Einbeziehung der Aufwendungen für die Bewirtschaftung getrennt überlassener Abfälle in die Restabfallgebühr
Dem kommunalabgabenrechtlichen Gebot der Leistungsproportionalität zufolge sind Kosten grundsätzlich den unterschiedlichen Leistungen der öffentlichen Einrichtung zuzurechnen. Dies hat zur Folge, dass für voneinander abgrenzbare Teilleistungen mit erheblichem Gewicht auch unterschiedliche Gebühren zu erheben sind. Dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist es also – sofern das Landesrecht keine Ausnahme vorsieht – grundsätzlich verwehrt, die Aufwendungen für die Bewirtschaftung getrennt überlassener Abfälle (z.B. Bioabfall, Altholz, Altreifen) vollständig oder teilweise in die Restabfallgebühr einzubeziehen.
Landesrechtliche Ausnahmeregelungen
Aus Lenkungsgesichtspunkten ist die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Einbeziehung der Aufwendungen für die Bewirtschaftung getrennt überlassener Abfälle in die Restabfallgebühr sinnvoll. Für Einrichtungsnutzer können hierdurch Anreize geschaffen werden, Abfälle zu vermeiden bzw. getrennt zu erfassen. In ländlich geprägten Entsorgungsgebieten beispielsweise wird von Seiten der Politik häufig eine gebührenfreie Annahme von Grünschnitt (und die Finanzierung der Entsorgungskosten über die Restabfallgebühr) angestrebt.
In den Abfallgesetzen einiger Bundesländer gibt es bereits ausdrückliche Ermächtigungen (z.B. § 12 Abs. 5 Satz 1 Niedersächsisches Abfallgesetz, § 9 Abs. 2 Satz 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen). Häufig haben sich auch schon die Oberverwaltungsgerichte mit der Thematik befasst. Zurückhaltung ist geboten, wenn keine gesetzliche Ermächtigung existiert und das jeweils zuständige Oberverwaltungsgericht die Einbeziehung der Aufwendungen für die Bewirtschaftung getrennt überlassener Abfälle in die Restabfallgebühr nicht ausdrücklich gebilligt hat.
Aktuelle Frage: Kosten der Altkleiderverwertung
Mit Blick auf die aktuelle (schlechte) Marktlage im Bereich Altkleiderverwertung mag bei dem einen oder anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Frage aufkommen, ob auch die Kosten der Altkleiderverwertung über die Restabfallgebühr gedeckt werden könnten. Praktisch relevant wird diese Frage insbesondere in Fällen, in denen gewerbliche Sammler – aufgrund der schlechten Marktlage – ihre Sammlungs- und Verwertungstätigkeit in einem Entsorgungsgebiet einstellen und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger aufgrund der ihm obliegenden Entsorgungsverantwortung (§§ 17, 20 KrWG) einspringen muss.
[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu allen kommunalabgaberechtlichen Fragestellungen und verfügt diesbezüglich über eine langjährige Expertise.