Kommunalrechtliche Sonderregelungen für Gremiensitzungen in Zeiten der Pandemie
Zu Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 hatten die meisten Landesregierungen Erlasse veröffentlicht, in denen klargestellt wurde, dass die Arbeit kommunaler Gremien nicht durch „harte“ Infektionsschutzmaßnahmen (z.B. Versammlungsverbote) behindert werden dürfe.
In manchen Bundesländern wurde es dabei auch für zulässig erklärt, Gremiensitzungen per Videokonferenz durchzuführen. Welche Anforderungen Online-Gremiensitzungen erfüllen mussten, um nicht gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz zu verstoßen, blieb weitgehend unklar. Mit Fortschreiten der Pandemie haben erste Bundesländer die Möglichkeit der Online-Gremiensitzung nun gesetzlich verankert.
Gremiensitzungen per Videokonferenz
Die Durchführung von Gremiensitzungen per Videokonferenz bei Vorliegen einer „epidemischen“ oder „schwerwiegenden“ Lage wird mittlerweile in zahlreichen Kommunalverfassungen bzw. Gemeinde-ordnungen als zulässig erachtet (z.B. § 182 Nds. KomVG, § 35a GemO S-H, § 36a SächsGemO, § 35 Abs. 3 GemO Rh.-Pf., § 56a KVG LSA, § 4 BbgKomNotV).
Die Regelungen unterscheiden sich im Einzelnen hinsichtlich Zustimmungserfordernissen betreffend die Durchführung von Videokonferenzen, die Anforderungen an die technische Umgebung und welche Regelungen in der Hauptsatzung zu treffen sind.
Bemerkenswert ist, dass § 37a GemO BW die Zulässigkeit der Durchführung von Gremiensitzungen per Videokonferenz – sofern es sich um Gegenstände einfacher Art handelt – sogar dann zulässt, wenn keine schwerwiegende Lage gegeben ist. Um dem Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit gerecht zu werden, setzen die landesrechtlichen Regelungen größtenteils voraus, dass eine zeitgleiche Übertragung der Sitzung mit Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum stattfindet (z.B. § 35a Abs. 5 GemO S-H, § 37a Abs. 1 Satz 4 GemO BW, § 56a Abs. 2 Satz 5 KVG LSA, § 36a Abs. 2 SächsGemO). Teilweise wird gefordert, dass der Öffentlichkeit die Teilnahme „auf elektronischem Weg“ ermöglicht wird (vgl. § 35 Abs. 3 GemO R-P), eine Echtzeitübertragung oder vergleichbare Einbindung der Öffentlichkeit über das Internet stattfindet (vgl. § 35a Abs. 5 GemO S-H) oder – sollte eine Teilnahme der Öffentlichkeit nicht möglich sein – das entsprechende Sitzungsprotokoll veröffentlicht wird (vgl. § 182 Abs. 2 Satz 3 NKomVG).
Weitere Sonderregelungen – Umlaufverfahren und Übertragung von Angelegenheiten
Alternativ bzw. zusätzlich zur Möglichkeit, Gremiensitzungen online durchzuführen, haben die Landesgesetzgeber weitere Instrumente zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit kommunaler Gremien in Pandemiezeiten erarbeitet. So wurde in Nordrhein-Westfalen ein neuer § 15b Abs. 1 in das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit eingeführt, welcher im Falle eilbedürftiger Angelegenheiten bei Feststellung einer epidemischen Lage von besonderer Reichweite das Umlaufbeschlussverfahren für Zweckverbände für zulässig erklärt. In anderen Bundesländern wurde die Möglichkeit der Beschlussfassung im Umlaufverfahren auch in die Kommunalverfassungen übernommen (vgl. bspw. § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NKomVG, § 35 Abs. 3 GemO RP, § 56a Abs. 3 KVG LSA).
Fazit
Die Corona-Pandemie war Anlass einer Weiterentwicklung zahlreicher Kommunalverfassungsgesetze. Nicht unwahrscheinlich ist, dass beispielsweise Sitzungen per Videokonferenz auch in Zukunft – zumindest ergänzend zu Präsenzsitzungen – als Bestandteil der Arbeit kommunaler Gremien erhalten bleiben. Für einen ausführlichen Überblick zur kommunalen Beschlussfassung in Zeiten der COVID 19-Pandemie dürfen wir ergänzend auf unseren Beitrag in der Fachzeitschrift AbfallR, 3. Ausgabe 2020, S. 107–119 verweisen.