Zwischenstand Vergabereform: Beschleunigung im Bundestag beschlossen – Tariftreue kurz vor Inkrafttreten
Nachdem das Bundestariftreuegesetz (BTTG) Ende März auch die Zustimmung des Bundesrats erhalten hat, wird es in Kürze verkündet werden und kann dann am nächsten Tag in Kraft treten. Das Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr ist bereits seit Mitte Februar gültig. Und nun ist am 23. April auch noch das geplante Vergabebeschleunigungsgesetz (VBG) im Bundestag beschlossen worden. Dem Gesetz muss nun noch der Bundesrat zustimmen. Dann kann es zum darauffolgenden Quartalsbeginn ebenfalls in Kraft treten. Damit wären dann alle drei Reformvorhaben, die politisch miteinander verbunden waren und ursprünglich eigentlich bereits im vergangenen Jahr hätten beschlossen werden sollen, in die Realität umgesetzt. Hier noch einmal ein Überblick: Welche Änderungen im Vergaberecht stehen bevor?
Bundestariftreuegesetz (BTTG) und Folgen
Zunächst zum BTTG: Ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000€ (§ 1 Abs. 1 BTTG) müssen danach öffentliche Auftraggeber auf Bundesebene Auftragnehmern als Ausführungsbedingung verbindlich vorgeben, dass sie die zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer:innen während der Zeit der Leistungserbringung zu den Bedingungen eines branchenspezifischen Tarifvertrags (TV) beschäftigen müssen. Der hinsichtlich Entlohnung sowie Arbeits-, Ruhe und Urlaubszeiten maßgebliche TV wird jeweils durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) per Verordnung festgelegt. Beantragen können dies die Tarifpartner (Gewerkschaft oder Arbeitgeberverband). Arbeitnehmer:innen können eine entsprechende Vergütung zudem selbst geltend machen bzw. einfordern. Aufgrund der im Ausschuss für Arbeit und Soziales im Bundestag empfohlenen und angenommenen Änderung gilt das Gesetz jedoch nur für öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge von Bundesauftraggebern, nicht hingegen für deren Ausschreibungen von Lieferverträgen. Ende März hat der Bundesrat dem Bundestariftreuegesetz (BTTG) zugestimmt – es wird damit in Kürze am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Zuvor hatte der Bundestag das Gesetz beschlossen, und zwar unter Annahme der Änderungen, die zuvor der Ausschuss für Arbeit und Soziales empfohlen hatte.
Kerninhalte des Pakets „Vergabebeschleunigungsgesetz“
Das Vergabebeschleunigungsgesetz (VBG) ist nunmehr am 23.04.2026 nach längerer Wartezeit auch im Bundestag verabschiedet worden. Zentrale Punkte des Reformentwurfs sind u.A.
- die Zulässigkeit von Direktvergaben ohne Vergabeverfahren bis zu einem geschätzten Auftragswert von 50.000 €,
- die weitgehende Umstellung von Nachweisen im Vergabeverfahren auf Eigenerklärungen,
- die weiter fortschreitende Digitalisierung des Vergabeverfahrens durch Einführung einer E-Akte,
- der Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern sowie
- die Ermöglichung von Gesamtvergaben ohne Losaufteilung für größere und dringende Projekte aus dem Sondervermögen für Investitionen und Klimaschutz sowie nun auch bei Bauprojekten in der Bundes-Verkehrsinfrastruktur.
Neu: Ausweitung der Gesamtvergabe auf Bauprojekte der Bundes-Verkehrsinfrastruktur
Diese letztgenannte Ausweitung der Gesamtvergabe nicht nur auf dringende Projekte aus dem Sondervermögen, sondern auch auf solche der Bundes-Verkehrsinfrastruktur hatte der Wirtschaftsausschuss erst am Tag vor der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag in einer neuen Beschlussempfehlung vorgeschlagen. Der Grundsatz der Losbildung ist derzeit in § 97 Abs. 4 GWB geregelt. Danach dürfen EU-weite Vergaben nur dann ohne eine Aufteilung in Lose erfolgen (sog. Gesamtvergabe), wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich ist. Hinzukommen sollte die Möglichkeit der Zusammenfassung, wenn zeitliche Gründe dies erfordern.
