Änderungen des Energie- und StromSteuergesetzes sind in Kraft getreten
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes ist zum 01.01.2026 in Kraft getreten. Die Gesetzesänderungen betreffen auch Unternehmen der Abfallwirtschaft, die selbst Strom und Wärme produzieren.
Strom- und Wärmeerzeugung durch Abfallwirtschaftsunternehmen
Unternehmen der Abfallwirtschaft erzeugen regelmäßig aus biogenen Abfällen, aus bei der Abfallbehandlung anfallenden Nebenstoffen, wie Biogas, und aus gefassten Deponiegasen Strom und Wärme. Zudem werden auf freien Flächen Photovoltaik-Anlagen oder Windräder betrieben. Der eigenerzeugte Strom kann entweder ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist oder am Standort der Stromerzeugungsanlagen selbst verbraucht werden. Die Eigenerzeugung von Strom und Wärme bringt energie- und stromsteuerrechtliche Pflichten mit sich. Der Gesetzgeber hat nunmehr ein Paket an Änderungen im Energie- und Stromsteuerrecht verabschiedet.
In der Vergangenheit waren mehrere beihilferechtliche Genehmigungen der EU-Kommission ausgelaufen, wie z.B. für den energiesteuerfreien Einsatz von gasförmigen Brennstoffen. Das Änderungsgesetz setzt das Auslaufen der beihilferechtlichen Genehmigungen nunmehr in das nationale Recht um.
Wegfall der Stromsteuerbefreiung für Deponiegas, Klärgas und Biomasse
Eine Änderung trifft Betreibende von Biomasseheizkraftwerken sowie Kläranlagen und Deponiebetreibende besonders empfindlich: Die bislang geltende Stromsteuerbefreiung für die Stromerzeugung aus Deponiegas, Klärgas und Biomasse fällt ersatzlos weg.
Betreibende von Kleinanlagen können prüfen, ob stattdessen die Stromsteuerbefreiung für hocheffiziente KWK-Anlagen greift. Hierbei ist zu beachten, dass die Definition für hocheffiziente KWK-Anlagen nunmehr neugefasst wurde.
Anlagenbetreibende sollten nunmehr prüfen, ob sich durch die Gesetzesänderungen der bisherige stromsteuerrechtliche Status als Versorger, Eigenerzeuger oder Letztverbraucher geändert hat und ob bestehende Erlaubnisse erloschen sind oder neue Erlaubnisse beantragt oder vorhandene Erlaubnisscheine zurückgegeben werden müssen. Ferner sollten Anlagenbetreibende die bislang praktizierten technischen sowie administrativen Prozesse überprüfen und ggf. kurzfristig etwaig erforderliche Meldungen gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt abgeben.
[GGSC] führt zum Thema am 17.03.2026 ein Expert:innen-Interview durch.
[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und kommunale Entsorgungsunternehmen regelmäßig in abfallrechtsspezifischen Einzelfragen des Energie- und Stromsteuerrechts.