Wann ist eine Abfallbehandlung eine Vorbehandlung zur Verbrennung?
Eine Vorbehandlung für die Verbrennung liegt vor, wenn unter einem erhöhten Ausstoß von Emissionen durch eine mechanische Behandlung ein für Energieerzeugungsanlagen geeigneter Brennstoff hergestellt wird und die anschließende energetische Verwertung des vorbehandelten Abfalls typischerweise in eine dafür zugelassene Feuerungsanlage führt.
So hat es im Kern der VGH Kassel in seinem Beschluss vom 27.03.2026 in einem Eilverfahren festgestellt (Az.: 9 B 2027/25.T).
Wenn eine Abfallbehandlungsanlage eine Anlage zur Vorbehandlung von Abfällen zur Verbrennung ist, wird sie als Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie eingestuft. Im Neugenehmigungsverfahren für eine solche Anlage ist zwingend eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Nur im Änderungsgenehmigungsverfahren kann unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise von einer Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden.
Was ist eine Vorbehandlung zur Verbrennung?
Wann aber ist eine Abfallbehandlungsanlage eine Anlage zur Vorbehandlung von Abfällen zur Verbrennung? Ist das immer dann der Fall, wenn Abfälle behandelt werden und ein Teil des Outputs später verbrannt wird? Ist dafür eine spezielle Aufbereitung zu einem Ersatzbrennstoff mit bestimmten Spezifikationen erforderlich? Kommt es auf das Mengenverhältnis zwischen dem stofflich und thermisch verwerteten Anteil des Outputs der Anlage an? Was ist, wenn noch gar nicht feststeht, wie der vorbehandelte Abfall später verwertet wird? Spielen der Hauptzweck der Anlage und ihr Design eine Rolle (vgl. zu Sortier- und Vorbehandlungsanlagen [GGSC]-Newsletter Abfall November 2024)?
Der Fall
Der vom VGH Kassel im Eilverfahren entschiedene Fall betrifft mobile Schredder- und Siebanlagen, mit denen auf einem offenen Lagerplatz gelagertes Altholz und Sperrmüll oberhalb der Mengenschwelle für die Einstufung als Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie von 50 Tonnen je Tag (Nr. 8.11.2.3 des Anhangs zur 4. BImSchV) behandelt wird. Der übliche Output, ein kleinteiliges Materialgemisch aus Holz, Kunst-, Faser- und sonstigen Fremdstoffen, wird als Brennstoff deklariert und überwiegend verbrannt; für eine stoffliche Verwertung dürfte er kaum geeignet sein. Der privatwirtschaftliche Betreiber und die Genehmigungsbehörde stuften die Anlage nicht als Anlage zur Vorbehandlung für die Verbrennung ein und hielten eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Änderungs-genehmigungsverfahren nicht für erforderlich.
Der Beschluss des VGH Kassel
Der VGH Kassel stufte die Anlage hingegen als Anlage zur Vorbehandlung von Abfällen zur Verbrennung ein. Nach dem oben dargestellten Leitsatz kommt es darauf an, ob es sich bei dem vorbehandelten Abfall um einen für Energieerzeugungsanlagen geeigneten Brennstoff handelt und ob er typischerweise in einer dafür zugelassenen Feuerungsanlage verwertet oder beseitigt wird. Dass einzelne aus der Vorbehandlung resultierende Stoffströme daneben auch stofflich verwertet werden (können), steht der Einordnung als Vorbehandlung zur Verbrennung oder Mitverbrennung nicht entgegen. Mechanische Maßnahmen zur Vorbehandlung von Abfällen sind etwa das Zerkleinern, das Sieben, das Verdichten, das Pelletieren oder das Schreddern.
Entscheidend ist, so der VGH Kassel, ob die Vorbehandlung so ausgerichtet ist, dass sich die behandelten Abfälle nach objektiver Verkehrsanschauung auch für eine energetische Verwertung oder Beseitigung durch Verbrennung verwenden lassen (Eignung). Eine Beschränkung auf Fälle, in denen der Anlagenoutput nach der Vorbehandlung ausschließlich der energetischen Verwertung zugeführt werden muss und nicht zur stofflichen Verwertung eingesetzt werden darf, ist nicht geboten. Für die Einstufung darf es ferner nicht darauf ankommen, auf welche Weise der vorbehandelte Abfall schlussendlich verwertet wird. Denn dies würde den Genehmigungstatbestand vom konkreten Anlagenbetrieb loslösen und maßgeblich von der späteren Verwertungsmethode des Abnehmers abhängig machen.
Die Folgen
Aufgrund dieser Einstufung stellte der VGH Kassel nach summarischer Prüfung fest, dass die dem Anlagenbetreiber erteilte Änderungsgenehmigung wegen der fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung rechtswidrig ist. Hintergrund ist, dass für eine Anlage zur Vorbehandlung von Abfällen zur Verbrennung im Falle der Neuerrichtung zwingend eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Wird eine solche Anlage nachträglich geändert, ist auch das Änderungsgenehmigungsverfahren in der Regel mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Ausnahmsweise darf im Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 2 BImSchG von einer Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden, wenn erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Schutzgüter, wie menschliche Gesundheit oder Umwelt, nicht zu besorgen sind. Diese Voraussetzungen lagen jedoch in dem vom VGH Kassel entschiedenen Fall offenkundig nicht vor. In Anbetracht des Verfahrensmangels musste sich der VGH mit den materiellen Anforderungen an die Genehmigungsfähigkeit der beantragten Änderungen nicht näher beschäftigen. Der Betreiber darf die Anlage nun nicht weiterbetreiben, bis das Gericht im Hauptsacheverfahren entschieden hat. Bleibt es bei seiner Auffassung, wird es die Änderungsgenehmigung im Hauptsacheverfahren aufheben und jedenfalls die Nachholung der Öffentlichkeitsbeteiligung verlangen.