VG Frankfurt zu „Festgebühr“ in Brandenburg
Das VG Frankfurt hat sich im Rahmen eines Urteils vom 16.07.2025 (Az.: 5 K 396/23) unter anderem mit der Rechtmäßigkeit der Erhebung von aus Leistungs- und Festgebühren zusammengesetzten Abfallgebühren befasst und Hinweise zur satzungsrechtlichen Ausgestaltung der Festgebühr gegeben.
Festgebühr als „antizipierte Gebühr“
Das Gericht hat in seiner Entscheidung zunächst erneut klargestellt, dass es sich bei der Festgebühr (oder auch Grundgebühr) grundsätzlich um eine „antizipierte Gebühr“ handelt, welche bereits am Jahresanfang entsteht, da die mit ihr abgegoltene Vorhalteleistung bereits zu diesem – bzw. dem in der Abfallgebührensatzung festgelegten – Zeitpunkt in Anspruch genommen wird. Sie diene insbesondere der Deckung von verbrauchsunabhängigen und nicht variablen Kosten. In zum Jahresbeginn erlassenen Gebührenbescheiden ausgewiesene Festgebühren stellen somit keine Vorauszahlungen auf eine später festzusetzende endgültige Gebühr, sondern vielmehr erstmalige, bereits endgültig festgesetzte Gebühren dar.
Anknüpfung an Melderecht
Die im zu entscheidenden Fall überprüfte Abfallgebührensatzung enthielt eine Regelung, wonach sich die Höhe der Festgebühr für Wohngrundstücke nach der Anzahl der auf einem Grundstück gemeldeten Personen bestimmt. Die Anknüpfung an die melderechtliche Lage hat das Verwaltungsgericht für rechtmäßig befunden. Aus dieser könne auf die Anzahl der das Grundstück zu Wohnzwecken nutzenden Personen geschlossen werden, welche zum Anfall von Abfall beitragen. Nutzen Personen das Grundstück nicht zum Wohnen oder Schlafen sei eine Berichtigung des Melderegisters erforderlich. Dass nach der Satzung des beklagten Eigenbetriebs eine Anpassung der Festgebühr zu Gunsten des Gebührenpflichtigen erst ab dem Folgemonat nach Eingang der vollständigen Mitteilung aller für die Anpassung erheblichen Tatsachen – also auch der Vorlage notwendiger Nachweise wie Abmeldebescheinigungen – wirksam wird, sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
[GGSC] berät bundesweit Kommunen in Fragen des Abfall- und Abfallgebührenrechts sowie bei der rechtssicheren Ausgestaltung des Satzungsrechts.