Newsletter Abfall Januar 2021

Referentenentwurf Bioabfallverordnung: „Kleine Novelle“

Bis zum 6. Februar können Länder und Verbände lt. einer Mail des BMU jetzt zu einem neuen Referentenentwurf des Ministeriums für eine Änderung der Bioabfallverordnung Stellung nehmen. Ein Regelungsschwerpunkt liegt auf der künftig möglichst weitgehenden Vermeidung von Fremdstoff- und v.a. Kunststoffeinträgen in Bioabfällen aus der kommunalen Sammlung. Der Entwurf bedarf nunmehr noch der Zustimmung des Bundeskabinetts und des Bundesrates. Derzeit ist geplant, dass die Änderungen noch im Jahr 2021 in Kraft treten.

Maximale Fremdstoffgehalte nach § 2 a) Abs. 1 und 2 des Entwurfs

Nach dem Regelungsvorschlag für § 2 a (neu) der Verordnung soll eine Abgabe nach Aufbereitung, eine Zuführung zur ersten Behandlung oder die Herstellung von Gemischen aus Bioabfällen nur noch dann zulässig sein, wenn der Anteil der Fremdstoffe (Glas, Metalle und Kunststoffe) mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 Millimetern zusammen einen Höchstwert von 0,5 % bezogen auf die Trockenmasse des Materials nicht überschreitet. Werden Bioabfälle einer Trocken-Pasteurisierung, einer Trocken-Vergärung, einer Kompostierung oder einer anderweitigen Trocken- Behandlung unterzogen, muss der Wert von 0,5 % maximal von den o.g. Fremdstoffen zusammen mit einem Siebdurchgang von 10 Millimetern eingehalten sein, eine Überschreitung ist also auch hier nicht zulässig. Die Anlagenbetreiber dürfen nach § 2 Abs. 1 Bioabfälle und Materialien annehmen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Grenzen des Abs. 2 nicht überschreiten. Für Bioabfallbehandler dürfen Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe mit einem Siebdurchgang von mehr als 1 mm nach § 4 Abs. 4 zusammen nicht mehr als 0,4 %, sonstige Kunststoffe nicht mehr als 0,1 % ausmachen.Gerade für die Behandler wurde der schon bisher geltende Wert von 0,5 % in der Summe damit faktisch „verstrengert“.

Sichtkontrolle und ggf. behördliche Meldung bei Überschreitung nach § 2 a) Abs. 2 bis 4

Die Aufbereiter, Behandler und sonstigen Anlagenbetreiber müssen zur Überprüfung, ob die o.g. Maximalwerte eingehalten sind, nach dem Vorschlag Sichtkontrollen vornehmen. Bei Anhaltspunkten für eine Überschreitung ist eine Fremdstoffentfrachtung erforderlich. Bei der Trocken-Behandlung sollen die Fremdstoffe dafür möglichst großstückig aussortiert werden. Nach der Entfrachtung ist eine neuerliche Sichtkontrolle erforderlich. Ergibt auch diese noch Anhaltspunkte für eine Überschreitung, müssen auf einer zweiten Stufe Untersuchungen der Bioabfälle und Materialien auf ihren Fremdstoffgehalt hin durchgeführt werden. Ergibt auch diese Untersuchung eine Überschreitung, ist die Behörde unverzüglich über dieses Ergebnis zu unterrichten – sie kann dann bei wiederholten Überschreitungen Maßnahmen zur Mängelbehebung anordnen.
Unabhängig von Meldungen der vorgenannten Art kann die Behörde Untersuchungen anordnen, ohne dass dies von weiteren
Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Gerade diese Regelung aus § 2 Abs. 5 des Entwurfs dürfte im Lauf der Diskussion und Anhörung voraussichtlich noch eine Änderung erfahren. Natürlich trifft die Verordnung in Anhang 3 auch Vorgaben für die Untersuchung und legt Anforderungen an die Untersuchungsstellen fest.

Verantwortliche

Dass es die Anlagenbetreiber (Aufbereiter, Behandler, Hersteller von Gemischen etc.) sein sollen, die nach § 2 des Entwurfs die (Haupt-) Verantwortung für die Fremdstoffbelastung tragen, hat schon im „Verordnungsgebungsprozess“ für Diskussionen
gesorgt. In § 3 c des Entwurfs wird aber nunmehr den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, den Erzeugern und Besitzern und denjenigen, die Bioabfälle aufbringen wollen, ergänzend eine Mitwirkungspflicht aufgebürdet: Sie „wirken darauf hin“, dass die Werte nicht überschritten werden. Eine solche Verpflichtung zum „Hinwirken“ soll nach dem Entwurf schon bei der getrennten Sammlung der Bioabfälle einsetzen – insbesondere soll dabei eine Vermeidung von Kunststoff als Fremdstoff in Bioabfällen anzustreben sein. Zudem sollen künftig auch die Einsammler gem. § 11 des Entwurfs unter den dortigen Voraussetzungen definierten Nachweispflichten unterliegen, ähnliches gilt für Aufbereiter und Behandler.

Ausblick - Hinweise

Was die Grenzwerte selbst angeht, wurde schon im Vorfeld um Grenzwerte zur Qualitätssicherung gerungen. Bislang hatten die RAL-Vorgaben der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (BGK) hohe Anforderungen an die Fremdstofffreiheit von Bioabfällen im Ausgangsmaterial normiert. Dort war auf die Flächensumme von Fremdstoffmaterialien abgestellt worden. Als Prozentwert hatte der BDE einen Wert von 1 Gewichtsprozent der Einzellieferung in die Diskussion gebracht.

Gemeinsam mit der BGK hat GGSC schon im Jahr 2018 Vorschläge zur Vermeidung und Bekämpfung bzw. zur Reduzierung überhöhter Fremdstoffanteile durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorgelegt, die immer noch aktuell sind.

Bei einer sich abzeichnenden, stärkeren Inpflichtnahme der Aufgabenträger kann diese Zusammenstellung wertvolle Ansatzpunkte für effektive Maßnahmen geben, sei es bei der Ausschreibung der Sammlung und Verwertung von Bioabfällen, bei der Satzungsgestaltung und einer Kontrolle der Überlassung durch die Erzeuger.

Weitere Artikel des Newsletters

Jetzt ist es soweit, die Übergangsfrist zum Nachweis von Abstimmungsvereinbarungen, die dem Verpackungsgesetz entsprechen, ist zum 31.12.2020 abgelaufen.
weiter
Hat ein örE zum 01.01.2021 eine neue Abstimmungsvereinbarung mit den Systembetreibern geschlossen und erbringt er die operativen Sammel- und Verwertungsleistungen nicht selbst, kann es entweder einer bloßen Umstellung oder aber einer Anpassung der betr. PPK-Entsorgungsverträge bedürfen.
weiter
Typischerweise zum Jahreswechsel hin werden öffentliche Auftraggeber vermehrt mit Preisanpassungsbegehren ihrer Auftragnehmer konfrontiert. Viel zu oft werden diese ohne vertiefte Prüfung „durchgewunken“.
weiter

Veranstaltungen