Novelle der Bioabfallverordnung – Sichtkontrolle auf Kunststoffverunreinigungen und Fremdstoffentfrachtung sind von nun an Pflicht
Im Jahr 2022 wurde die „kleine Novelle“ der Bioabfallverordnung (BioAbfV) verabschiedet. Über den Stand der Umsetzung hatten wir im Abfall-Newsletter– zuletzt etwa im März 2024 – regelmäßig berichtet.
Zum 01.05.2025 ist nunmehr auch die letzte Umsetzungsfrist für den neu eingefügten § 2a abgelaufen, dem Herzstück der Novelle. Die novellierte BioAbfV ist damit vollständig in Kraft getreten. Der neue § 2a BioAbV sieht vor, dass Entsorgungsträger, Erzeuger sowie Besitzer nur noch solche Bioabfälle zur Weiterbehandlung abgeben dürfen, die den gesetzlich festgelegten Kontrollwert für Gesamtkunststoffe nicht überschreiten. Betreibende von Bioabfallbehandlungsanlagen haben bei jeder Anlieferung eine Sichtkontrolle zur Feststellung der Fremdstoffbelastung durchzuführen. Ist der gesetzlich festgelegte Kontrollwert für Gesamtkunststoffe überschritten, können Betreibende von Bioabfallbehandlungsanlagen die Anlieferung unter bestimmten Voraussetzungen zurückweisen bzw. müssen sie eine Fremdstoffentfrachtung durchführen.
[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und kommunale Entsorgungs-unternehmen regelmäßig gerichtlich und außergerichtlich in allen Fragen des Abfall- und Anlagenzulassungsrechts sowie bei der Gestaltung von Abfallsatzungen.