Newsletter Abfall Mai 2025

Stromsteuerbefreiung für feste Biomasse-Brennstoffe soll weiter eingeschränkt werden

27.05.2025

Zuletzt ist die Stromsteuerbefreiung für erneuerbare Energieträger nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG für feste Biomasse-Brennstoffe in Stromerzeugungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung ab 20 MW zum 31.12.2023 ausgelaufen.

Laut einem Rundschreiben der Generalzolldirektion soll die Stromsteuerbefreiung ab 21.05.2025 für feste Biomasse-Brennstoffe weiter eingeschränkt werden. Vom Auslaufen der Stromsteuerbefreiung sollen ab dann auch Stromerzeugungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung ab 7,5 MW betroffen sein.

Änderung der Rechtslage zum 21.05.2025

Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird, ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG von der Steuer befreit. Als erneuerbare Energieträger gelten nach § 2 Nr. 7 StromStG auch feste Biomasse-Brennstoffe. Hierunter fallen insbesondere biogene Abfälle zur energetischen Verwertung, wie bspw. Althölzer, holzige Fraktionen aus Bioabfällen oder Landschaftspflegeholz.

Die Stromsteuerbefreiung für erneuerbare Energieträger nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG steht ausweislich Abs. 9 dieser Vorschrift unter dem Vorbehalt entsprechender beihilferechtlicher Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission.

Zum 21.05.2025 sollen nunmehr feste Biomasse-Brennstoffe, die in Stromerzeugungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung ab 7,5 Megawatt verwendet werden, aus der Definition für „erneuerbare Energieträger“ nach § 2 Nr. 7 StromStG herausfallen. Insoweit wird dann die Stromsteuerbefreiung für erneuerbare Energieträger nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG nicht mehr greifen. Das Auslaufen der betreffenden Freistellungsanzeige soll demnächst im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben werden.

Hintergrund – Änderungen im EU-Recht und fehlendes Nachweissystem im Stromsteuerrecht

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 (sog. RED II) wurde kürzlich durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18.10.2023 (sog. RED III) abgeändert. Ausweislich Art. 44 Abs. 3 lit. c) AGVO in der Fassung vom 23.06.2023, Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 4 lit. a) in der Fassung der RED III sowie Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der RED III darf ab 21.05.2025 eine Stromsteuerbefreiung ohne Beihilfen-Notifizierungsverfahren für feste Biomasse-Brennstoffe, die in Stromerzeugungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung ab 7,5 MW verwendet werden, nur noch gewährt werden, wenn die jeweilige Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß RED III erfüllt.

Das Stromsteuerrecht kennt jedoch die Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Treibhausgasemissionseinsparungen (bisher) nicht. Dementsprechend existiert aktuell auch kein Nachweissystem im Stromsteuerrecht. Der Gesetzgeber müsste zunächst eine Gesetzesänderung herbeiführen.

Kritik

Der drohende Wegfall der Stromsteuerbefreiung für erneuerbare Energieträger nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG zum 21.05.2025 ist unverständlich. Während das EU-Recht die Möglichkeit einer Stromsteuerbefreiung für feste Biomasse-Brennstoffe vorsieht, die die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen erfüllen, entfällt die Stromsteuerbefreiung im nationalen Recht allein deswegen, weil ein entsprechendes Nachweissystem bisher nicht eingerichtet wurde. Damit legt das nationale Recht ohne erkennbaren Anlass einen strengeren Maßstab an als das EU-Recht. Unverständlich ist auch, warum sich das Stromsteuerrecht nicht das bereits bestehende Nachweissystem der BioSt-NachV zu Nutze macht. Des Weiteren weicht die Definition für „erneuerbare Energieträger“ im Stromsteuergesetz nunmehr ohne sachlichen Grund von der Definition im EEG ab. 

Der Gesetzgeber sollte diese Fehler umgehend korrigieren. Es bleibt nur zu hoffen, dass bis dahin mit der Finanzverwaltung im Vollzug der Bestimmungen praxisgerechte Lösungen gefunden werden können.

[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und kommunale Entsorgungsunternehmen regelmäßig in abfallrechtsspezifischen Einzelfragen des Stromsteuerrechts.

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