Schwellenwerte für Gesamtvergabe abgesenkt, Unteraufträge müssen ausgeschrieben werden
Die nun vom Bundestag auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses beschlossene Fassung geht hier nun für die o.g. Felder (Sondervermögen, VerkehrsInfrastruktur) in zwei Punkten weiter. Zum einen wird die zusätzliche Ausnahme vom Losgrundsatz nach dem Willen des Gesetzgebers zusätzlich auch auf Infrastrukturvorhaben des Bundes außerhalb des Sondervermögens ausgeweitet, namentlich auf solche der Bahn, der Autobahnen, Bundeswasserstraßen und Flugplätze. Und zweitens reicht hierfür nun schon das Zweifache des betreffenden EU-Schwellenwerts aus, bei Bauvergaben also ca. 10,37 Mio. Euro. Allerdings sollen Auftragnehmer bei Gesamtvergaben verpflichtet werden, Unteraufträge nach den sonst für öffentliche Auftraggeber geltenden Vorschriften über die Losvergabe zu vergeben. Zur besseren Übersichtlichkeit sind die Regelungen zum Losgrundsatz, die bisher in § 97 Abs. 4 enthalten waren nun in einen neu gebildeten eigenen § 97a GWB ausgegliedert. In § 97 Abs. 4 GWB verbleibt nur noch der allgemeine Grundsatz, dass mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen sind.
Hintergrund und weitere Zeitschiene
Ausweitungen der Zusammenfassung von Losen hatte auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf (PDF) verlangt.
Diesen Gesichtspunkten hat die Regierungsmehrheit in Wirtschaftsausschuss und Bundestagsplenum nun augenscheinlich Rechnung tragen wollen. Sie hat die Gesamtvergaben im Vergleich zum Regierungsentwurf noch einmal moderat ausgeweitet. Der nun beschlossene Entwurf betont zudem noch etwas stärker die Förderung grüner Leitmärkte z. B. für Stahl und Zement (in der Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung zur Regelung verpflichtender Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung, § 113 Abs. 1 Nr. 9 GWB nF) und fordert die Bundesregierung auf, von dieser Ermächtigung bis Mitte 2027 Gebrauch zu machen. Außerdem soll auf EU-Ebene eine Ergänzung des Vergaberechts um „Made-in-EU“- und „Low-Carbon“-Anforderungen im Vergaberecht vorangetrieben werden. In der Bundestagsdebatte bedauerten die Rednerinnen der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke trotzdem eine vertane Chance zur Integration weiterer Sozial-, Klima- und Umweltstandards in das Vergaberecht.
Wie geht es mit dem Gesetz nun also weiter, und wann kann man mit seinem Inkrafttreten rechnen? Der Entwurf sieht vor, dass das Gesetz zum Beginn des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten soll. Da jetzt vor der Verkündung „nur“ noch der Bundesrat zustimmen und der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnen müssen, kommt hierfür nunmehr der 1. Juli 2026 in Betracht.
Ob dieser Zeitplan zu halten sein wird, hängt davon ab, ob der Bundesrat noch auf weitere Änderungen des Gesetzes dringen wird. Ob ihm die nun beschlossen weiteren Ausnahmen vom Losgrundsatz ausreichen werden, bleibt abzuwarten. Sonst kann es auch zu weiteren Verzögerungen kommen.
Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn der Bundestag sich auf etwaige Änderungsvorschläge des Bundesrats nicht unmittelbar einlassen möchte und deshalb der Vermittlungsausschuss angerufen werden muss.