Datenschutz bei der Erhebung von Abfallgebühren
Die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt den Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder. Auch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) unterliegen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten, insbesondere bei der Erhebung von Abfallgebühren. Ein im letzten Jahr ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichtes Bremen macht dies noch einmal deutlich.
Datenschutzrechtliche Grundsätze
ÖrE sind bei der Erhebung von Abfallgebühren grundsätzlich zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, da die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist bzw. in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem örE als datenschutzrechtlich Verantwortlichen übertragen wurde (vgl. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) DSGVO).
Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf ungeachtet dessen nicht schrankenlos erfolgen. ÖrE unterliegen insbesondere dem Grundsatz der „Datenminimierung“. Hiernach sind örE grundsätzlich nur zur Verarbeitung der für die Erhebung von Abfallgebühren erforderlichen personenbezogenen Daten berechtigt, zu denen insbesondere Name und Adresse der Gebührenschuldner zählen sowie Daten über die Nutzung der öffentlichen Einrichtung (z.B. Behälter- und Entleerungszahlen). Die Verarbeitung darüber hinausgehender personenbezogener Daten für die Inanspruchnahme freiwilliger Leistungen (z.B. die Bankverbindung des Gebührenschuldners für Abbuchungen im Lastschriftverfahren oder die E-Mail-Adresse zur elektronischen Bekanntgabe des Gebührenbescheides) darf nur auf Grundlage einer ausdrücklichen Einwilligung des Gebührenschuldners erfolgen. Auch in zeitlicher Hinsicht sind örE verpflichtet, personenbezogene Daten nicht länger zu speichern, als es für die Aufgabenerbringung erforderlich ist. Die DSGVO bzw. die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder enthalten noch weitere Verantwortlichkeiten, die vorliegend nicht im Einzelnen wiedergegeben werden.
Automatisierter Erlass von Gebührenbescheiden
Über einen bislang – jedenfalls bei der Erhebung von Abfallgebühren – wenig beachteten datenschutzrechtlichen Grundsatz hatte im letzten Jahr das Verwaltungsgericht Bremen zu befinden. In einem Klageverfahren gegen einen Abfallgebührenbescheid ging es unter anderem um die Frage, ob der vollständig automatisierte, d.h. nicht mehr durch menschliches Zutun erfolgende Erlass von Gebührenbescheiden datenschutzrechtlich zulässig ist.
Nach Maßgabe von Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, nicht einer ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Anderes gilt, wenn die automatisierte Entscheidung aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder des jeweiligen Mitgliedstaates zulässig ist und diese angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten (Art. 22 Abs. 2 Buchstabe b) DSGVO).
Für das Bundesland Bremen konnte das Verwaltungsgericht eine entsprechende, den automatisierten Erlass von Gebührenbescheiden gestattende landesrechtliche Regelung nicht erkennen. Da der vor Klageerhebung ergangene Widerspruchsbescheid allerdings durch einen Sachbearbeiter gefertigt wurde und das Ausgangs- und Widerspruchsverfahren rechtlich als Einheit zu betrachten sind, nahm das Gericht jedenfalls im Ergebnis keinen Verstoß gegen Datenschutzrecht und damit keinen Formmangel des Gebührenbescheides an (VG Bremen, Urteil vom 14.07.2025, Az.: 2 K 763/23).
Das Urteil ist unserer Kenntnis nach noch nicht rechtskräftig. Für die Erhebung von Benutzungsgebühren in anderen Bundesländern hat es keine unmittelbaren Auswirkungen, da diesbezüglich die dort geltenden landesrechtlichen Regelungen zu beachten sind. Da der automatisierte Erlass von Gebührenbescheiden bei örE die Regel sein dürfte, empfiehlt es sich – zusätzlich zu etwaigen landesrechtlichen Regelungen – auch in das Satzungsrecht eine Klarstellung aufzunehmen, dass der Erlass von Gebührenbescheiden im automatisierten Verfahren und unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben erfolgt.
[GGSC] verfügt über eine hohe Expertise in der Beratung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu kommunalabgabe- und datenschutzrechtlichen Fragen. Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an!