Auslegung der Eignungskriterien: Nur die Auftragsbekanntmachung zählt!
Das OLG Koblenz bestätigt in einer aktuellen Entscheidung, dass es für die Auslegung der Eignungskriterien später nur auf die in der EU-Bekanntmachung veröffentlichten Aussagen ankommt (wenn kein link direkt auf die Vergabeunterlagen möglich ist, in denen die Kriterien beschrieben werden). Für die Auslegung unerheblich sollen dagegen die übrigen Vergabeunterlagen sein, insbesondere die Vertragsentwürfe oder die Leistungsbeschreibung.
Sachverhalt
Der Entscheidung lag ein offenes Vergabeverfahren über die Übernahme und Verwertung von behandelten Bioabfällen zugrunde. Die Auftragsbekanntmachung verlangte hier als Eignungskriterium eine Zertifizierung des Betriebs oder Genehmigung der einzusetzenden Entsorgungsanlagen „in Bezug auf die ausgeschriebene Abfallart“. Die zu entsorgenden Bioabfälle selbst waren wiederum in der Auftragsbekanntmachung nur mit zugehörigen CPV-Codes als „Siedlungsabfälle“ sowie „ungefährliche Siedlungs- und andere Abfälle“ bezeichnet.
Ein Bieter rügte nun u.A. die Eignungskriterien als unerfüllbar, und zwar mit Verweis auf den in den Vergabeunterlagen enthaltenen Vertragsentwurf. Dort war angegeben, dass die gegenständlichen Bioabfälle vor Übergabe an den AN mechanisch gesiebt und so in drei Fraktionen aufgeteilten würden. Nach Auffassung dies rügenden Bieters stellte dies eine mechanische Vorbehandlung der Abfälle dar, die eine Einstufung der Abfälle als „sonstige Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen […]“ nach AVV-Schlüsselnummer 19 12 12 zur Folge habe. Anlagen mit einer Genehmigung für die Entsorgung solcher Abfälle gebe es aber nicht. Auch sei die Ausbringung der Gärungsrückständen aus der Verwertung solcher Abfälle auf landwirtschaftliche Flächen nach der BioAbfV unzulässig, die ausgeschriebene Leistung mithin ebenfalls undurchführbar.
OLG Koblenz: Auslegung der Eignungskriterien nur nach Auftragsbekanntmachung
Das OLG Koblenz ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Denn die Eignungskriterien, so das Gericht, könnten nicht unter Verweis auf die Vergabeunterlagen ausgelegt werden, sondern ausschließlich auf die in der Auftragsbekanntmachung gemachten Angaben. Die Auslegung der Eignungskriterien kann sich also grundsätzlich nach der bisherigen Rechtslage nur auf Informationen stützen, die in der Auftragsbekanntmachung selbst enthalten sind.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt lediglich dann, wenn die Auftragsbekanntmachung einen Link enthält, der unmittelbar auf ein Dokument mit den Eignungskriterien führt. Hierüber hatten wir in unserer vergangenen Newsletter-Ausgabe berichtet.
Da in der Bekanntmachung die zu entsorgenden Abfälle lediglich als „Siedlungsabfälle“ und „ungefährliche Siedlungs- und andere Abfälle“ bezeichnet worden waren, musste der Hinweis zum fraglichen Eignungskriterium, wonach eine Zertifizierung bzw. Genehmigung „in Bezug auf die ausgeschriebene Abfallart“ vorzuweisen war, eben auf diese Bezeichnung der Abfälle in der Auftragsbekanntmachung selbst bezogen werden. Der Umstand, dass sowohl die zu entsorgenden Abfälle im Vertragsentwurf als Teil der Vergabeunterlagen mit AVV-Schlüsselnummern als auch die zulässigen Verwertungsverfahren noch weiter beschrieben waren, war jedenfalls für die Bestimmung des Eignungskriteriums unerheblich.
Bei der Gelegenheit hat das Gericht noch weitere Hinweise gegeben, die beim Abfassen von Auftragsbekanntmachungen berücksichtigt werden sollten. Dabei ist nach den Erläuterungen des Gerichts namentlich zu berücksichtigen, dass die Vergabeunterlagen nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen aus §§ 133, 157 BGB auszulegen sind. Maßgeblich ist demnach der sog. „objektive Empfängerhorizont“ der möglichen Bieter bzw. Bewerber. Entscheidend für die Auslegung der Eignungskriterien ist damit „die Verständnismöglichkeit aus der Perspektive eines verständigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Unternehmens, das über das für eine Angebotsabgabe oder die Abgabe eines Teilnahmeantrags erforderliche Fachwissen verfügt“.
Abfallrecht: BioAbfV geht vor AVV
Unerheblich davon teilte das Gericht auch die Meinung des rügenden Bieters nicht, dass die Siebung der Abfälle zu der Zuordnung einer abweichenden Schlüsselnummern führte und dass die Zulässigkeit von Verwertungsmaßnahmen nach der BioAbfV sich nach den AVV-Schlüsselnummern richte. Vielmehr stelle die BioAbfV ein selbständiges und spezielleres Entsorgungsregime auf, das den Bezeichnungen in der AVV vorgehe. Mit diesen abfallrechtlichen Fragestellungen des Urteils des OLG Koblenz werden wir uns noch eingehender in unserem kommenden Newsletter zum [Abfallrecht] befassen.
Fazit: Bedeutung der Auftragsbekanntmachung nicht zu unterschätzen
Festzuhalten bleibt, dass das Gericht die Bedeutung der Auftragsbekanntmachung für die Festlegung von Eignungskriterien jedenfalls in Bezug auf das Vergabe- und mögliche Nachprüfungsverfahren noch einmal unterstrichen hat.