Auslegung von Eignungskriterien: Zählt nur die Bekanntmachung?
Die Auslegung von Eignungskriterien muss allein anhand der Auftragsbekanntmachung erfolgen. Ein Rückgriff auf die übrigen Vergabeunterlagen oder die Historie des Vergabeverfahrens verbietet sich – so jedenfalls das OLG Koblenz (Verg 2/25 – vgl. dazu schon unseren Bericht im Newsletter Abfall Mai 2026). Das OLG Düsseldorf (Verg 23/23) lässt demgegenüber eine Konkretisierung durch die Vergabeunterlagen zu.
Der Fall OLG Koblenz (vgl. auch Newsletter Abfall 05-26)
Ein Zweckverband schrieb die Übernahme und Verwertung behandelter Bioabfälle in zwei Losen aus. Als Eignungsnachweis verlangte die Bekanntmachung unter anderem eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG „in Bezug auf die ausgeschriebene Abfallart oder vergleichbar“. Die Bekanntmachung sprach für die Abfallart lediglich von „behandelten Bioabfällen“, wohingegen die Vertragsentwürfe einen konkreten, womöglich falschen Abfallschlüssel nannten. Eine Bieterin hielt die in den Vertragsentwürfen enthaltenen Abfallschlüssel für falsch und leitet ein Nachprüfungsverfahren gegen den geplanten Zuschlag ein.
Die Entscheidung
Ohne Erfolg. Grundlage für die Auslegung der Eignungskriterien sei allein die Auftragsbekanntmachung und das Wissen der Bieter zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme. Das ergebe sich aus § 122 Abs. 4 GWB, wonach die Eignungskriterien in der Auftragsbekanntmachung anzugeben sind. Ein Rückgriff auf die Leistungsbeschreibung, Vertragsentwürfe, Bieterrundschreiben oder die Historie des Verfahrens sei ausgeschlossen. Der im Vertrag hinterlegte Abfallschlüssel könne für die Bewertung der Eignungsanforderung folglich keine Rolle spielen.
Widerspruch zum OLG Düsseldorf
Mit dieser Entscheidung setzt sich das OLG Koblenz in Widerspruch zum OLG Düsseldorf. Dieses hatte entschieden, dass für die Bewertung der Vergleichbarkeit einer Referenz auf die konkretisierende Beschreibung des Auftragsgegenstandes in den Vergabeunterlagen zurückgegriffen werden könne.
Fazit
Solange die Frage nicht abschließend geklärt ist, sollten Auftraggeber den sicheren Weg gehen. Alle Informationen, die den Maßstab der Eignungskriterien bestimmen, sollten in die Auftragsbekanntmachung aufgenommen werden. Sich auf ergänzende Angaben in den Vergabeunterlagen zu verlassen, birgt das Risiko, dass der Prüfung der Eignung eines Bieters nicht alle vom Auftraggeber gewünschten Kriterien zugrunde gelegt werden können.
Für Vergabeverfahren, die ab dem 01.07.2026 beginnen, gibt es eine Alternative: In der Bekanntmachung kann auf die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen verwiesen werden, soweit in der Bekanntmachung erkennbar ist, an welcher genauen Stelle der direkt zu verlinkenden Vergabeunterlagen die Eignungskriterien aufgeführt sind (§ 122 Abs. 4 Satz 4 GWB n.F.). Den Maßstab kann der Auftraggeber dann auch dort festlegen. Ein pauschales „siehe Vergabeunterlagen“ genügt jedoch weiterhin nicht.
[GGSC] berät öffentliche Auftraggeber laufend bei der Gestaltung europaweiter Vergabeverfahren und Bieter bei Rügen, Nachprüfungsanträgen oder vor den Oberlandesgerichten im Beschwerdeverfahren.
Co-Autor: Levin Anthony