Newsletter Abfall Januar 2021

Kleinanzeigenportale zur Förderung der Abfallvermeidung

Zur Förderung der Abfallvermeidung betreiben zahlreiche Kommunen online-basierte „Tausch- und Verschenkmärkte“.

Hierbei handelt es sich um Kleinanzeigenportale, auf denen im jeweiligen Entsorgungsgebiet ansässige Privatpersonen gebrauchte, nicht mehr benötigte Gegenstände untereinander tauschen, verschenken oder verkaufen können. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick zu einigen rechtlichen Vorgaben, die bei der Einrichtung und dem Betrieb von „Tausch- und Verschenkmärkten“ zu beachten sind.

Kommunalwirtschafts- und Vergaberecht

Nach den Kommunalverfassungen der Bundesländer ist die wirtschaftliche Betätigung einer Kommune regelmäßig nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt, das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Kommune und zum voraussichtlichen Bedarf steht und der öffentliche Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Da der Betrieb eines Kleinanzeigeportals eine wirtschaftliche Betätigung darstellen dürfte, sollten Kommunen klarstellen, dass ein „Tausch- und Verschenkmarkt“ ausschließlich dem Zweck der Abfallvermeidung dient. Dies kann durch eine entsprechende Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen erfolgen, indem bspw. der Benutzerkreis auf Privatpersonen beschränkt wird. Darüber hinaus sollte die Kommune von der Bereitstellung entgeltlicher Angebote absehen, mit denen Nutzer*innen die Möglichkeit haben, ihre Verkaufschancen zu erhöhen (z.B. „Nach-oben-Verschieben“ von Angeboten). Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Betrieb eines Kleinanzeigeportals mit dem Ziel der Gewinnerzielung keinem
öffentlichen Zweck entspricht.

Beabsichtigt die Kommune, den technischen Betrieb des Kleinanzeigeportals nicht selbst, sondern durch ein externes Unternehmen wahrzunehmen, sind zudem die Regelungen des Vergaberechts (insbesondere Auftragswertgrenzen im Unterschwellenbereich) zu beachten.

Wettbewerbsrecht

Der Betrieb eines kommunalen Kleinanzeigeportals muss auch im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht stehen. Insbesondere beim Ausschluss gewerblicher Anbieter ist zu gewährleisten, dass keine „unlautere
geschäftliche Handlung“ im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG vorliegt. Da eine unlautere geschäftliche Handlung ein Verhalten der Kommune voraussetzt, das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern zu Gunsten der eigenen Absatzförderung wesentlich zu beeinflussen, ist es von hoher Bedeutung, den Betrieb des Kleinanzeigeportals ausschließlich im Zeichen der Abfallvermeidung durchzuführen. Auf der sicheren Seite stehen Kommunen, wenn sie die Ziele des Tausch- und Verschenkmarktes klar kommunizieren und Einflussnahmen auf die Inserate (abgesehen von etwaigen Prüfungen des Angebotsinhaltes) auf ein Minimum begrenzen.

Fazit

Der Betrieb eines Kleinanzeigenportals, auf dem im Entsorgungsgebiet ansässige Privatpersonen nicht mehr benötigte Gegenstände tauschen oder verschenken können, stellt ein probates Mittel dar, den Anfall von Abfällen nachhaltig zu vermindern. Um im Einklang mit Kommunalwirtschafts- und Wettbewerbsrecht zu stehen, ist es erforderlich, den öffentlichen Zweck – Förderung der Abfallvermeidung – deutlich hervorzuheben und die Nutzungsbedingungen entsprechend auszugestalten.

[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger regelmäßig in Fragen der Förderung der Abfallvermeidung.

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