Ablauf von Übergangsfristen für elektronische Rechnungen im Jahr 2025
Wird mittels einer Ausschreibung ein öffentlicher Auftrag oder eine Konzession vergeben, so hat der Auftrag-/Konzessionsnehmer im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses elektronische Rechnungen an den öffentlichen Auftraggeber zu übermitteln. Diese Pflicht zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen ergibt sich aus den E-Rechnungsverordnungen der Bundesländer. Am 01.04.2025 ist nun auch die Übergangsfrist für das letzte Bundesland abgelaufen: Die elektronische Rechnung gegenüber öffentlichen Auftraggebern ist seitdem auch in Rheinland-Pfalz Pflicht.
Im Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmen außerhalb von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen wird die elektronische Rechnung nach § 14 UStG schrittweise eingeführt: Seit 01.01.2025 gelten bestimmte Anforderungen an eine elektronische Rechnung und müssen Unternehmen die Möglichkeit des Empfangs solcher Rechnungen sicherstellen. Ab 01.01.2027 sind zunächst Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 800.000 Euro verpflichtet, elektronische Rechnung auszustellen. Ab 01.01.2028 müssen schließlich alle Unternehmen elektronische Rechnungen übermitteln.