
Nach dem VG Gießen hat der Wetteraukreis einen Anspruch aus der Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung, weil in § 22 Abs. 7 VerpackG eine gesetzlich normierte Abschlussvollmacht zu sehen ist. Das Gericht wies die Argumentation der Reclay Systems GmbH zurück, nach der der Anspruch des Wetteraukreises zwischenzeitlich entfallen sei: Die Pflicht zur Erbringung der Verwertungsnachweise sei trotz der Schließung des Meldeportals durch die Reclay Systems GmbH möglich, weil es sich bei den Nachweisen nicht um ein absolutes Fixgeschäft handle.
Beschluss des Hessischen VGH
Der Hessische VGH wies nun den Antrag der Reclay Systems GmbH auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Gießen zurück. Berufungszulassungsgründe seien nicht gegeben. Insbesondere bestünden nicht die von der Reclay Systems GmbH behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des VG Gießen. Der Hessische VGH bestätigt damit, dass die Reclay Systems GmbH an die Abstimmungsvereinbarung gebunden ist und der Anspruch des Wetteraukreises auch durch die Schließung des Meldeportals nicht nachträglich unmöglich ist. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennt der Hessische VGH nicht. Dem VGH sei „kein anderer Fall bekannt, in dem es entscheidungserheblich darauf angekommen wäre, ob die Leistungspflicht eines Systems gegenüber dem Entsorgungsträger entfallen ist“.
Fazit
Es ist erfreulich, dass der Hessische VGH dem Alleingang der Reclay Systems GmbH Einhalt geboten und das Verfahren ohne Durchführung des Berufungsverfahrens beendet hat. Bereits das VG Gießen hatte keine Gründe für eine Berufungszulassung erkennen können und für das Vorgehen der Reclay Systems GmbH bereits deutliche Worte gefunden: „Da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine Dinglichkeit hinsichtlich der Mengenmeldungen angemahnt und dennoch die Sammelstruktur des Klägers mitbenutzt hat, verhält sie sich nunmehr treuwidrig, wenn sie sich auf eine Unmöglichkeit der Leistungspflicht des Klägers beruft.“ Die Entscheidung gibt den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Rechtssicherheit beim Abschluss von Abstimmungsvereinbarungen.