Rechtsänderungen im Düngerecht: Handlungsbedarf bei Kommunen
Die Dynamik in Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Düngerecht – zuletzt durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2025 (Az.: 10 CN 1.25, 10 CN 2.25, 10 CN 3.25, 10 CN 4.25) sowie die parallele Überarbeitung der Düngemittelverordnung (DüMV) – rückt die Frage nach den künftigen Voraussetzungen für den Einsatz von Klärschlamm und Klärschlammasche als Düngemittel in den Fokus. Diese hat erhebliche Bedeutung für Kommunen und (Klär-)Anlagen-betreiber.
Perspektivische Änderungen der Rechtslage im Düngerecht
Das zuständige Ministerium (BMLEH) plant derzeit eine Novellierung der DüMV. Ziel ist es, den regulatorischen Fokus stärker vom Ausgangsstoff auf das hergestellte Endprodukt zu verlagern. Diskutiert werden insbesondere Erleichterungen bei der Verwertung belasteter Klärschlämme sowie neue Spielräume bei der Herstellung von Recycling-Düngern. Für öffentliche Auftraggeber kann dies perspektivisch bedeuten, dass sich Verwertungswege verändern oder erweitern – allerdings ist derzeit noch unklar, welche konkreten Anforderungen künftig gelten werden, insbesondere im Hinblick auf Schadstoffgrenzwerte und die Zulässigkeit von Aufbereitungs- und Entfrachtungsverfahren.
Änderungen der Abfallklärschlammverordnung (Phosphorrückgewinnung)
Die 2017 novellierte Abfallklärschlammverordnung (AbfKlärV) sieht die stufenweise Einführung einer Phosphorrückgewinnungspflicht vor. Ab 2029 sind Betreiber von Kläranlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von mehr als 100.000 Einwohnerwerten (EW) zur Rückgewinnung von Phosphor verpflichtet, wenn der Grenzwert von 2 % Phosphor in der Trockenmasse überschritten ist. Ab 2032 trifft diese Pflicht alle Betreiber von Kläranlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von mehr als 50.000 EW.
Die bodenbezogene stoffliche Verwertung von Klärschlamm bleibt bis Ende 2028 grundsätzlich (bei Einhaltung der Grenzwerte) zulässig. Ab 2029 ist diese Art der Verwertung unabhängig vom Phosphorgehalt zulässig noch für Klärschlämme aus Kläranlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von bis zu 100.000 EW und ab 2032 für Klärschlämme aus Anlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von bis zu 50.000 EW. Nach derselben Staffelung soll – ebenfalls unabhängig vom Phosphorgehalt – eine anderweitige Entsorgung i. S. d. KrWG nach Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig sein. Als anderweitige Entsorgung kommt die thermische Verwertung in Betracht.
Von den Rechtsänderungen sind somit vor allem große und dann mittelgroße Anlagenbetreiber betroffen.
Zugleich ist nicht ausgeschlossen, dass die DüMV künftig zusätzliche Spielräume eröffnet oder – im Gegenteil – neue Anforderungen mit sich bringt. Diese Unsicherheiten wirken sich auf die Planungssicherheit und die Kalkulation von Entsorgungsverträgen aus.
Was gilt es nun bei der Ausschreibung der Klärschlammverwertung zu beachten?
Dennoch führt dies nicht automatisch zu einem Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung gemäß § 121 Abs. 1 S. 1 GWB. Öffentliche Auftraggeber verfügen vielmehr über Gestaltungsspielräume, um ihre Ausschreibungen rechtssicher und zugleich flexibel auszugestalten.
Eine Möglichkeit besteht darin, die Leistungserbringung nach aktueller Rechtslage vorzuschreiben. Nur Verschärfungen (nicht aber Erleichterungen) der Rechtslage wären dann zu berücksichtigen. Alternativ bietet sich eine funktionale Leistungsbeschreibung an, bei der der Auftragsgegenstand durch eine Anknüpfung des Vorhabens an Ziele, Funktionen und Rahmenbedingungen hinreichend umrissen ist. Hierdurch lässt sich vermeiden, dass eine Rechtsänderung zu einer Änderung des Auftrags i. S. v. § 132 GWB führt. Ein weiterer Ansatzpunkt ist eine sachgerechte Losbildung, insbesondere durch Fachlose. So kann etwa zwischen Transport, (thermischer) Verwertung und Phosphorrückgewinnung differenziert und dadurch eine Neuausschreibungen der gesamten Leistung wegen einer Änderung der Rechtslage vermieden werden.
Teilhabe des Auftraggebers an einer möglichen Kostensenkung
Sollte die kostenintensive Phosphorrückgewinnung in bestimmten Konstellationen entfallen und/oder sollten die Anforderungen an Ausgangsstoffe gelockert werden, könnten sich erhebliche Einsparpotenziale ergeben. Für öffentliche Auftraggeber stellt sich die Frage, wie sie an solchen Kostensenkungen partizipieren können. Vergaberechtlich kommen hierfür insbesondere vertragliche Anpassungsmechanismen in Betracht. Dies erfordert eine sorgfältige strategische Vorbereitung künftiger Vergabeverfahren. Die richtige Balance zwischen Rechtssicherheit, Flexibilität und wirtschaftlicher Optimierung wird maßgeblich darüber entscheiden, ob die Klärschlammverwertung auch unter veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen langfristig gesichert und finanzierbar bleibt.
[GGSC] berät öffentliche Auftraggeber umfassend bei der Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen sowie der Ausgestaltung von (Klärschlamm-)Entsorgungsverträgen.