Kein Angebotsausschluss bei Abweichung von den Vergabeunterlagen aus rein formalen Gründen
Mit seinem Beschluss vom 04.06.2025 (Az.: Verg 36/24) konkretisiert das OLG Düsseldorf die Spruchpraxis zum Ausschlussgrund „Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen“ gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV. Der Ausschluss eines Angebots wegen Abweichungen von den Vergabeunterlagen kommt danach nur bei manipulativen Eingriffen in die Vergabeunterlagen in Betracht. Bloße Unklarheiten müssen dagegen über eine Aufklärung beseitigt werden.
Sachverhalt
Im konkreten Fall schrieb eine Krankenhaus-GmbH im offenen Verfahren ein digitales Medikationsmanagementsystem aus. Die Leistungsbeschreibung sah unter anderem verbindliche Wiederherstellungszeiten und einen 24/7-Support als K.O.-Kriterium vor. Ein Bieter erkannte die Vergabeunterlagen ausdrücklich als allgemeinverbindlich an und trug sämtliche geforderten Festpreise in die Preistabelle ein, u.a. auch einen Festpreis für die Leistungsart „Support“. Dem Angebot war jedoch zusätzlich ein „Wartungs-/Servicekonzept“ beigefügt, in welchem abweichend von den Vergabeunterlagen lediglich „angestrebte Lösungszeiten" statt garantierter Wiederherstellungszeiten genannt wurden und der 24/7-Support als „aufpreispflichtig" bezeichnet wurde. Die Vergabestelle schloss das Angebot ohne vorherige Aufklärung wegen Änderung der Vergabeunterlagen gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV aus. Die Vergabekammer Rheinland-Pfalz bestätigte den Ausschluss.
Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen als zwingender Ausschlussgrund nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV
Nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV sind Angebote zwingend von der Wertung auszuschließen, bei denen entgegen § 53 Abs. 7 Satz 1 VgV Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabe-unterlagen vorgenommen wurden. Die Regelung gewährleistet die Vergleichbarkeit der Angebote untereinander und dient damit dem Grundsatz der Transparenz und der Gleichbehandlung (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB).
Eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Bieter nicht das Nachgefragte anbietet.
Ausschluss nur bei manipulativen Eingriffen in die Vergabeunterlagen
Das OLG Düsseldorf bestätigt die jüngere Rechtsentwicklung, namentlich das Urteil des BGH vom 18.06.2019 (Az.: X ZR 86/17), dahingehend, dass ein Ausschluss des Angebots nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV nicht schon bei rein formalen, versehentlichen Abweichungen von den Vergabeunterlagen, sondern nur bei vorsätzlichen und manipulativen Eingriffen in die Vergabeunterlagen in Betracht kommt.
Ein manipulativer Eingriff liegt hiernach vor, wenn der Bieter gezielt von der Ausschreibung abweicht und bei Hinwegdenken der Abweichung ein lückenhaftes Angebot verbleibt – etwa bei der Erweiterung des Kalkulationsblatts um nicht geforderte Leistungen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 28.03.2024, Az.: 54 Verg 2/23) oder bei der bewussten Einschränkung von Vertragsbedingungen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2020, Az.: Verg 24/19).
Im vorliegenden Fall hat der Bieter die Vergabeunterlagen jedoch ausdrücklich akzeptiert, die geforderten Preise eingetragen und lediglich zusätzlich ein Dokument mit informativem bzw. werbendem Charakter beigefügt, das bei gedanklichem Wegstreichen das Angebot weiterhin vollständig und entsprechend den Vergabeunterlagen stehen lässt. Es handelt sich demnach um eine bloße Unklarheit, die der Aufklärung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 VgV zugänglich ist und nicht zu einem Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV berechtigt (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.04.2020, Az.: VII-Verg 30/19 und VK Bund, Beschuss vom 11.09.2025, Az.: VK 1-76/25).
Auslegungsmaßstab: verständiger Auftraggeber im Zeitpunkt der Angebotsauswertung
Die Frage, bis wann noch von einer bloßen, ggf. aufklärungsfähigen Unklarheit und ab wann bereits von einem manipulativen Eingriff auszugehen sein soll, kann dabei nicht abstrakt-generell beantwortet werden, sondern bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung. Das OLG Düsseldorf stellt klar, dass i.S.d. §§ 133, 157 BGB für die Auslegung eines Angebots auf die Sicht eines verständigen Auftraggebers im Zeitpunkt der Angebotsauswertung abzustellen ist.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf betont damit noch einmal mehr die grundsätzliche Pflicht der Vergabestelle zur gründlichen Auswertung und Aufklärung des Angebots. So muss die Vergabestelle zunächst durch sorgfältige Auslegung den tatsächlichen „Angebotswillen“ ermitteln. Bei Widersprüchen zwischen den ausgefüllten Formularen und beigefügten Unterlagen ist die Vergabestelle gehalten, das Angebot des Bieters aufzuklären, bevor ein Ausschluss in Betracht kommt.