Ausgleich von Unterdeckungen bei erstmaliger Kalkulation von Benutzungsgebühren
Ist es zulässig, Unterdeckungen aus Vorjahren in eine Gebührenkalkulation einzustellen, wenn der Einrichtungsträger die Benutzungsgebühren erstmalig im Wege einer Vorauskalkulation ermittelt? Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage in einer jüngst ergangenen Entscheidung verneint und damit wichtige Hinweise zur Auslegung von Art. 8 Abs. 6 Satz 2 BayKAG gegeben (Urteil vom 22.01.2026, Az.: 20 N 24.1004).
Grundsätzliches
Nach den Kommunalabgabegesetzen aller Bundesländer sind Einrichtungsträger – wenn sie Benutzungsgebühren erheben – verpflichtet, nach Abschluss des Erhebungszeitraumes das Bestehen einer Über- bzw. Unterdeckung zu ermitteln. Übersteigt das Gebührenaufkommen die gebührenfähigen Kosten (Überdeckung), ist die Überdeckung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verpflichtend dem Gebührenhaushalt gutzubringen. Im umgekehrten Fall, d.h. wenn die Kosten die Gebühreneinnahmen übersteigen, soll die Unterdeckung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes über die Erhebung von Benutzungsgebühren ausgeglichen werden.
Der Beginn und die Dauer des Zeitraumes für den Ausgleich von Über- und Unterdeckungen ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Hier gilt es, genau auf den Wortlaut des jeweiligen Landes-Kommunalabgabengesetzes zu achten! Nicht selten lassen sich auch der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe wichtige Vorgaben zur Ermittlung und zum Ausgleich von Über- und Unterdeckungen – bezogen auf das jeweilige Bundesland – entnehmen.
Kalkulationsloser Erhebungszeitraum ≠ Bemessungszeitraum
Mit Blick auf Art. 8 Abs. 6 Satz 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jüngst festgestellt, dass Unterdeckungen aus Vorjahren nicht über die Erhebung von Benutzungsgebühren ausgeglichen werden dürfen, wenn der Einrichtungsträger erstmalig eine Gebührenkalkulation erstellt.
In diesem Fall fehle es – entgegen des Wortlautes des Art. 8 Abs. 6 Satz 2 BayKAG – an einem „Bemessungszeitraum“, an dessen Ende sich eine entsprechende Über- oder Unterdeckung ergeben könnte. Das Erfordernis eines vorangegangenen Bemessungszeitraumes resultiere – neben der zeitlichen Begrenzung zum Ausgleich von Über- und Unterdeckungen – aus dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit, nach welchem Gebührenpflichtige grundsätzlich nur mit denjenigen Kosten belastet werden können, die den Nutzungen in der betreffenden Kalkulationsperiode entsprechen.
Dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes lag ein Normenkontrollantrag gegen eine Wasserabgabesatzung zu Grunde. Der allgemein gehaltenen Urteilsbegründung zufolge finden die getroffenen Feststellung jedoch auch auf andere Arten von Benutzungsgebühren (z.B. auf Abfall- oder Straßenreinigungsgebühren) Anwendung, die auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 6 Satz 2 BayKAG erhoben werden.
Trägern gebührenfinanzierter öffentlicher Einrichtungen kann nur angeraten werden, bei der Ermittlung und Erhebung von Benutzungsgebühren die Vorgaben des jeweiligen Landes-Kommunalabgabengesetzes genau zu beachten. Methodisch fehlerhaft ermittelte Gebührensätze führen in aller Regel zur Nichtigkeit der Gebührensatzung.
[GGSC] verfügt über eine hohe Expertise bei der Erstellung von Gebührenkalkulationen für Träger kommunaler Einrichtungen und unterstützt gerne – auch bei der Entwicklung maßgeschneiderter, excel-basierter Kalkulationstools.