Newsletter Abfall Januar 2026

Bekanntgabe elektronischer Gebührenbescheide: Änderungen zum 01.01.2026!

19.01.2026

Immer mehr öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) bieten ihren Einrichtungsnutzern an, Abfallgebührenbescheide in elektronischer Form zu übersenden. Nach Registrierung und Identitätsprüfung werden Gebührenbescheide als PDF-Dateien auf ein vom örE betriebenes Kundenportal hochgeladen und zum Abruf bereitgestellt; die Gebührenschuldner sind über die Bereitstellung ihrer Bescheide zu benachrichtigen. 

Rechtsgrundlage sind die Kommunalabgabengesetze der einzelnen Bundesländer, die zumeist auf § 122a Abgabenordnung verweisen. Bis zum 31.12.2025 galt danach ein elektronischer Gebührenbescheid am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung als bekannt gegeben – hier hat sich zum 01.01.2026 allerdings eine wichtige, von den örE zu beachtende Änderung ergeben, die wir nachfolgend darstellen:

Auslöser der Bekanntgabefiktion: Nicht mehr die elektronische Benachrichtigung

Mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides beginnt die einmonatige Rechtsbehelfsfrist (grundsätzlich Widerspruch, in einigen Bundesländern auch unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht) zu laufen.

Nach alter, bis zum 31.12.2025 geltender Rechtslage galt ein Gebührenbescheid am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben (§ 122a Abs. 4 Satz 1 Abgabenordnung i.V.m. Landes-Kommunalabgabengesetz). Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist war also nicht der Zeitpunkt der Einstellung des Gebührenbescheides auf dem Kundenportal, sondern der Versand der E-Mail, mit welcher der Gebührenschuldner über die Bereitstellung des Gebührenbescheides informiert wurde.

Dies hat sich mit der zum 01.01.2026 in Kraft getretenen Anpassung des § 122a Abs. 4 Satz 1 Abgabenordnung geändert. Hiernach gilt ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Die abrufberechtigte Person ist zwar auch weiterhin elektronisch zu benachrichtigen – für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist die E-Mail mit der Benachrichtigung aber nicht mehr von Bedeutung; maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Gebührenbescheid tatsächlich auf das Kundenportal hochgeladen wurde. § 122a Abgabenordnung bestimmt dabei allerdings ausdrücklich, dass die E-Mail mit der Benachrichtigung am Tag des Hochladens zu versenden ist. Welche Folge ein Verstoß gegen diese Regelung haben soll, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Inhalt der Benachrichtigungs-E-Mail

Auch an den Inhalt der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Gebührenbescheides sind seit dem 01.01.2026 erhöhte Anforderungen zu stellen. Nach § 122a Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung ist die abrufberechtigte Person nicht lediglich über die Möglichkeit des Abrufs, sondern auch über ihre Rechtswirkungen zu benachrichtigen. Der Begriff der „Rechtswirkungen“ wird in § 122a Abgabenordnung zwar nicht definiert; erforderlich sein dürfte aber zumindest wohl ein Hinweis auf den Beginn der Rechtsbehelfsfrist (s. oben), ggf. auch auf die Folgen des Verstreichens der Rechtsbehelfsfrist.

Weiterhin: Freiwilligkeit der Nutzung elektronischer Gebührenbescheide

Nach wie vor gilt: Einrichtungsnutzer dürfen nicht ausnahmslos (etwa durch eine entsprechende Regelung im Satzungsrecht) zur Nutzung elektronischer Gebührenbescheide verpflichtet werden. Wer die Teilnahme am elektronischen Verfahren nicht wünscht, hat einen Anspruch darauf, Gebührenbescheide weiterhin per Post zu erhalten. 

Die ebenfalls zum 01.01.2026 geänderten § 122a Abs. 1 und 2 Abgabenordnung gestatten es zwar, das bisherige Regel-/ Ausnahmeverhältnis (grundsätzlich postalische Bekanntgabe, auf Wunsch elektronische Bekanntgabe) umzukehren, da eine ausdrückliche Einwilligung in die Bereitstellung von Verwaltungsakten zum Abruf nicht mehr erforderlich ist und eine einmalige bzw. dauerhafte postalische Bekanntgabe von Bescheiden nur noch auf Antrag erfolgt. Aus unserer Sicht sollte Einrichtungsnutzern künftig aber dennoch möglichst niedrigschwellig angeboten werden, weiterhin eine postalische Bekanntgabe von Gebührenbescheiden in Anspruch zu nehmen. Da sich die Erhebung von Kommunalabgaben und bundesrechtlichen Abgaben (als eigentlichem Anwendungsbereich des § 122a Abgabenordnung) im Einzelnen erheblich voneinander unterscheidet, ist auch nicht auszuschließen, dass die Anwendung des neugefassten § 122a Abgabenordnung in den Landes-Kommunalabgabengesetzen künftig eingeschränkt wird. 

Das Erfordernis einer datenschutzrechtlichen Einwilligung des Einrichtungsnutzers zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bei der elektronischen Bekanntgabe von Gebührenbescheiden bleibt von der vorgenannten Gesetzesänderung unberührt.

[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger regelmäßig zu kommunalabgabe­rechtlichen Fragen, auch im Zusammenhang mit der Bekanntgabe elektronischer Gebührenbescheide.

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