Verpackungsgesetz: Schiedsspruch zur LVP-Mitbenutzung von Wertstoffhöfen
In einem von [GGSC] für den Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen a.d. Ilm geführten Schiedsverfahren hat ein Schiedsgericht am 10. April 2026 den Streit um das angemessene Mitbenutzungsentgelt der Systeme für die Erfassung der LVP-Fraktion an kommunalen Wertstoffhöfen entschieden. Im Ergebnis hat das Schiedsgericht dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm ein Mitbenutzungsentgelt für das Jahr 2022 in Höhe von 475.695,95 EUR zugesprochen – und damit deutlich mehr als die noch für 2021 gezahlten 282.800 EUR. So weit, so gut. Der Weg dorthin überzeugt allerdings nicht: Das Schiedsgericht hat sich nicht – wie es § 22 Abs. 3 VerpackG vorsieht – an die Vorgabe des örE zum Berechnungsmaßstab gehalten, sondern den Maßstab kostengruppenweise selbst bestimmt.
Hintergrund
Streitgegenständlich war das angemessene Mitbenutzungsentgelt der Systeme für die Erfassung der LVP-Fraktion an den Wertstoffhöfen des Landkreises Pfaffenhofen a. d. Ilm im Jahr 2022. Die Systeme weigerten sich in den letzten 20 Jahren das im Jahr 2004 vereinbarte Mitbenutzungsentgelt von 2,20 € pro Einwohner/Jahr einvernehmlich zu erhöhen. Nachdem die letzte Abstimmungsvereinbarung zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen war, ohne dass eine Einigung über das endgültige Mitbenutzungsentgelt erzielt werden konnte, hatten sich die Parteien zunächst auf eine vorläufige Pauschale von 2,20 € pro Einwohner/Jahr verständigt. Die in der Mitbenutzungsvereinbarung enthaltene Schiedsklausel sah die endgültige Entscheidung nach der Schiedsgerichtsordnung der IHK zu Düsseldorf vor.
Gestritten wurde im Verfahren insbesondere um den Verteilungsmaßstab für die Kosten: Volumen (33 %, Forderung des örE: 698.844,78 EUR) oder Masse (9,1 %, Position der Systeme: 182.949,15 EUR).
Vorgaberecht statt Billigkeitsentscheidung
§ 22 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 VerpackG lautet eindeutig: Welcher der beiden Berechnungsmaßstäbe – Masse oder Volumen – als Berechnungsgrundlage anzuwenden ist, wird durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Abstimmung vorgegeben. Die Vorschrift räumt dem örE damit ein einseitiges Vorgaberecht ein. Es geht eben gerade nicht um einen zwischen den Parteien zu verhandelnden oder gar von einem Gericht nach Billigkeit zu setzenden Maßstab. Der Gesetzgeber hat – aus guten Gründen – das Vorgaberecht beim örE verortet, weil dieser über die für die Kalkulation maßgeblichen Strukturen und Daten verfügt.
Genau diese gesetzliche Wertung relativiert das Schiedsgericht in seiner Entscheidung. Das Schiedsgericht zerlegt die Gesamtkosten in einzelne Kostengruppen und entscheidet für jede dieser Gruppen aus eigener Wertung, ob der Volumen- oder der Massemaßstab "die tatsächliche Kostenverteilung am gerechtesten wiedergibt". Im Ergebnis akzeptiert es den vom örE vorgegebenen Volumenmaßstab bei den Personalkosten, greift dagegen auf den Massemaßstab bei anderen Kostenblöcken zurück. Die Rechts- und Beratungskosten werden hingegen zu 100 % anerkannt, weil sie ausschließlich der LVP-Erfassung dienten.
Dieser kostengruppenweise Ansatz ist mit § 22 Abs. 3 VerpackG nach unserer Auffassung nicht vereinbar. Die Norm trifft die Maßstabsentscheidung einheitlich für das Mitbenutzungsentgelt und überlässt sie dem örE. Eine kostengruppenweise Aufteilung kennt die Vorschrift nicht. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist auch deshalb problematisch, weil das Schiedsgericht meint, die Entscheidung des örE kostengruppenweise wieder auf Masse korrigieren zu dürfen. Im Ergebnis bleibt vom Vorgaberecht des örE wenig übrig.
Hinzu kommt: Der pauschale Rückgriff auf den Massemaßstab bei Abschreibungen, Zinsen und Gemeinkosten überzeugt auch sachlich nicht. Infrastrukturkosten richten sich gerade nicht nach der Masse der einzelnen Fraktion, sondern nach dem für ihre Erfassung erforderlichen Platzbedarf, der Anlieferfrequenz und den vorgehaltenen Behältnissen – und damit nach Größen, die mit dem Volumen weit enger korrelieren als mit der Masse. Wenn das Schiedsgericht im selben Atemzug bei den Personalkosten zutreffend auf Anlieferfrequenz und Anpassungen nach Einführung der gelben Tonne abstellt, müsste es diese Logik konsequent auch auf die übrigen Kostengruppen anwenden.
Nur am Rande: Dass die Parteien bereits vor über 20 Jahren ein Mitbenutzungsentgelt als kostendeckend haben (dessen einvernehmlicher Anpassung sich die Systeme seither vehement verweigerten), das höher lag als das sich jetzt nach der Masseberechnung ergebende Entgelt, zeigt, dass der Massemaßstab bereits nicht „die tatsächliche Kostenverteilung am gerechtesten" wiedergeben kann.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung wird – das ist absehbar – von den Systemen in den kommenden Verhandlungsrunden gerne als "Beleg" dafür bemüht werden, dass der Volumenmaßstab nur eingeschränkt anwendbar sei und für ganze Kostenblöcke eine Masseberechnung "angemessener" sei. Dem ist mit Nachdruck entgegenzutreten: § 22 Abs. 3 VerpackG sieht ein einheitliches Vorgaberecht des örE vor, keine kostengruppenweise Billigkeitskontrolle.
Im Übrigen zeigt der Fall, dass auch unter dem hier vom Schiedsgericht angelegten – aus unserer Sicht zu engen – Maßstab eine deutliche Erhöhung des Mitbenutzungsentgelts durch-setzbar ist. Die für 2021 noch geleisteten 282.800 EUR waren erkennbar nicht auskömmlich. Wir empfehlen daher allen örE, die LVP für die Systeme auf Wertstoffhöfen miterfassen, die Kosten sorgfältig zu kalkulieren und den Volumenmaßstab konsequent geltend zu machen. Es bleibt erheblicher Spielraum nach oben!
Ausblick
[GGSC] berät eine Vielzahl öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger bei der Verhandlung und Kalkulation von Wertstoffhof-Mitbenutzungsentgelten sowie in entsprechenden Schieds- und Verwaltungsgerichtsverfahren. Wir vertiefen die Entscheidung – einschließlich der Konse-quenzen für das Vorgaberecht nach § 22 Abs. 3 VerpackG – in unserem nächsten Online-Seminar zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes.