Newsletter Vergabe Oktober 2026

Auch eine „ca.“-Angabe kann verbindlich sein

14.10.2026

Auch eine auf den ersten Blick offene Vorgabe wie „ca. 400 mm“ kann für Bieter verbindlich sein. Entscheidend ist, ob sich aus den Ausschreibungsunterlagen insgesamt klar ergibt, welche Abweichungen der Auftraggeber noch akzeptiert. Das OLG Düsseldorf hat hierzu eine praxisrelevante Entscheidung getroffen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2026 – Verg 47/25). 

Der Fall

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb die Lieferung von Stahlblechschränken aus. Für die Abmessungen der Schränke enthielt die Leistungsbeschreibung unter anderem die Vorgabe „Höhe: ca. 400 mm“. Zusätzlich verwies der Auftraggeber auf eine technische DIN-Norm, die bestimmte Maßtoleranzen vorgab.

Ein Bieter bot Schränke mit einer Höhe von 390 mm an. Der Auftraggeber schloss das Angebot aus, weil die angebotenen Schränke nach seiner Auffassung nicht den ausgeschriebenen Anforderungen entsprachen.

Der Bieter hielt dagegen. So lasse die Angabe „ca. 400 mm“ gerade einen gewissen Spielraum zu. Außerdem sei aus den Ausschreibungsunterlagen nicht eindeutig erkennbar gewesen, welche Abweichung noch akzeptiert werde. 

Die Entscheidung

Die Vergabekammer als auch das OLG Düsseldorf bestätigten den Ausschluss.

Ein Bieter darf nur dann wegen einer Abweichung von den Ausschreibungsunterlagen ausgeschlossen werden, wenn zuvor hinreichend klar war, was der Auftraggeber überhaupt verlangt hat.

Sind Anforderungen widersprüchlich oder mehrdeutig, kann dem Bieter nicht vorgeworfen werden, dass sein Angebot davon abweicht. Daran ändert auch nichts, dass ein Bieter eine Unklarheit möglicherweise schon während des Vergabeverfahrens hätte erkennen und ansprechen können. Eine unklare Vorgabe wird nicht allein deshalb eindeutig, weil niemand rechtzeitig nachgefragt oder sie beanstandet hat.

Entscheidend war hier jedoch, wie ein fachkundiges Unternehmen die Ausschreibungsunterlagen bei verständiger Lektüre verstehen durfte. Denn die Angabe „ca. 400 mm“ stand nicht für sich allein. Durch den zusätzlichen Verweis auf die einschlägige DIN-Norm war der zulässige Toleranzbereich aus Sicht des Gerichts ausreichend bestimmt. Die angebotene Höhe von 390 mm lag außerhalb dieses Bereichs. Der Auftraggeber durfte das Angebot deshalb ausschließen. 

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass vermeintlich weiche Formulierungen wie „ca.“, „etwa“ oder „ungefähr“ nicht automatisch einen beliebigen Spielraum eröffnen.

Auftraggeber sollten bei technischen Anforderungen möglichst deutlich machen, welche Abweichungen sie akzeptieren. Das kann unmittelbar durch konkrete Mindest- und Höchstmaße geschehen. Möglich ist aber auch die Bezugnahme auf technische Regelwerke, wenn sich daraus der zulässige Spielraum eindeutig ergibt.

Für Bieter lohnt sich umgekehrt ein genauer Blick auf die gesamten Ausschreibungsunterlagen. Eine einzelne „ca.“-Angabe kann zunächst offen erscheinen, durch ergänzende Vorgaben oder technische Normen aber deutlich enger bestimmt sein.

 

Co-Autor: Maximilian Langner

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