Vorsteuerabzug bei PPK: ein oder mehrere Schlüssel?
Wenn öffentliche Entsorgungsträger Vereinbarungen mit Systemen abschließen – etwa die Anlage 7 zu PPK-Abfällen – erbringen sie Leistungen gegenüber den Systemen als Betrieb gewerblicher Art (BgA). Für diesen Teil besteht Vorsteuerabzugsberechtigung. Für den hoheitlichen Teil (Erfassung von Nichtverpackungsabfällen) ist ein Vorsteuerabzug hingegen nicht möglich. Dies folgt aus § 2b UStG, nachdem juristische Personen des öffentlichen Rechts nur insoweit Unternehmer sind, als sie außerhalb des hoheitlichen Bereichs tätig werden. Die Vorsteuerabzugsberechtigung folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG.
Wenn der öffentliche Entsorgungsträger Unternehmen mit Leistungen beauftragt – sei es die Sammlung, die Verwertung oder der Umschlag – und ein Teil kommt dem Betrieb gewerblicher Art zugute und ein anderer Teil dem hoheitlichen Bereich, stellt sich die Frage, wie der Vorsteuerabzug zu erfolgen hat. In der Anlage 7 wird für die Sammlung regelmäßig eine andere Kostenbeteiligung vereinbart als für die Verwertung oder physische Herausgabe; zum Beispiel wird für die Sammlung ein Kostenanteil von 50 % und für die Verwertung ein Masseanteil von 34 % vereinbart. Hier stellt sich die Frage, welcher Vorsteuerabzugsschlüssel gilt.
Sachgerechte Schätzung
Werden Leistungen sowohl hoheitlich als auch unternehmerisch genutzt, ist die Vorsteuer aufzuteilen. Eine gesetzlich vorgegebene Methode existiert nicht; sinnvoll ist eine sachgerechte Schätzung in analoger Anwendung des § 15 Abs. 4 UStG. Diese sachgerechte Schätzung erfolgt etwa bei PPK-Abfällen anhand der Vereinbarung in der Anlage 7. Damit kann gegenüber dem Finanzamt plausibel dokumentiert werden, wie der Vorsteuerabzug berechnet wird.
Unterschiedliche Schlüssel
Werden für die Sammlung und für die Verwertung unterschiedliche Kostenanteile vereinbart, stellt sich die Frage, ob ein einheitlicher Vorsteuerabzugsschlüssel zu ermitteln ist oder für jeden Kostenanteil ein eigener Vorsteuerabzugsschlüssel gilt.
Entscheidend für den Vorsteuerabzug ist der wirtschaftliche Verwendungszusammenhang der jeweiligen Leistung. So steht die PPK-Sammelleistung in einem Zusammenhang mit der Mitbenutzung der kommunalen Erfassungssysteme durch die dualen Systeme. Für diese Nutzung ist derjenige Wert für den Vorsteuerabzug zugrunde zu legen, der in der Anlage 7 vereinbart ist, etwa im Beispiel 50 %. Diesbezüglich ist gegenüber der Finanzverwaltung eine prüffähige Dokumentation anhand der Anlage 7 möglich.
Wenn für die gemeinsame Verwertung und / oder die physische Herausgabe ein anderer Wert vereinbart ist, etwa ein Masseanteil von 34 % wie im Beispiel, ist dieser Wert für den Vorsteuerabzug maßgeblich.
Es besteht umsatzsteuerlich also kein Zwang zu einem einheitlichen Prozentsatz für alle PPK-bezogenen Tätigkeiten. Jedenfalls dann, wenn es sich um klar unterschiedliche Leistungsstufen handelt, die anhand der Anlage 7 der Finanzverwaltung nachgewiesen werden können.
Maximaler Vorsteuerabzug
Zu beachten ist zudem, dass sich der maximal zulässige Vorsteuerabzug ausschließlich aus der Rechnung des Fremdunternehmers ergibt, dass die jeweilige Leistung (z. B. Sammlung oder Verwertung) erbringt. Eigene Leistungen des örE, auf die gegenüber den dualen System Umsatzsteuer erhoben wird, sind für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht maßgeblich.
Praxishinweis
In der Praxis empfiehlt sich eine konsistente und nachvollziehbare Darstellung der unterschiedlichen Aufteilungsschlüssel, insbesondere mit Blick auf eine etwaige Prüfung durch die Finanzverwaltung.
[GGSC] berät seit Jahrzehnten im Verpackungsrecht. Wir unterstützen daher gerne kommunale Entsorgungsträger bei der Formulierung einer abgestimmten Darstellung gegenüber der Finanzverwaltung als auch bei allen anderen verpackungsrechtlichen Fragestellungen.