Vergabebeschleunigungsgesetz ab 1. Juli 2026 - Hinweis auf einige Neuregelungen
Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 18.05.2026 tritt das Vergabe-Beschleunigungspaket (wir berichteten bereits dazu) am 1.7.2026 in Kraft. Es gilt dann für alle ab diesem Datum „begonnenen“, europaweiten Vergabeverfahren (v.a. für Liefer- und Dienstleistungen) bzw. für alle dann „anhängigen“ Nachprüfungsverfahren seit deren und „Einleitung“ (§ 187 GWB). Wir erläutern, ab wann genau die Neureglungen beachtet werden müssen und stellen einige ausgewählte Regeln, v.a. zu Eignungsanforderungen und der Eignungsprüfung sowie zu Zuschlagskriterien kurz vor.
Wann ist das neue Vergaberecht (v.a. für europaweite Liefer- und Dienstleistungen) zu beachten?
Ab wann beginnt ein Vergabeverfahren? Dann nämlich ist, falls dieser Zeitpunkt auf ein Datum ab dem 1.7.2026 fällt, das neue Vergaberecht zu beachten. Grundsätzlich dürfte der Zeitpunkt der Versendung der EU-Vergabebekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen maßgeblich sein. Bei (Verhandlungs-) Verfahren ohne förmliche Bekanntmachung (also ohne Teilnahmewettbewerb) ist hat das Verfahren schon mit der Angebotsaufforderung begonnen.
Am 1.7. anhängige Nachprüfungsverfahren sollen gem. § 187 GWB neu nach dem Recht zu Ende geführt werden, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt. Anhängig wird ein Nachprüfungsantrag grundsätzlich mit Eingang bei der Vergabekammer. Es stellt sich dann die Frage, wann dieses Verfahren jeweils „eingeleitet“ wird oder wurde. In § 160 GWB Abs. 1 GWB ist von der „Einleitung durch die Vergabekammer“ „auf Antrag“ die Rede. Mit dem Antrag kann also grundsätzlich noch keine „Einleitung“ verbunden sein. Von daher spricht einiges dafür, dass stattdessen die Versendung des Antrags an den Antragsgegner gem. § 163 Abs. 2 GWB für die Einleitung des Verfahrens und damit für die Frage, ob neues oder altes Recht gilt, maßgeblich sein soll. Erst ab dann gilt ja gem. § 169 GWB auch das Zuschlagsverbot.
Die wichtigsten Neuregelungen für europaweite Vergaben
Hier der Hinweis auf einige spannende Neuregelungen:
- Erweiterte Markterkundung: Nach § 28 VgV kann die Markterkundung künftig ausdrücklich auch strategische Beschaffungsaspekte umfassen, etwa Umwelt-, Sozial-, Qualitäts- und Innovationskriterien. Die Markterkundung kann zudem elektronisch durchgeführt werden.
- Leistungsbeschreibung: Die Leistungsbeschreibung muss künftig nach § 121 GWB neu nur noch „eindeutig“ formuliert sein; die zusätzliche Forderung nach einer „erschöpfenden“ Beschreibung entfällt. Rücken damit funktionale Leistungsbeschreibungen in den Vordergrund?
- Nebenangebote: Öffentliche Auftraggeber müssen künftig ausdrücklich angeben, ob sie Nebenangebote zulassen sind oder nicht.
- Versorgungssicherheit und digitale Souveränität: Anforderungen zur Stärkung der Versorgungssicherheit und der digitalen Souveränität können künftig nicht nur in den Ausführungsbedingungen verankert werden (§ 128 Abs. 2 GWB), sondern auch als Zuschlagskriterien (§ 58 VgV neu).
- Besondere Berücksichtigung von Kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und jungen Unternehmen: Besondere Belange von KMU und jungen Unternehmen sind bereits bei der Konzeption des Vergabeverfahrens stärker einzubeziehen. Dies gilt auch für die Eignungskriterien. Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise nach § 122 GWB sind z.B. die besonderen Umstände von jungen sowie KMU ausdrücklich angemessen zu berücksichtigen. Eignungskriterien müssen nach § 123 Abs. 4 GWB neu auch verhältnismäßig sein.
- Im Falle einer Gesamtvergabe sollen Auftraggeber die Möglichkeit erhalten, Auftragnehmer dazu zu verpflichten, bei der Vergabe von Nachunteraufträgen die Belange der KMU ebenfalls besonders zu berücksichtigen.
- Erleichterungen bei der Eignungsprüfung: Das Vorliegen der Eignung sowie das Nichtbestehen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB soll grundsätzlich zunächst durch Eigenerklärungen nachgewiesen werden. Weitergehende Fremdnachweise werden dann erst von Unternehmen verlangt, die im Verfahren Aussicht auf den Zuschlag haben. Von daher wird das Vorziehen einer ersten Angebotsprüfung zum Regelfall (§ 42 VgV). Im Ergebnis dieser Prüfung lassen sich die „aussichtsreichen“ Unternehmen ermitteln, bei denen dann in puncto Eignung näher nachgeforscht werden kann (und dann auch über Fremdnachweise). Hiervon darf abgewichen werden, wenn ein erhöhter Aufwand oder andere verfahrensbezogene Gründe dagegensprechen; eine Begründung ist ausdrücklich nicht erforderlich
- Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung müssen nicht mehr alle Informationen über die Eignung in der Vergabebekanntmachung selbst enthalten sein: Vielmehr kann auf die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen verwiesen werden, soweit in der Bekanntmachung erkennbar ist, an genau welcher Stelle der direkt zu verlinkenden Vergabeunterlagen die Eignungskriterien aufgeführt sind (§ 123 Abs. 4 GWB neu).
- Zweistufiges Nachweisverfahren: § 48 Abs. 2 VgV wird neu gefasst. In den Fällen des § 122 Abs. 3 Satz 2 GWB sind die erforderlichen Nachweise künftig grundsätzlich erst nach einer vorläufigen Prüfung der Teilnahmeanträge bzw. Angebote anzufordern. Unternehmen reichen zunächst Eigenerklärungen ein; nach Ablauf der Angebotsfrist und einer vorläufigen Wertung werden von den wirtschaftlich aussichtsreichen Bietern dann weitergehende Fremdnachweise verlangt. Für die Nachreichung ist eine angemessene Frist zu setzen; werden Nachweise innerhalb dieser Frist nicht eingereicht, gelten die §§ 56 und 57 VgV entsprechend. Abweichungen von diesem zweistufigen Vorgehen bleiben ausdrücklich ohne Begründungspflicht möglich.
- Angebotsöffnung (Submission): Das bislang geltende Vier-Augen-Prinzip kann unter bestimmten technischen Voraussetzungen entfallen (§ 55 VgV n. F.), sofern sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind.
Es wurden natürlich noch weitere Regelungen novelliert. Dazu wollen wir in weiteren Beiträgen informieren.