Newsletter Abfall Januar 2026

Zuweisungen von freigegebenen Abfällen aus dem Kernkraftwerk Brunsbüttel aufgehoben

19.01.2026

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat die Zuweisung verschiedener freigegebener Abfälle aus dem Kernkraftwerk Brunsbüttel zu den Deponien der von [GGSC] vertretenen Hansestadt Lübeck und der AVG Johannistal mit Urteil vom 16.12.2025 aufgehoben. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Im Jahr 2021 hatte das heutige Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein (LfU) beim Rückbau des Kernkraftwerks Brunsbüttel anfallende Abfälle, die wegen vernachlässigbarer Radioaktivität auf konventionellen Deponien entsorgt werden können (z.B. Dichtungsmaterialien und Betonabfälle), den Deponien der Hansestadt Lübeck und der AVG Johannistal zugewiesen. Dagegen klagten die Betreiber der Deponien, die Entsorgungsbetriebe der Hansestadt Lübeck und die AVG Johannistal GmbH. Lübeck wird von [GGSC] vertreten. Hintergrund der Klage der Hansestadt Lübeck ist ein Beschluss der Bürgerschaft, die die Zuweisung dieser Abfälle nach Lübeck ablehnte.

Freigegebene Abfälle

Hintergrund der Zuweisung ist, dass der für das Kernkraftwerk Brunsbüttel zuständige öffentliche Entsorgungsträger, der Landkreis Dithmarschen, keine eigene Deponie mehr hat und kein Deponiebetreiber die Abfälle freiwillig annehmen wollte. Die Hansestadt Lübeck und die AVG Johannistal beanstandeten vor allem, dass das LfU die Abfälle nicht nach dem Grundsatz der gebietsbezogenen Entsorgung der ortsnächsten und vom Landkreis Dithmarschen vertraglich gebundenen Deponie in Großenaspe zuwiesen, sondern den weiter entfernten Deponien. In Baden-Württemberg und Hessen, wo die Entsorgung vergleichbarer Abfälle ebenfalls Anlass zu gerichtlichen Klärungen gab, wurden jeweils die nächstgelegenen Deponien ausgewählt.

Verwaltungsgericht Schleswig

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat die Zuweisungen laut seiner Pressemitteilung vor allem wegen ihrer Unbestimmtheit aufgehoben. Es war nicht klar, auf welche Abfälle sie sich bezogen. Außerdem seien die vom LfU angestellten Ermessenserwägungen nicht nachvollziehbar und in Teilen widersprüchlich. Nach der Pressemitteilung sei jedoch nicht zu beanstanden, dass sich das LfU nicht für die ortsnächste Deponie entschieden habe.

Nun bleiben zunächst die schriftlichen Urteilsgründe und die Entscheidung des LfU über die Einlegung der Berufung beim OVG abzuwarten.

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