Referenzanforderung verfehlt? Dann hilft weder Aufklärung noch „Korrektur“
Der Fall
Im Teilnahmewettbewerb einer Vergabe von Fachplanungsleistungen für Labortechnik verlangte der Auftraggeber als Mindestanforderung an Referenzen, dass Baubeginn und Inbetriebnahme der Referenzprojekte zwischen dem 01.08.2015 und 03.12.2025 liegen müssen. Ein Ingenieurbüro gab als Baubeginn „12/14“ und „01/13“ an. Die Referenzen wurden nicht gewertet, das Büro schied aufgrund geringer Punktzahl nach der zuvor veröffentlichten Eignungsmatrix aus. Erst in der daraufhin erhobenen Rüge erklärt der Bieter, in den Referenzformularen sei versehentlich die Gesamtbauzeit anstatt des Leistungszeitraums der eigenen Leistungen eingetragen worden. Die selbst erbrachten Planungsleistungen fielen in den Referenzzeitraum. Der Auftraggeber hätte den Sachverhalt aufklären und Gelegenheit zur Korrektur geben müssen.
Die Entscheidung
Die Nichtwertung der Referenzen nach Eignungsmatrix war rechtmäßig. Die Mindestanforderung stellte erkennbar auf die Bauzeit des geplanten Projekts ab. Damit wollte der Auftraggeber auch ältere Planungsleistungen zulassen, weil ein Planer den Baubeginn teilweise nicht beeinflussen kann. Die eingetragenen Baubeginne lagen aber eindeutig außerhalb des Fensters. Wer die Vorgabe anders verstand, hätte eine Bieterfrage stellen müssen. Eine Aufklärungspflicht des Auftraggebers bestand nicht, denn eindeutige Angaben dürfen nach Ablauf der Frist für die Teilnahmeanträge nicht korrigiert werden. Zudem waren die nachgeschobenen Planungszeiträume unplausibel, weil die Bauvorhaben danach teilweise vor der Planung begonnen worden wären.
Praxishinweise
Auch wenn die Vergabekammern die Eignungsprüfung im konkreten Fall bestätigt haben, sollten öffentliche Auftraggeber bei der Festlegung von Referenzanforderungen gerade bei Teilnahmeanträgen für die Wertung der Eignung insbesondere prüfen:
- Auftragsbezug: Sind Mengen-, Auftragsvolumen- und Zeitvorgaben sachlich gerechtfertigt (§ 122 Abs. 4 GWB)?
- Bewertungsmethode: Genügen Mindestanforderungen oder ist angesichts des Bieterfeldes eine differenzierte Eignungsmatrix sinnvoll?
- Verständlichkeit: Sind die Anforderungen aus Bietersicht eindeutig und lassen sich mögliche Auslegungsfragen bereits im Vorfeld vermeiden?
- Nachforderung: Soll die Nachforderung von Unterlagen möglich bleiben oder ausnahmsweise zugunsten einer zügigen Vergabe von vornherein ausgeschlossen werden (§ 56 Abs. 2 Satz 2 VgV)?
Diese Überlegungen sollten im Vergabevermerk dokumentiert werden. [GGSC] berät öffentliche Auftraggeber laufend bei der Gestaltung europaweiter Vergabeverfahren und Bieter bei Rügen, Nachprüfungsanträgen oder vor den Oberlandesgerichten im Beschwerdeverfahren.
Co-Autorin: Franka Lautenschläger