Newsletter Abfall Mai 2026

Entgelt-Anpassungsverlangen wegen gestiegener Kraftstoff-Kosten – wie reagieren?

19.05.2026

Der Irankrieg hat bekanntlich die Preise für Rohöl sowie die daraus raffinierten Treibstoffe weltweit in die Höhe getrieben. Dies wirkt sich mittlerweile auch auf die kommunale Abfallwirtschaft aus. Immer mehr örE sind mit Entgelt-Anpassungsbegehren von Auftragnehmern im Rahmen laufender Entsorgungsverträge konfrontiert. 

Die richtige Reaktion auf ein Entgelt-Anpassungsverlangen

Erhält ein örE ein entsprechendes Entgelt-Anpassungsverlangen mit Verweis auf die gestiegenen Treibstoff-Preise, sollte dem Verlangen keinesfalls ungeprüft zugestimmt werden.

Ob der Auftragnehmer tatsächlich einen Anspruch auf Entgelt-Anpassung hat, muss anhand der individuellen vertraglichen und ggf. ergänzend anhand der gesetzlichen Regelungen geprüft werden. Ein bloß pauschaler Verweis des Auftragnehmers auf gestiegene Treibstoff-Kosten wird für die Anspruchsbegründung in aller Regel nicht ausreichend sein.

In den meisten langfristigen Verträgen, die Transportleistungen beinhalten, sind Klauseln vereinbart, die eine Entwicklung der Treibstoff-Kosten anhand eines definierten Index berücksichtigen und eine Entgelt-Anpassung anhand der Index-Entwicklung in bestimmten Intervallen ermöglichen.

Ist eine solche Klausel vereinbart, spricht zunächst einmal viel dafür, dass der Auftragnehmer das Risiko kurzzeitiger Preisschwankungen vertraglich übernommen hat und er eine Anpassung des vereinbarten Entgelts nur gemäß der im jeweiligen Vertrag vereinbarten Voraussetzungen zu den festgelegten Zeitpunkten verlangen kann.

Umfängliche Darlegungs- und Beweislast

Mitunter stützt der Auftragnehmer ein Entgelt-Anpassungsbegehren auf die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Auch in diesem Fall trifft den Auftragnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich aller anspruchsbegründenden Tatsachen. Zu diesen zählt u. a. die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen. Die Darlegung hat spezifisch für den jeweiligen Einzelfall zu erfolgen.

[GGSC] berät zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Vergabe und Durchführung von Entsorgungsverträgen.

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