Newsletter Abfall März 2026

IED-Richtlinie: Umsetzung auf der Zielgeraden?

23.03.2026

Die europäische Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (kurz: „IED-Richtlinie“) sowie die Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien wurden im Jahr 2024 umfassend geändert (IED 2.0). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Änderungen bis zum 01.07.2026 in nationales Recht umzusetzen.

Am 23.01.2026 hat die Bundesregierung hierzu einen Gesetzentwurf zur Anpassung des deutschen Rechts veröffentlicht. Parallel dazu liegt ein Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums zur Anpassung der einschlägigen Rechtsverordnungen vor. Beide Entwürfe sehen zum Teil weitreichende Änderungen für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Abfallbehandlungsanlagen und Deponien vor.

Ziel der Reform: Verbesserung der Umweltleistung

Mit der Reform verfolgt der europäische Gesetzgeber das Ziel, die Umweltleistung industrieller Anlagen weiter zu verbessern und zugleich den Übergang zu einer ressourceneffizienten und klimaneutralen Wirtschaft zu beschleunigen.

Für Anlagen, die in den Anwendungsbereich der IED-Richtlinie fallen, sollen neue Betreiberpflichten eingeführt werden. Diese betreffen insbesondere die Einrichtung eines Umweltmanagementsystems sowie strengere Anforderungen an die Umweltleistung der Anlagen. Die Umweltleistung erfasst das Verbrauchsniveau, die Ressourceneffizienz in Bezug auf Materialien sowie auf Wasser- und Energieressourcen, die Wiederverwendung von Materialien und Wasser sowie das Abfallaufkommen. Gleichzeitig soll die Umsetzung der europäischen BVT-Schlussfolgerungen („beste verfügbare Techniken“) weiter verschärft werden. Daneben sehen die Entwürfe auch neue Ausnahmemöglichkeiten vor, die unter bestimmten Voraussetzungen weniger strenge Emissionsgrenzwerte oder längere Umsetzungsfristen erlauben.

Neue Betreiberpflichten für IED-Anlagen 

Die geplanten Regelungen verpflichten Betreiber künftig stärker dazu, ihre Anlagen ressourcenschonend zu betreiben. Materielle Ressourcen und Wasser sollen effizient genutzt und – soweit möglich – wiederverwendet werden. Darüber hinaus müssen Betreiber ein Umweltmanagementsystem einrichten und dauerhaft umsetzen.

Zentrale Bedeutung kommt weiterhin den europäischen BVT-Schlussfolgerungen zu. Diese enthalten für bestimmte Anlagentypen Vorgaben zu Emissionswerten und Umweltleistungsstandards und werden in Deutschland über Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften umgesetzt. Nach den aktuellen Entwürfen sollen grundsätzlich die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte innerhalb der jeweiligen BVT-Emissionsbandbreite festgelegt werden, sofern diese mit den besten verfügbaren Technologien erreichbar sind. Maßstab ist dabei die bestmögliche Gesamtleistung von Anlagenkategorien mit ähnlichen Merkmalen.

Die Umsetzung erfolgt durch die zuständigen Behörden im Rahmen von Genehmigungsverfahren für neue Anlagen, bei Änderungsgenehmigungen für Bestandsanlagen sowie durch nachträgliche Anordnungen oder Auflagen. Ergänzend sollen Betreiber künftig verpflichtet werden, relevante Umweltleistungswerte systematisch zu messen und zu dokumentieren.

Die neue 45. BImSchV – Einrichtung eines Umweltmanagementsystems

Der Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums sieht den Erlass einer neuen Rechtsverordnung vor, der 45. Bundes-Immissionsschutzverordnung (45. BImSchV). Diese soll die Anforderungen an das künftig verpflichtende Umweltmanagementsystem konkretisieren.

Betreiber müssen ein solches System bis zum 30.06.2027 einrichten und anschließend dauerhaft umsetzen. Zu den Mindestanforderungen gehört insbesondere die Benennung umweltpolitischer Ziele, die auf eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung und der Anlagensicherheit ausgerichtet sind. Darüber hinaus müssen für wesentliche Umweltaspekte Ziele und Leistungsindikatoren definiert werden. Soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, sollen zudem Ziele und Maßnahmen zur verstärkten Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien festgelegt werden. Auch die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele sowie zur Vermeidung von Risiken, einschließlich möglicher Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen, müssen dokumentiert werden. 

Die konkreten Anforderungen an das Umweltmanagementsystem sind dabei von der Art und Komplexität der Anlage sowie ihren Umweltauswirkungen abhängig.

Transformationspläne als Bestandteil des Umweltmanagementsystems

Ein zentraler Bestandteil des Umweltmanagementsystems soll künftig die Erstellung sogenannter Transformationspläne sein. Darin müssen Betreiber darlegen, mit welchen Maßnahmen ihre Anlagen bis zum Jahr 2050 zu einer nachhaltigen, ressourceneffizienten und klimaneutralen Wirtschaft beitragen sollen. Dabei ist auch das deutsche Ziel der Klimaneutralität bis 2045 zu berücksichtigen.

Für bestimmte Anlagen – etwa Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen nach Nummer 1.2 des Anhangs zur 4. BImSchV, zu denen beispielsweise Biogas-Verbrennungsmotoranlagen gehören – soll der Transformationsplan bis zum 30.06.2030 erstellt werden. Für andere IED-Anlagen, einschließlich Deponien, gilt eine andere Frist. Hier muss der Transformationsplan innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung einschlägiger BVT-Schlussfolgerungen vorgelegt werden, frühestens jedoch ab dem 01.01.2030.

Sowohl das Umweltmanagementsystem als auch der Transformationsplan müssen öffentlich im Internet zugänglich gemacht und regelmäßig aktualisiert werden. Zudem ist die Konformität von Umweltmanagement und Transformationsplan erstmals zum 01.07.2027 und anschließend im Abstand von drei Jahren durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle nachzuweisen.

Weiterer Verfahrensablauf

Am 23.02.2026 veröffentlichten die Ausschüsse des Bundesrates ihre Stellungnahmen zu dem Gesetzentwurf. Daraus geht hervor, dass zwar die grundsätzlichen Eckpunkte feststehen, im Detail aber noch erheblicher Diskussionsbedarf besteht. So wird unter anderem vorgeschlagen, Deponien in der Nachsorgephase vollständig von den neuen Pflichten auszunehmen. 

Aber auch auf der europäischen Ebene gibt es relevante Entwicklungen: am 10.12.2025 stellte die EU-Kommission das sog. „Umwelt-Omnibus“-Paket vor, das auch Änderungen an der IED-Richtlinie vorsieht. Vor diesem Hintergrund regt der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats an, das nationale Gesetzgebungsverfahren vorerst zurückzustellen, bis mehr Klarheit über die weitere Entwicklung auf europäischer Ebene besteht. Inwieweit das Gesetzgebungsverfahren tatsächlich pausiert wird, bleibt jedoch abzuwarten, denn die Umsetzungsfrist zum 01.07.2026 gilt weiterhin.

Die Umsetzung der IED-Reform wird für Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen und Deponien neue organisatorische und technische Anforderungen mit sich bringen. [GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und kommunale Entsorgungsunternehmen regelmäßig zu Fragen des Abfall- und Anlagenzulassungsrechts und unterstützt bei der Umsetzung neuer regulatorischer Anforderungen. Über die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

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