Newsletter Abfall Juli 2025

Asbest als Störstoff im Bauschutt von beauftragtem Dienstleister zu entsorgen

18.07.2025

Das OLG München hat die Rechtsposition der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei der Beauftragung von Unternehmen zur Entsorgung von Bauschutt gestärkt (Urteil vom 02.06.2025, Az.: 21 U 3081/24e).

Sachverhalt

Das OLG München hatte einen Rechtsstreit über die Auslegung eines Entsorgungsvertrags von Bauschutt zwischen einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und dem von ihm beauftragten Entsorgungsunternehmen zu entscheiden. Das Gericht hatte dabei im Wesentlichen zwei Fragen zu beantworten: Zunächst war zwischen den Parteien streitig, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einen Anspruch auf Vorlage von Entsorgungsnachweisen gegen das Entsorgungsunternehmen hat. Weiterhin stritten die Parteien darüber, ob das Entsorgungsunternehmen Bauschutt zu entsorgen hat, wenn dieser Asbestbestandteile enthält.

Entscheidung

Das OLG urteilte, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach dem Entsorgungsvertrag einen Anspruch gegen das Entsorgungsunternehmen auf Vorlage von Entsorgungsnachweisen hat. Das Entsorgungsunternehmen hatte diesen Anspruch unter anderem damit bestritten, dass es dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereits Wiegescheine im Rahmen der Rechnungsstellung vorgelegt hätte. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wandte dagegen ein, dass die Wiegescheine nicht ausreichend seien um die vertragsgemäße Entsorgung des Bauschutts zu prüfen. Dies sei für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insbesondere wegen § 22 Satz 2 KrWG relevant, wonach der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auch bei einer Beauftragung eines Dritten mit der Erfüllung seiner Pflichten so lange verantwortlich bleibt, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.

Weiterhin kam das OLG zu dem Ergebnis, dass das Entsorgungsunternehmen nach dem Vertrag verpflichtet ist, den angenommenen Bauschutt zu entsorgen, auch wenn dieser Asbestbestandteile enthält. Zwischen den Parteien war streitig, ob Asbest ein Störstoff im Sinne des Entsorgungsvertrages ist. Das OLG bezog sich dabei auf die Tatsache, dass Asbest relativ häufig in Bauschutt vorkommt und nicht immer sofort zuverlässig erkannt wird. Das spreche dafür, dass Asbest einen Störstoff darstellt, der nicht immer gänzlich ausgeschlossen werden kann. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hätte in den Vertragsunterlagen mehrfach klargestellt, dass er keine Garantie für die Abfallzusammensetzung übernehmen kann.

Empfehlung

Wie das OLG zutreffend ausführt, ist Asbest in Bauschutt keine Seltenheit. Asbest lässt sich nicht immer sofort als solcher einordnen, weshalb sich dessen Annahme auch bei sorgfältiger Überwachung nicht immer verhindern lässt.

Bei der Ausgestaltung von Ausschreibungsunterlagen für die Entsorgung von Bauschutt sollten öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger daher besondere Vorsicht walten lassen. Wegen § 22 Satz 2 KrWG sollte eine umfassende Nachweispflicht des Entsorgungsunternehmens normiert werden. Gleichzeitig sollten sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei der Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen ausreichend absichern, für den Fall, dass der Bauschutt Asbestbestandteile enthält. Das Urteil des OLG zeigt, dass es auf die Formulierung der konkreten Klauseln besonders ankommt. Gerne unterstützt [GGSC] Sie bei Fragen oder der Ausgestaltung von Ausschreibungsunterlagen.

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