Alttextilien: Krise als Chance für die Kommunen
Es ist ein vergleichsweise kleiner Stoffstrom. Aber für Kommunen stellt sich die aktuelle Krise auf dem Alttextilienmarkt als Chance dar. Zunächst einmal bleibt festzuhalten: die Krise und der Umstand, dass örE seit dem 01.01.2025 der Pflicht zur Getrennterfassung nach § 20 Abs. 2 KrWG unterliegen, stehen in keinem direkten Zusammenhang. Im Gegenteil: Kommunen tragen durch ihre fortlaufende Entsorgungstätigkeit – in Eigenleistung, mit Drittleistungen im Wettbewerb oder in Kooperation mit gemeinnützigen Trägern – für eine stabile Getrennterfassung nicht erst seit dem 01.01.2025 bei. Die eigentliche Krise liegt auf dem Verwertungsmarkt, und der hat eigene Ursachen, die außerhalb des operativen Einflusses der örE liegen (insb. Veränderung in der Produktionsqualität, „fast fashion“ und durch Krisen gestörte globale Absatzmärkte). Hier ist vorrangig die Politik mit Vorgaben für das Produkt- und Stoffrecht sowie das Außenwirtschafts- und Abfallverbringungsrecht gefragt.
Verschärft wird die Krise in Deutschland jedoch durch die hasenfüßige Einstellung der Sammeltätigkeit vieler privater Träger, sodass die den örE überlassenen Mengen kurzfristig angestiegen sind. Dass hierdurch einmal mehr deutlich wird, dass das System der gewerblichen Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gescheitert ist, hatten wir bereits in unserem letzten Newsletter ausgeführt (s.a. EUWID Nr. 31/2025 v. 29.07.2025 S. 9).
Straßenrecht als Entsorgungshindernis
Bedauerlich ist auch, dass die – uneinheitliche – Spruchpraxis der Gerichte in den Ländern im Straßenrecht den Kommunen bei der Erfassung regelmäßig Steine in den Weg legt, wie beispielhaft die aktuelle Entscheidung des VG Düsseldorf zu einem städtischen straßenrechtlichen Rahmenkonzept zeigt, das eine Aufstellung von Altkleidercontainern unterbinden sollte. Das Gericht sah hier ein unzulässiges Totalverbot (Urt. v. 07.08.2025,
Az.: 16 K 1574/24). Das – eigentlich mit Blick auf die aktuelle Krise und die eingestellten privaten Angebote aus der Zeit gefallen wirkende – Urteil verdeutlicht die Schwierigkeit, die unterschiedlichen gesetzgeberischen Ziele von Straßen- und Kreislaufwirtschaftsrecht in Einklang zu bringen. Allerdings ist auch fraglich, ob das im öffentlichen Straßenraum eröffnete Entsorgungsangebot mit Blick auf die einhergehenden Qualitätseinbußen, die sich aus fehlender Vorort- und Sozialkontrolle ergeben, eine dauerhafte Lösung darstellt.
örE als Teil einer zukunftsorientierten Lösung
Schon durch das fortbestehende Entsorgungsangebot, das für den Bürger möglichst niedrigschwellig und für die Abnehmer der Sammelware qualitätsorientiert gestaltet werden will, können die örE aufzeigen, dass sie auch unter künftig mutmaßlich veränderten Rahmenbedingungen auf dem Weg zur Circular Economy der verlässliche Entsorgungspartner vor Ort sind, auf den auch die Hersteller angewiesen sein werden, wenn es die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) umzusetzen gilt. Aber auch für die aktuell schwierige Verwertungsstrecke stehen den Kommunen Mittel und Wege zur Verfügung. Dies – und vieles andere mehr – wird [GGSC] bei der anstehenden Online-Veranstaltung „Kommunale Entsorgung von Alttextilien – Wege durch die Krise“ am 25.09.2025 aufzeigen und mit den Teilnehmenden diskutieren. Wir freuen uns ggf. auf Ihre Teilnahme.