Abbildung von Emissionszertifikatekosten in Entsorgungsverträgen ab 2027 – Klarheit für eine ungewisse Zukunft?
In den vergangenen Jahren wurden nicht nur viele politische und wirtschaftliche Gewissheiten infrage gestellt, es ist auch so manche Ungewissheit in den Alltag hinzugetreten. Und das Jahr 2026 hat es augenscheinlich nicht eilig, dieser Entwicklung entgegenzuwirken.
Die Kreislaufwirtschaft ist hiervon nicht ausgenommen. Eine der Fragen, auf die bislang weder das Jahr 2026 noch der deutsche Gesetzgeber eine Antwort präsentiert hat, ist diese nach der Zukunft des Emissionszertifikatehandels für die thermische Abfallverwertung.
Ursprünglich sollte der nationale Emissionszertifikatehandel nach dem BEHG ab dem Jahr 2027 in den europäischen Emissionszertifikatehandel EU-ETS-2 überführt werden. Die Überführung wurde mittlerweile auf das Jahr 2028 verschoben – ob dieser Termin gehalten wird, ist noch offen. Wie auch die Frage, ob die thermische Abfallverwertung überhaupt in den EU-ETS-2 überführt werden oder auch künftig dem BEHG unterfallen soll.
Bliebe es bei der aktuellen Regelung, endet die Veräußerung der Emissionszertifikate zum Festpreis bzw. im gesetzlich vorgegebenen Preiskorridor (§ 10 Abs. 2 BEHG) zum Ende 2026. Bis zur Überführung in den EU-ETS-2 sollen Emissionszertifikate zum mengengewichteten Durchschnittspreis des EU-ETS-1 verkauft werden (vgl. § 17 Abs. 2 BEHV). Die Herausforderung hierbei: der EU-ETS-1 bildet den Preis für Emissionsberechtigungen für den Betrieb von großen Energieanlagen, energieintensiven Industrieanlagen sowie Luft- und Seefahrzeugen ab und ist letztendlich ein eigenständiger Markt mit Preisen, die nicht dem Preis für den Verkauf von Emissionszertifikaten nach dem EU-ETS-2 entsprechen dürften. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass der deutsche Gesetzgeber die Übergangsregelung in der BEHV in diesem Jahr noch anpasst.
Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) begegnet die Herausforderung aus den beschriebenen Entwicklungen u.a. bei der Ausschreibung der Rest- oder Sonderabfallentsorgung ab 2027. Der örE muss nicht nur entscheiden, ob die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten als Teil des Entsorgungsentgelts eingepreist werden, gesondert ausgewiesen oder ob diese dem Auftragnehmer nach tatsächlichem Anfall erstattet werden sollen. Er sollte auch entscheiden, ob und – wenn ja – nach welchen Parametern künftig eine Preisanpassung erfolgen soll bzw. nach welchem Maßstab die Kostenerstattung erfolgt.
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