Umsatzsteuerbefreite Leistungen innerhalb von Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbänden
Das Umsatzsteuergesetz enthält mit § 4 Nr. 29 UStG eine Regelung, nach der Leistungen von Personenzusammenschlüssen (z.B. Anstalten des öffentlichen Rechts, Zweckverbände) gegenüber ihren Mitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit sind. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nunmehr wichtige Aussagen zu zwei der in § 4 Nr. 29 UStG enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen getroffen – dem Kriterium der „Unmittelbarkeit“ und der „Wettbewerbsverzerrung“.
Voraussetzungen für die umsatzsteuerbefreite Leistungserbringung nach § 4 Nr. 29 UStG
§ 4 Nr. 29 UStG erfasst nur Leistungen, die selbständige und im Inland ansässige Personenzusammenschlüsse (z.B. Anstalten des öffentlichen Rechts oder Zweckverbänden) an ihre ebenfalls im Inland ansässigen Mitglieder erbringen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Mitglieder des Personenzusammenschlusses eine in § 4 Nr. 11b, 14–18, 20–25 oder 27 UStG benannte Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit ausüben und die erbrachten Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden. Der Zusammenschluss darf von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern und die Steuerbefreiung darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
EuGH zum Kriterium der „Unmittelbarkeit“
Der EuGH hat mit Urteil vom 22.01.2026 (Az.: Rs. C-379/24, C-380/24) das in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) enthaltene Kriterium der unmittelbaren Leistungserbringung konkretisiert. Die MwStSystRL ist die europarechtliche Rechtsgrundlage des in Deutschland geltenden § 4 Nr. 29 UStG, so dass die Entscheidung des EuGH für die Anwendung des § 4 Nr. 29 UStG von unmittelbarer Relevanz ist.
Der EuGH hat klargestellt, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL zwar einen Zusammenhang zwischen den Leistungen des Zusammenschlusses und der steuerbefreiten Tätigkeit seiner Mitglieder verlangt, diese Leistungen aber weder speziell auf die Tätigkeit zugeschnitten noch für einzelne Umsätze unerlässlich sein müssen. Entscheidend sei allein, dass die Leistungen unmittelbar der Ausübung der steuerbefreiten Tätigkeit dienen, was auch bei regelmäßig erbrachten, hierfür erforderlichen allgemeinen Leistungen der Fall sein kann. In dem vom EuGH entschiedenen Fall ging es um die Erbringung von Reinigungsleistungen, welche die Kostenteilungsgemeinschaft für ihre Mitglieder (Betreiber von Krankenhäusern und Schulen) erbracht haben.
EuGH zum Kriterium der „Wettbewerbsverzerrung“
Mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der „Wettbewerbsverzerrung“ hat der EuGH klargestellt, dass eine Wettbewerbsverzerrung (bzw. die Gefahr einer solchen) nicht allein deshalb angenommen werden könne, weil die Leistungen eines Zusammenschlusses aufgrund ihres „allgemeinen Charakters“ für beliebige andere steuerpflichtige Tätigkeiten und nicht nur für die steuerbefreite Tätigkeit der Mitglieder genutzt werden können. In dem vom EuGH entschiedenen Fall ging es um Reinigungsleistungen für Krankenhäuser und Schulen, die theoretisch auch von privatwirtschaftlichen Unternehmen im Wettbewerb hätten erbracht werden können. Dem EuGH zufolge widerspricht es aber dem Ziel des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL, einem selbständigen Zusammenschuss die Steuerbefreiung allein deswegen zu versagen – der Anwendungsbereich der Regelung würde dadurch unzulässig weit eingeschränkt.
Bedeutung des EuGH-Urteils für die Anwendung von § 4 Nr. 29 UStG
Welche Bedeutung hat das EuGH-Urteil für die Anwendung des § 4 Nr. 29 UStG? Eine Umsatzsteuerbefreiung nach dieser Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn etwa ein Zweckverband oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts Leistungen unmittelbar gegenüber ihren Mitgliedern erbringen. Ein möglicher Anwendungsfall ist z.B. die Bereitstellung einer IT-Infrastruktur. Sofern auch die weiteren, in § 4 Nr. 29 UStG enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind, hätte das EuGH-Urteil zur Folge, dass die Steuerbarkeit der Umsätze – anders als bei § 2b UStG – nicht allein deswegen eintritt, da die betreffende Leistung theoretisch auch von privaten Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden könnte.
Im Einzelfall kann die Regelung des § 4 Nr. 29 UStG neben § 2b UStG herangezogen werden. Die Einholung einer verbindlichen Auskunft ist auch in Fällen der beabsichtigten Anwendung des § 4 Nr. 29 UStG zu empfehlen, da sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nur auf dieser Grundlage darauf verlassen können, dass ihr umsatzsteuerrechtliches Handeln von der Finanzverwaltung als rechtskonform erachtet wird.
[GGSC] unterstützt Sie hierbei gerne. Wir verfügen über große Erfahrung im Umgang mit § 2b UStG und § 4 Nr. 29 UStG – insbesondere für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger – sowie bei der Erstellung entsprechender Anträge auf verbindliche Auskunft.