Rahmenvorgabe für 2027 auf den Weg bringen
“Mindestens ein Jahr Vorlauf”. Das fordern Systeme für den Erlass von Rahmenvorgaben. Zwar entbehrt diese Forderung einer rechtlichen Grundlage. Denn § 22 Abs. 2 Satz 4 VerpackG sieht nur eine Jahresfrist bei Änderung einer Rahmenvorgabe, nicht aber bei ihrem erstmaligen Erlass vor. Gleichwohl wird auch die abschließende Klärung dieser Rechtsfrage dauern, bis sich das BVerwG dazu positioniert. Folglich hilft ein pragmatischer Umgang: Um Diskussionen über den spätesten Zeitpunkt für den Erlass einer Rahmenvorgabe aus dem Weg zu gehen, sollten Rahmenvorgaben, die zum Jahresbeginn 2027 Anwendung finden sollen, bis Ende dieses Jahres als Verwaltungsakt zugestellt werden.
Umsetzung noch im Jahr 2025
Hierfür ist es nun Zeit, letzte Verhandlungen mit den Systemen, die notwendige Anhörung und die Rahmenvorgabe selbst vorzubereiten. Dabei gilt es auch, ein paar taktische Erwägungen zu berücksichtigen, die sich z.B. aus der besonderen Rolle des gemeinsamen Vertreters und Ausschreibungsführers, den Rechtsmitteln (einschl. ggf. zum Sofortvollzug, dessen Anordnung kritisch geprüft werden sollte) und der ergangenen Rechtsprechung zu § 22 Abs. 2 VerpackG (Stichworte: Beistellungen, Übermengen, Einöden, Wertstoffhöfe, Service-Angebote, örE-Standard u.a.) ergeben.
[GGSC] bietet Forum
[GGSC] bietet hierzu wieder ein Forum, um sich (ausschließlich) unter örE offen auszutauschen können und Ihnen einen aktuellen Input mit wichtigen Praxis-Hinweisen aus den aktuellen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu geben, die wir bundesweit begleiten und führen, und zwar bei unserem Online-Seminar „Umsetzung Verpackungsgesetz – Abstimmungs-vereinbarung optimieren“ am 11.09.2025. Wir freuen uns ggf. auf Ihre Teilnahme.