Dauerbrenner: Anforderungen an Referenzen
Referenzen sind das wohl wichtigste Instrument, mit dem Auftraggeber auf Eignungsebene die technische und berufliche Leistungsfähigkeit von Bietern prüfen. Zwei aktuelle Entscheidungen aus dem Sommer 2026 zeigen, worauf es ankommt: Wie konkret muss der Auftraggeber „vergleichbare“ Referenzen beschreiben (VK Westfalen, Beschluss vom 22.05.2026 – VK 36/26)? Inwieweit besteht Aufklärungspflicht, wenn eine Referenz die Mindestanforderungen verfehlt (VK Bund, Beschluss vom 13.07.2026 – VK 2-46/26)?
Der Fall: Referenzen nach Art und Umfang vergleichbar?
Ausgeschrieben waren Rettungsdienstleistungen. Das streitige Los umfasste vier Rettungswagen (RTW), sechs Krankentransportwagen und 480 Wochenstunden Notfallrettung. Verlangt war mindestens eine Referenz, die nach Art und Umfang mit dem Auftrag vergleichbar ist. Ein Bieter legte zwei Referenzen vor: zwei RTW in einer Großstadt mit 240 Vorhaltestunden sowie drei Einzelstandorte mit je einem RTW und zusammen 385 Stunden. Der Auftraggeber schloss ihn mangels Eignung aus, weil die Referenzen zwar der Art, nicht aber dem Umfang nach vergleichbar seien. Die Bieterin meint, die Vergabestelle überschreite ihren Beurteilungsspielraum, weil sie in Wahrheit identische, nicht nur vergleichbare Referenzen verlangte.
Die Entscheidung
Die Vergabestelle verneinte die Eignung zu Recht. Die Formulierung nach Art und Umfang vergleichbar ist nicht zu beanstanden. Wer vergleichbare Referenzen fordert, hebt den Maßstab an: Die Referenz muss der ausgeschriebenen Leistung nahekommen und einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen. Funktionale Vergleichbarkeit allein genügt nicht. Mit 50% bzw. 75% des Volumens blieben die Referenzen deutlich hinter diesem Maßstab zurück. Der Auftraggeber hatte auch seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Doppelt so viele Rettungsmittel stellen erheblich höhere Anforderungen an Personalplanung und Koordination.
Co-Autorin: Franka Lautenschläger