Novelle der GewAbfV auf der Zielgeraden
Im Ergebnis der 1056. Sitzung des Bundesrats am 11.07.2025 konnte die letzte Hürde für die Novelle der Gewerbeabfallverordnung noch nicht genommen werden. Der Bundesratsbeschluss dazu wurde vertagt. Der federführende Wirtschaftsausschuss hatte zuvor 47 Änderungsvorschläge zum am 27.11.2024 im Bundestag beschlossenen Referentenentwurf angebracht. Die Ausschüsse für Finanzen sowie für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung haben sich in allererster Linie gegen die Novelle ausgesprochen. Der weitere Verlauf bleibt also spannend.
Wesentliche Inhalte der Novelle
§ 3 GewAbfV soll dahingehend geändert werden, dass Erzeuger und Besitzer die technische Unmöglichkeit der Getrennthaltung nur dann geltend machen können, wenn sie dies vorher umfassend geprüft haben. Eine wirtschaftliche Unmöglichkeit kann nach dem Bundestagsentwurf begründet werden, wenn nur eine sehr geringe Menge an Abfall von bis zu 10 kg pro Woche an Gewerbeabfall anfällt. Was die Vorbehandlung angeht, sollen künftig maximal zwei Anlagen zur Erfüllung der daran gestellten Anforderungen hintereinander betrieben werden dürfen. Zudem sollen Anlagenbetreibern umfassende Prüf- und Dokumentationspflichten auferlegt werden – eigentlich eine behördliche Vollzugsaufgabe, so Kritiker.
Die Erläuterung von TOP 58 in den Unterlagen zur Vorbereitung der 1056. Bundesrats-Sitzung fasst weitere, geplante Änderungen anschaulich wie folgt zusammen:
- Es wird eine Kennzeichnungspflicht für Sammelbehälter für gewerbliche Siedlungsabfälle und für Bau- und Abbruchabfälle eingeführt.
- Die zuständige Behörde wird künftig einen Sachverständigen zur Überprüfung der Einhaltung der Getrenntsammlungspflichten und auch bei der Überwachung der Vorbehandlung von Gemischen beauftragen können.
- Die Überwachungsbehörden werden verpflichtet, Überwachungspläne aufzustellen.
- Die Möglichkeit der Aufteilung der Vorbehandlung auf verschiedene Anlagen wird auf zwei hintereinander geschaltete Anlagen begrenzt.
- Für Vorbehandlungsanlagen wird die Ausstattung mit sogenannten NIRAggregaten (Nah-Infrarottechnik-Aggregaten) verpflichtend.
- Es werden bundesweit einheitliche Formatvorgaben für die elektronische Übermittlung der Dokumentation für die getrennte Sammlung und die Vorbehandlung der Abfälle eingeführt.
- Es wird ein bundesweites elektronisches Register für alle Vorbehandlungsanlagen eingeführt, um die Überwachung der Anlagen zu erleichtern.
- Die Dokumentationspflichten für die Sortier- und Recyclingquote werden vereinheitlicht.
- Betreiber von Anlagen zur energetischen Verwertung werden in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen und verpflichtet, stichprobenartig die angelieferten Abfälle zu überprüfen. Dadurch soll darauf hingewirkt werden, dass stofflich verwertbare Abfälle nicht der energetischen Verwertung zugeführt werden.
Aus den Änderungsvorschlägen des Beschlussvorschlags für die Bundesratssitzung
Gerade der letztgenannte Vorschlag hat zu einer harten Debatte geführt. Dem Verordnungsgeber wird vorgeworfen, behördliche Überwachungspflichten auf die Anlagenbetreiber zu verlagern. Insoweit lehnt der Umweltausschuss des Bundesrates nur die Einführung eines bundesweiten Anlagenregisters ab. Von dort werden überdies – in „Verstrengerung“ des bisherigen Entwurfsstand – die Getrennthaltung für Bioabfälle und PPK als ausnahmslos verpflichtende Vorgabe vorgeschlagen, z. B. über eine Pflichtbiotonne für bioabfallintensive Betriebe. Ginge es nach dem Willen des BR-Umweltausschusses, soll zudem zusätzlich eine Klarstellung zur Beweislast für den Erzeuger und Besitzer von Gewerbeabfällen eingefügt werden. Der Ausschuss hält zudem die Vorgabe einheitlicher Formulare für unnötig. Die Einschaltung von Sachverständigen durch die Behörde sieht der Ausschuss ebenfalls kritisch. Skepsis äußert der Ausschuss auch gegenüber der Pflicht zur Aufstellung von Überwachungsplänen und sieht darin eine zu starke Belastung der Länder mit bürokratischen Hürden. Vielmehr soll die Verwendung von elektronischen Formularen, die grundsätzlich begrüßt wird, freigestellt werden. Zusätzlich zur Kennzeichnung von Sammelbehältern wird optional die Kennzeichnung des Sammelplatzes vorgeschlagen. Für die Kennzeichnung der Sammelbehälter wird mehr Flexibilität gefordert.
Je nach Ausgang der Sitzung kann sich sowohl für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen als auch für Behörden und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie Anlagenbetreiber einiges ändern. Vor diesem Hintergrund soll die Verordnung lt. Bundestags-Beschluss grundsätzlich erst zum 01.07.2026 in Kraft treten. Die Novelle kann durchaus Auswirkungen auf die Satzungsgestaltung und die Arbeit der örE haben. GGSC berät örE und öffentliche Beteiligungen bei der Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Abfallwirtschaft.