Verpackungsgesetz: Anlage 7 und Wertausgleich
Im Rahmen der Verhandlungen über die Abstimmungsvereinbarung wird regelmäßig auch eine Anlage 7 über die Konditionen für die Mitbenutzung des kommunalen Erfassungssystems für Papier, Pappe und Kartonagen zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Systemen verhandelt und abgeschlossen. Gegenstand der Mitbenutzungsvereinbarung sind zum einen die Kosten für die Erfassung der Verpackungen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und zum anderen die Regelung der Verwertungsseite. Auf der Verwertungsseite werden dabei die Bedingungen für die gemeinsame Verwertung und die Herausgabe festgelegt.
Regelungen zur Herausgabe
§ 22 Abs. 4 VerpackG enthält die Vorgabe, dass die Systeme, wenn sie die Herausgabe ihres PPK-Anteils verlangen, die durch die Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten Kosten zu tragen sowie einen Wertausgleich für den Fall zu leisten haben, dass der Marktwert des Masseanteils an dem Sammelgemisch über dem Marktwert der Verpackungsabfälle liegt. Entsprechend dieser Regelung werden in den bisher abgeschlossenen Mitbenutzungs-vereinbarungen regelmäßig Werte für die Herausgabe Kosten einerseits und den Wertausgleich andererseits festgelegt.
Entwicklungen des Wertausgleichs seit 2024
Im September 2024 hatten wir bereits berichtet, dass sich die dualen Systeme seit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes auf einen Wertausgleich für die Mitbenutzung der kommunalen PPK-Sammlung verständigt hatten, der seiner Bezeichnung auch gerecht wurde.
Seit Anfang 2024 versuchen die Systeme jedoch in einer konzertierten Aktion, diesen Wertausgleich deutlich zu drücken und nur noch etwa 10 € pro Tonne anzusetzen. Grundlage hierfür war eine Berechnungsmethode, die auf nicht vorgesehenen Sortierkosten basiert. Wir haben in diesem Zusammenhang empfohlen, diese Berechnungsweise entschieden zurückzuweisen. Denn nach der gesetzlichen Regelung ist eindeutig der Marktwert des gesamten Sammelgemisches mit dem Marktwert der erfassten Verpackungsabfälle zu vergleichen.
Erfolgreiche Verhandlungen in 2025
Die Zurückweisung dieser Berechnung hat sich bewährt: Im Jahr 2025 konnten wir zahlreiche öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei den Neuverhandlungen von Abstimmungs-vereinbarungen einschließlich Anlage 7 unterstützen. Der vereinbarte Wertausgleich lag dabei regelmäßig deutlich über dem – inhaltlich auch nicht zu begründenden – Ansatz der Systeme.
Die Anlage 7“ und der Wertausgleich werden auch bei unserem Online-Seminar „Umsetzung Verpackungsgesetz - Abstimmungsvereinbarung optimieren“ am 11.09.2025 behandelt. Wir freuen uns ggf. auf Ihre Teilnahme.
[GGSC] berät eine Vielzahl an öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bei den Verhandlungen der Abstimmungsberatung und zu darüberhinausgehenden Fragen es Verpackungsrechts. Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an!