Zuweisung Abfallsammelplätze – Gefährdungsbeurteilung und nachweispflichten des örE
Immer wieder sind Anordnungen, mit denen Grundstückseigentümer:innen verpflichtet werden ihre Abfallbehälter an einem vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) bestimmten, Sammelplatz bereitzustellen, Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Auseinandersetzungen. Jüngst hat das VG Lüneburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wichtige Hinweise dazu gegeben, welche Anforderungen an den Nachweis einer konkreten Gefährdung zu stellen sind, aufgrund derer die Müllabfuhr eine Straße nicht befahren und eine grundstücksnahe Entsorgung nicht erfolgen kann (Beschluss vom 08.05.2025, Az.: 3 B 13-25).
Anordnung grundstücksferner Bereitstellung durch örE
Im konkreten Fall stützte der örE die Anordnung einer grundstücksfernen Bereitstellung der Abfallbehälter darauf, dass in der betreffenden Stichstraße ein Wendehammer zwar vorhanden, nach Aussage der Besatzungen der Abfallsammelfahrzeuge jedoch regelmäßig zugeparkt sei. Ein gefahrloses Wenden sei daher nicht möglich, sodass die Straße nur rückwärts – und damit unter Verstoß gegen die DGUV-Vorschrift 43 – verlassen werden könne. Gegen die Anordnung wurde einstweiliger Rechtsschutz beantragt. Das Gericht hat sich in seinem Beschluss der ständigen Rechtsprechung angeschlossen, wonach örE den Grundstückseigentümer:innen entsprechend hohe Mitwirkungspflichten auferlegen können, wenn Straßen mit dem Müllfahrzeug nicht oder nur unter Gefährdung des eingesetzten Personals befahren werden können. Die entsprechende Rechtsgrundlage in der Abfallwirtschaftssatzung des beklagten Zweckverbandes wurde für rechtmäßig befunden.
Nachweispflichten des örE im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
Die Beweislast für das Vorliegen einer durch das Befahren der Straße verursachten Gefährdungslage trägt der örE. Nach Auffassung des Gerichts wurde dieser Nachweis durch die vom örE vorgelegte Gefährdungsbeurteilung nicht in ausreichendem Maße erbracht. So wurden lediglich Lichtbilder aus benachbarten Straßen, nicht jedoch aus der Straße des Antragstellers vorgelegt. Zur Anordnung einer „individuellen Bringpflicht“ sind nach Ansicht des Gerichts jedoch grundsätzlich die örtlichen Gegebenheiten des einzelnen Grundstücks relevant; eine generelle Betrachtung eines mehrere Straßen umfassenden Gebietes käme – auch bei identischer Straßengestaltung – nicht in Betracht. Zudem wurde beanstandet, dass im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung keine Vor-Ort-Begehung stattgefunden hatte. Das Gericht stellte außerdem klar, dass konkrete Angaben der Besatzungen der Müllfahrzeuge zwar grundsätzlich als Beleg in Betracht kommen. Pauschale Verweise darauf, dass Müllwerker entsprechende Beobachtungen gemacht hätten, seien jedoch nicht ausreichend – um eine Gefährdungslage nachzuweisen seien vielmehr konkrete und individualisierte Angaben erforderlich.