Anlagenbrände und Gebührenkalkulation: Landesrecht beachten!
Die zunehmende Anzahl an Bränden in Abfallsortier- bzw. Abfallbehandlungsanlagen stellt öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger vor erhebliche Herausforderungen. Eine dieser Herausforderungen ist es, für Brandschadensereignisse einen adäquaten Versicherungsschutz zu erhalten. Neue Versicherungsverträge werden nicht selten unter der Maßgabe abgeschlossen, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Schadensfall einen hohen Selbstbehalt zu tragen haben. Es stellt sich daher u.a. die Frage: Können durch Anlagenbrände hervorgerufene und nicht durch Versicherungsleistungen gedeckte Sach- und Betriebsunterbrechungsschäden in der Kalkulation der Abfallgebühren berücksichtigt werden?
Landes-Kommunalabgabengesetze beachten
Ob nicht durch Versicherungsleistungen gedeckte Sach- und Betriebsunterbrechungsschäden in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden dürfen, ist nach den Regelungen der Landes-Kommunalabgabengesetze zu beurteilen. Diese enthalten mitunter Sonderregelungen, z.B. zur Ansatzfähigkeit von außerordentlichen Abschreibungen in der Kalkulation. Im Übrigen sind die allgemeinen kommunalabgabenrechtlichen Grundsätze zu beachten wie insbesondere der Grundsatz der Periodengerechtigkeit bzw. das Äquivalenzprinzip.
Kalkulatorische Wagniszuschläge
Mit Blick auf die Erwartung, dass Versicherungsunternehmen im Fall eines Anlagenbrandes den entstandenen Schaden nicht mehr vollständig kompensieren, liegt es im Interesse zahlreicher öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Vorsorge zu treffen. Dies kann durch die Einbeziehung von kalkulatorischen Wagniszuschlägen in die Gebührenkalkulation erfolgen. Auch diesbezüglich treffen das jeweilige Landesrecht bzw. die hierzu ergangene Rechtsprechung der (Ober‑)Verwaltungsgerichte zahlreiche Vorgaben (z.B. zur zulässigen Höhe der Wagniszuschläge, zu Bestimmtheitsanforderungen), die es zu beachten gilt.
[GGSC] berät regelmäßig öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei der Aufstellung der Abfallgebührenkalkulation und zu darüber hinausgehenden Fragen des Kommunal-abgabenrechts. Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an!