Obergerichte – mal streng, mal großzügig
Wann ist ein Angebot wegen eines Formfehlers auszuschließen, wann lässt sich der Mangel durch Aufklärung oder Nachforderung beheben? Zwei aktuelle Beschlüsse zeigen, wie unterschiedlich die Antwort ausfallen kann – obgleich sich beide Vergabesenate auf den Schutz des Wettbewerbs berufen.
Rechtzeitig hochgeladen – und trotzdem zu spät
Im Fall des OLG Dresden (Beschl. v. 04.12.2025 – Verg 4/25) hatte die Auftraggeberin zwei Fachlose parallel in getrennten Verfahren ausgeschrieben und für jedes Los eine eigene Internetadresse auf derselben Vergabeplattform vorgegeben. Ein Bieter lud sein Angebot deutlich vor Fristablauf hoch, allerdings unter der Adresse des falschen Loses. Inhaltlich bezog es sich eindeutig auf das richtige Los und war zudem günstiger als das später bezuschlagte Angebot.
Das OLG Dresden bestätigte dennoch den Ausschluss des Bieters nach § 16 EU Nr. 1 VOB/A. Gibt der Auftraggeber einen bestimmten Kommunikationsweg vor, geht das Angebot nur auf diesem Weg zu; dass es auf dem Server derselben Plattform eingegangen war, genüge nicht. Eine Aufklärung nach § 15 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A scheide aus, da das Angebot nicht unklar war.
Auch der Hinweis des Bieters auf BGH, Urt. v. 19.06.2018 – X ZR 100/16, wonach geringfügige Fehler von Bietern nicht zu einem Ausschluss von Angeboten aus lediglich formalen Gründen führen sollten, um die Anzahl der am Wettbewerb teilnehmenden Angebote nicht unnötig zu reduzieren, verfing nicht: Einheitliche Kommunikationswege sicherten die Vergleichbarkeit der Angebote und dienten damit dem Wettbewerb.
Veraltet, aber nicht verloren
Das OLG Frankfurt (Beschl. v. 30.04.2026 – 11 Verg 1/26) hatte über eine Lieferausschreibung zu entscheiden, bei der mit dem Angebot Sicherheitsdatenblätter nach der REACH-Verordnung vorzulegen waren, die nicht älter als drei Jahre sein durften. Entsprechend den Vergabeunterlagen war das Nachreichen von fehlenden Bieterunterlagen nach Ermessen der Vergabestelle zugelassen. Der Bieter legte teilweise veraltete Datenblätter vor. Nach Aufforderung zur Stellungnahme wurde der Bieter ausgeschlossen.
Der Senat hielt den Ausschluss des Bieters für rechtswidrig und versetzte das Verfahren für den Fall fortbestehender Vergabeabsicht in den Stand vor Auftragsbekanntmachung zurück. Zum einen könne den Vergabeunterlagen nicht transparent i. S. d. § 97 Abs. 1 S. 1 GWB entnommen werden, welche Unterlagen im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV gefordert waren. Zum anderen hätten die Sicherheitsdatenblätter nachgefordert werden müssen. Leistungsbezogene Unterlagen sind nach § 56 Abs. 2 S. 1 VgV zwar nur nachforderbar, wenn sie fehlen oder unvollständig sind, nicht aber, wenn sie fehlerhaft sind. Der Senat stuft jedoch Unterlagen, deren formaler Mangel auf den ersten Blick erkennbar ist – hier das Ausstellungsdatum –, als „fehlend“ ein. Für diese Gleichbehandlung formal nicht hinreichender Unterlagen mit fehlenden Unterlagen spreche aus der Sicht des Vergabesenats auch der Grundsatz, dass zur Stärkung des Wettbewerbs möglichst viele Angebote im Wettbewerb verbleiben sollen. Ein unnötiger oder übertriebener Formalismus sei zu vermeiden.
Zwei Lesarten des Wettbewerbsgrundsatzes
Beide Entscheidungen überzeugen, auch wenn Sie zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Der Unterschied erklärt sich zunächst aus der Verfahrensstufe: Für den fristgerechten Zugang eines Angebots hält das Vergaberecht kein Heilungsinstrument bereit, für die Vollständigkeit eines fristgerecht eingegangenen Angebots dagegen Aufklärung und Nachforderung.
Gleichwohl sind unterschiedliche Akzente erkennbar. Das OLG Frankfurt versteht den Wettbewerbsgrundsatz vor allem quantitativ: Möglichst viele Angebote sollen in der Wertung bleiben, weshalb es den Begriff der fehlenden Unterlage weit auslegt und formale Mängel zunächst über die Nachforderung beheben lässt. Erst wenn diese scheitert, kommt ein Ausschluss in Betracht. Das OLG Dresden versteht ihn prozedural: Fairer Wettbewerb setzt voraus, dass alle Bieter dieselben Form- und Kommunikationsvorgaben einhalten, und deren strikte Durchsetzung ist nicht Einschränkung, sondern Voraussetzung des Wettbewerbs. Der Wettbewerbsgrundsatz rückt damit in die Nähe des Gleichbehandlungsgebots. Der Merksatz „kein unnötiger Formalismus“ ist also kein allgemeiner Freibrief; seine Reichweite hängt davon ab, welche Art von Mangel in welcher Verfahrensstufe auftritt.
Praxishinweis
Für Vergabestellen folgt daraus vor allem eines: Strenge setzt Klarheit voraus. Vorgaben zu Frist, Form und Einreichungsweg dürfen, wie die Dresdner Entscheidung zeigt, konsequent durchgesetzt werden, sofern sie eindeutig bekannt gemacht sind. Anders liegt es bei den mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen. Hier sollte vor einem Ausschluss immer geprüft werden, ob ein formaler Mangel, etwa ein überschrittenes Ausstellungsdatum die Unterlage lediglich „fehlen“ lässt und deshalb eine Nachforderung in Betracht kommt. Ein Ausschluss trägt zudem nur, wenn sich aus den Vergabeunterlagen unmissverständlich ergibt, welche Unterlagen in welcher Form und bis wann verlangt sind. Widersprüche, etwa zwischen Bekanntmachung und Leistungsbeschreibung, gehen zulasten des Auftraggebers.
Für Auftraggeber gilt daher: Unklarheiten in den Vergabeunterlagen rächen sich spätestens bei einer erwogenen Ausschlussentscheidung.