Wegfall von Corona-Sonderregelungen nach der Pandemie: Was jetzt für Sitzungen und Beschlüsse kommunaler Gremien gilt
Während der Corona-Pandemie wurden auf Länderebene zahlreiche Sonderregelungen erlassen, um auch unter Wahrung geltender Kontaktbeschränkungen die Handlungsfähigkeit kommunaler Gremien sicherzustellen. So war es z.B. erstmals möglich, Gremiensitzungen ganz oder teilweise als Videokonferenz durchzuführen. Mit dem Ende der Pandemie blieben uns deren „digitale Errungenschaften“ bekanntlich erhalten. Auch die Kommunalverfassungen der Länder erlauben mittlerweile außerhalb pandemischer Notlagen in vielen Fällen den Einsatz von Videokonferenztechnik bei Gremiensitzungen. In welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen kommunale Gremien von der Durchführung von Präsenzsitzungen abweichen können, ist allerdings von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Sonderregelungen während der Corona-Pandemie
Mit den während der Corona-Pandemie geltenden Sonderregelungen (insb. Notlagenverordnungen, Runderlasse) wurde der Versuch unternommen, kommunale Handlungsfähigkeit sicherzustellen und dabei gleichermaßen den Vorgaben des Gesundheitsschutzes sowie der verfassungsrechtlich gebotenen Öffentlichkeitsbeteiligung Rechnung zu tragen. Je nach Bundesland war es in unterschiedlichem Maße zulässig, vom Grundsatz der Präsenzsitzung abzuweichen. Mitunter wurde sogar die Durchführung vollständig digitaler Gremiensitzungen oder die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren als zulässig angesehen.
Nicht mehr alle Verfahrenserleichterungen sind zulässig
Nach dem Ende der Pandemie sahen sich die Landesgesetzgeber einer zentralen Herausforderung ausgesetzt: Zum einen galt es, kommunale Beschlussfassungen flexibler zu machen und insbesondere ortsabwesenden Gremienmitgliedern über Videokonferenztechnik die Teilnahme an Sitzungen zu ermöglichen. Zum anderen durften Flexibilität und die dringend benötigte Digitalisierung nicht um den Preis der Erosion von Grundfesten der demokratischen Willensbildung (hier: Öffentlichkeitsbeteiligung) erkauft werden.
Die Kommunalverfassungen der meisten Bundesländer sehen vor, dass Kommunen in ihren Hauptsatzungen die Durchführung sog. „Hybrid-Sitzungen“ für zulässig erklären können. Bei einer Hybrid-Sitzung tagen die Gremienmitglieder in einem Sitzungssaal, während einzelne Mitglieder online (z.B. über eine Videowand) in den Sitzungssaal zugeschaltet werden. Damit Hybrid-Sitzungen durchgeführt und wirksame Beschlüsse gefasst werden können, ist es nach Maßgabe der Kommunalverfassungen regelmäßig erforderlich, in der Geschäftsordnung ausführliche Regelungen zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung, zur technischen Ausstattung des Sitzungssaals bzw. der ortsabwesenden Gremienmitglieder und zum Umgang mit technischen Störungen zu treffen. Von Bundesland zu Bundesland können die Anforderungen diesbezüglich unterschiedlich hoch sein.
Sitzungsformate, bei denen eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung nur schwer möglich ist (z.B. vollständig digitale Gremiensitzung) bzw. nicht gewährleistet werden kann (z.B. Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren), werden in den Kommunalverfassungen allenfalls ausnahmsweise und unter hohen Voraussetzungen als zulässig angesehen. Auch hier ergeben sich aber Unterschiede zwischen den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.
Für kommunale Gremien gilt zusammenfassend: Nach Corona sind Gremiensitzungen grundsätzlich wieder in Präsenz abzuhalten. Nur dort, wo entsprechende gesetzliche Grundlagen geschaffen wurden, sind alternative Sitzungsformate zulässig. Die Regelungen der Kommunalverfassungsgesetze sind mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Dies gilt vor allem deshalb, weil Beschlüsse, die ohne hinreichende gesetzliche Grundlage getroffen wurden, rechtlich angreifbar bzw. unwirksam sein können.