Newsletter Abfall Mai 2025

Belastungsobergrenze bei Sanierungsanordnungen

27.05.2025

Das Bundesverwaltungsgericht hat geklärt, dass die Festsetzung einer Belastungsobergrenze in einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung zulässig ist. 

Schon seit dem Altlastenbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.02.2000 ist geklärt, dass die Zustandshaftung des Eigentümers für Altlasten auf seinem Grundstück durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt ist und der Verkehrswert des Grundstücks nach der Sanierung als Anhaltspunkt für die Grenzen des zumutbaren Aufwands heranzuziehen ist. Ein mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.11.2024 entschiedener Fall zeigt, dass die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze weiterhin eine erhebliche Herausforderung darstellt.

Der Fall: Sanierungsanordnung mit Belastungsgrenze

Nach der Feststellung von Altlasten auf einem Grundstück, auf dem bis 1989 eine chemische Reinigung betrieben worden war, verpflichtete das Landratsamt den neuen Eigentümer 2012, Sanierungsmaßnahmen durchführen zu lassen. In der Sanierungsanordnung setzte das Landratsamt den mit Hilfe eines Verkehrswertgutachtens bezifferten Grundstückswert nach Durchführung der Sanierung als Belastungsobergrenze fest.

VG Ansbach: Grundstück wertlos

Das VG Ansbach hob diese Sanierungsanordnung 2019 auf, weil das Landratsamt den Verkehrswert nach Sanierung als Obergrenze zu Grunde legte, ohne dabei den Minderwert wegen einer unvollständigen Sanierung und das Risiko der Erforderlichkeit weiterer Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Außerdem sei das Grundstück durch Grundpfandrechte so stark belastet, dass es wertlos sei. Die Belastungsobergrenze betrage deshalb Null.

VGH München: Festsetzung verfrüht

Im Berufungsverfahren bestätigte der VGH München 2023 die Rechtswidrigkeit der Anordnung. Er hielt die Festsetzung der Obergrenze in der Sanierungsanordnung schon deshalb für unzulässig, weil zum Zeitpunkt ihres Erlasses der Sanierungserfolg und eine Minderung des Verkehrswerts nach Sanierung berücksichtigt werden müssten aber noch ungewiss seien. Es bestünde deshalb die Gefahr einer übermäßigen Inanspruchnahme des Eigentümers. Die Obergrenze hätte deshalb erst später festgesetzt werden dürfen. Grundpfandrechte dürften aber bei der Verkehrswertermittlung nicht wertmindernd berücksichtigt werden. Sie seien im Rahmen der Beurteilung der persönlichen Leistungsfähigkeit zu würdigen.

BVerwG: Frühe Festsetzung ist richtig, VGH muss Verkehrswert prüfen

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Entscheidungen der Vorgerichte auf und wies die Sache an den VGH München zurück. Anders als der VGH München hielt es die frühzeitige Festsetzung einer Belastungsobergrenze in der Sanierungsanordnung für zulässig. Im Übrigen bestätigte es die Bewertung des VGH München, dass bei der Verkehrswertermittlung ein Minderwert nach Sanierung berücksichtigt werden müsse; dafür sei eine Prognose erforderlich. Es bestätigte ferner, dass Grundpfandrechte nicht zur Minderung des Verkehrswertes führten, aber im Rahmen der Beurteilung der persönlichen Leistungsfähigkeit zu würdigen seien. Die Ermittlung und Bewertung des Verkehrswertes nach Sanierung muss der VGH München nun nachholen.

Fazit

Erlass und Durchsetzung von Sanierungsanordnungen sind aufwändig, langwierig und fehleranfällig. Die richtige Festlegung von Belastungsobergrenzen im Einzelfall wird eine Herausforderung bleiben. Mit der dargestellten Rechtsprechung zeichnen sich gewisse Leitplanken ab. Sie sind auch für die Beratungspraxis von [GGSC] in derartigen Fällen relevant.

Weitere Artikel des Newsletters

ÖrE sind mit steigenden Kosten der Abfallwirtschaft konfrontiert. Neben der allgemeinen Inflation schlagen Transformationskosten, wie z.B. aus dem BEHG oder für saubere Fahrzeuge, zu Buche. Erlöse aus den Wertstoffen sind nicht von Dauer, wie gerade sehr niedrige Altkleider- und wieder steigende…

weiter

Die aktuelle Altkleider-Krise verlangt nach Lösungen. Wir haben in unserem Newsletter schon mehrfach Vorschläge gemacht (z.B. zum Thema Gebühren in dieser Ausgabe, zu den Themen Erstattungsansprüchen und Getrenntsammlungspflichten in den vorherigen Ausgaben).

weiter

Veranstaltungen