Newsletter Abfall September 2025

Umsetzung der IED-Richtlinie durch Mantelgesetz – Was kommt auf Anlagenbetreiber zu?

05.09.2025

Mit der Novelle der Industrieemissionsrichtlinie (IED-Richtlinie) und ihrer Umsetzung in nationales Recht durch das sogenannte Mantelgesetz bzw. die Mantelverordnung nimmt der Gesetzgeber weitreichende Änderungen im Umwelt- und Anlagenrecht vor. Ziel ist es, die Umweltstandards in besonders emissionsintensiven Branchen – wie der Energieerzeugung, der chemischen Industrie, der Abfallbehandlung und der Tierhaltung – zu verschärfen und EU-weit zu vereinheitlichen. Auch Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere Deponien, sind von den Neuregelungen direkt betroffen.

Umfassende Neuregelungen durch Mantelgesetz und Mantelverordnung

Der überarbeitete Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums vom 16.07.2025 sieht umfassende Änderungen des BImSchG, des KrWG, des BBergG und des UmwRG sowie der 4. BImSchV vor. Zudem ist die Einführung einer neuen (45.) BImSchV geplant. Gegenstand der Änderungen sind unter anderem die Einführung verpflichtender Umweltmanagement-systeme, die Erstellung von Transformationsplänen und die Vorgabe strengerer Dokumentationspflichten. Besonderes Augenmerk sollten Anlagenbetreiber auch auf den neuen Schadensersatztatbestand legen. Dieser knüpft die Haftung für Gesundheits-verletzungen an jegliche Verstöße gegen innerstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung der IED-Richtlinie an. Für Deponiebetreiber wird eine konkretisierende Regelung im neuen § 43c KrWG vorgeschlagen, die ebenfalls eine Gefährdungshaftung bei Verstößen gegen die materiellen Anforderungen zur Umsetzung der IED-Richtlinie im KrWG vorsieht. Zudem sieht die Novelle des KrWG vor, mit § 43a KrWG eine eigene Norm für Deponien einzuführen.

Umweltmanagementsysteme (UMS) werden verpflichtend

Deponiebetreiber sollen – bis auf wenige Ausnahmen – künftig zum dauerhaften Betrieb eines Umweltmanagementsystems verpflichtet werden. Die Regelungen sollen in § 36 Abs. 1 KrWG eingefügt und durch eine neu zu schaffende 45. BImSchV umgesetzt werden. Durch die Änderung wird nicht nur die Einführung, sondern auch die dauerhafte Durchführung verpflichtend.

Die Detailtiefe und der Grad der Formalisierung des UMS sollen grundsätzlich der Art, dem Umfang und der Komplexität der Anlage sowie ihren sämtlichen potenziellen Umweltaus-wirkungen entsprechen. Das UMS muss dem Umfang und den Umweltauswirkungen der jeweiligen Anlage angemessen sein. Der erstmalige Nachweis kann intern erfolgen, die fortlaufende Überprüfung jedoch nur durch zertifizierte Umweltgutachter (z. B. EMAS oder ISO 14001).

Transformationspläne als Element des UMS

Ein weiterer Kernpunkt ist die Pflicht zur Erstellung eines Transformationsplans als Bestandteil des UMS. Dieser muss Maßnahmen benennen, mit denen die Anlage bis 2045 zu Klimaneutralität, Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft beitragen soll. Die Verpflichtung soll gemäß § 4 Abs. 2 45. BImSchV gestaffelt nach Anlagentyp umgesetzt werden, wobei Deponien erst im Rahmen der zweiten Stufe betroffen sind. Ab 2030 soll eine Verpflichtung zur Erstellung bestehen, wobei die vierjährige Frist zur Erstellung erst mit der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen beginnen soll. Auch hier ist eine externe Begutachtung vorgeschrieben.

Neue Vorgaben durch BVT-Schlussfolgerung

Technische Anforderungen an Deponien werden künftig nicht länger in der Deponierichtlinie, sondern in der IED-Richtlinie geregelt. Demzufolge sollen künftig auch für Deponien sog. „Best-verfügbare-Techniken-Schlussfolgerungen“ (BVT-Schlussfolgerungen) verbindlich festgelegt werden. Zukünftig soll § 43a Abs.3 Nr. 1 KrWG regeln, dass unverzüglich nach Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen für Deponien zu gewährleisten ist, dass Deponien die jeweiligen Emissionsbandbreiten unter normalen Betriebsbedingungen nicht überschreiten.

Zudem wird der Verordnungsgeber verpflichtet, die durch die europäische Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen auf nationaler Ebene einzuhalten. So soll nach § 43a Abs. 3 Nr. 3 KrWG innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen für Deponien eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Deponieverordnung vorgenommen werden. Anschließend ist nach § 43a Abs. 3 Nr. 4 KrWG sicherzustellen, dass innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen bestehende Deponien die darin vorgegebenen Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte einhalten.

Fazit: Was Deponiebetreiber jetzt wissen müssen

Durch die Novellierung würden die Anforderungen an Anlagenbetreiber verschärft. Ob der Referentenentwurf in vollem Umfang Gesetz wird, ist offen, wesentliche Bestandteile sind aber durch europäisches Recht gefordert. Die verbindlich einzuführenden UMS mit der Pflicht zur Erstellung eines Transformationsplans werden zu erheblichem zusätzlichen Aufwand führen. Durch den neuen Haftungstatbestand wird zudem der Druck zur Umsetzung der Vorgaben erhöht. Für Deponiebetreiber ist daneben vor allem der Erlass von BVT-Schlussfolgerungen relevant. Während die konkrete Umsetzung auf nationaler Ebene noch aussteht, steigt der Handlungsdruck – eine Umsetzung der IED-Richtlinie hat bis Juli 2026 zu erfolgen.

Co-Autorin: Sophia Azam

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