Newsletter Abfall Juli 2025

Waagen eichen – sonst kann es teuer werden

18.07.2025

ÖrE setzen vor allem auf ihren Wertstoffhöfen Messgeräte im Sinne des Mess- und Eichgesetztes (MessEG) ein. Insbesondere Waagen kommen dort verbreitet zur Anwendung. Wer ein Messgerät verwendet, hat nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 MessEG sicherzustellen, dass das Messgerät nach § 37 Abs. 1 MessEG nicht ungeeicht verwendet wird. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die in der Mess- und Eichverordnung (MessEV) bestimmte Eichfrist abgelaufen ist. Nach § 34 Abs. 1 MessEV beträgt die Eichfrist in der Regel zwei Jahre.

Bereithalten ist bereits „verwenden“

Unerheblich ist, ob ein Messgerät bzw. eine Waage tatsächlich konkret eingesetzt wird oder nicht, ob also etwa die Bemessung der Gebühren auf einer Wägung oder einer (Mengen-)Schätzung durch die Wertstoffhofmitarbeiter erfolgt. Der Begriff des „Verwendens“ von Messgeräten umfasst nämlich gemäß § 3 Nr. 22 MessEG nicht nur das Betreiben, sondern auch das bloße Bereithalten von Messgeräten. Für Letzteres reicht es aus, dass eine Waage ohne besondere Vorbereitung für die Wiegung in Betrieb genommen werden kann. Lediglich eindeutig stillgelegte Waagen sind daher nicht mehr zu eichen.

Bußgeld droht

Das Verwenden einer ungeeichten Waage im o.g. Sinne stellt nach § 60 Abs. 1 Nr. 14 MessEG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Ein aktueller Fall zeigt, dass hier ein Regelsatz von 1.700,00 EUR angesetzt wird. Zwar konnte der Betrag durch anwaltlichen Vortrag deutlich verringert werden. Gänzlich abwenden ließ sich das Bußgeld nicht, obwohl es sich um einen fahrlässigen Erstverstoß handelte, der letztlich auf Personalmangel und Umstrukturierungen beim örE zurückzuführen war, und obwohl die Waage kaum im Einsatz und neueren Datums war.

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