EUGH: „oder gleichwertig“ kann Pflichtangabe sein
Mit Urteil vom 16.04.2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Wirkung von detaillierten Leistungsbeschreibungen entschieden. Im Kern geht es um die Frage, wie konkret öffentliche Auftraggeber ihre Anforderungen formulieren dürfen, ohne den Wettbewerb unzulässig zu beschränken.
Der Fall: Ausschreibung eines Operationsroboters
Gegenstand des Verfahrens war die europaweite Ausschreibung eines Operationsroboters durch ein Krankenhaus. In den Vergabeunterlagen waren zahlreiche technische Anforderungen festgelegt, unter anderem zur Modularität und Mobilität des Systems, zum Platzbedarf, zum Gewicht sowie zur Anordnung der Roboterarme. Ein Unternehmen rügte, dass diese Anforderungen faktisch auf ein bestimmtes Produkt zugeschnitten seien. Nach Ausschluss seines Angebots gelangte der Fall über nationale Instanzen zum EuGH. Das vorlegende Gericht wollte insbesondere wissen, ob ein Ausschluss zulässig ist, wenn die sachliche Rechtfertigung der technischen Spezifikationen nicht aus den Vergabeunterlagen hervorgeht und welche Bedeutung die Festlegung „oder gleichwertig“ hat.
Beschaffungsfreiheit ja – aber nicht ohne Transparenz
In seiner Entscheidung vom 16.04.2026 (Rs. C-568/24) bestätigte der EuGH zunächst die grundsätzliche Beschaffungsfreiheit öffentlicher Auftraggeber. Sie dürfen selbst festlegen, welche Eigenschaften ein Produkt erfüllen muss, um den Beschaffungszweck zu erfüllen, und sind nicht an bestehende Marktangebote gebunden.
Dieser Gestaltungsspielraum ist jedoch durch die vergaberechtlichen Grundprinzipien Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerbsöffnung begrenzt. Technische Spezifikationen dürfen nicht ohne sachlichen Grund den Wettbewerb einschränken oder einzelne Unternehmen faktisch ausschließen. Gleichzeitig betont der EuGH, dass aus dem Transparenzgrundsatz keine Pflicht folgt, bereits in der Auftragsbekanntmachung sämtliche objektiven Gründe für jede einzelne technische Anforderung darzulegen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vergabeunterlagen insgesamt klar, präzise und eindeutig formuliert sind.
„Oder gleichwertig“ ist kein Formalismus, sondern Wettbewerbsbedingung
Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, wie technische Spezifikationen auszugestalten sind, wenn sie sich an konkreten Produkteigenschaften orientieren. Der EuGH stellt klar, dass Anforderungen nicht so gefasst werden dürfen, dass sie mittelbar auf ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Hersteller hinauslaufen. Sobald Vorgaben – etwa zur Bauweise, Größe, Modularität oder technischen Ausführung – geeignet sind, nur ein bestimmtes Produkt zu erfassen, besteht die Gefahr einer unzulässigen Produktbindung. In solchen Fällen ist sicherzustellen, dass auch andere, gleichwertige Lösungen zugelassen sind. Der Zusatz „oder gleichwertig“ ist in diesem Fall kein Formalismus, sondern Ausdruck des Wettbewerbsgebots.
Der Gerichtshof knüpft damit an den Grundsatz an, dass technische Spezifikationen funktional und leistungsbezogen sein sollen. Sobald jedoch eine Beschreibung in technische Detailvorgaben „kippt“, besteht die Gefahr einer faktischen Produktbindung. Auftraggeber müssen dann in der Praxis erkennbar machen, dass alternative technische Ansätze grundsätzlich akzeptiert werden, sofern sie die geforderte Funktion oder Leistung erfüllen. Fehlt der Zusatz „oder gleichwertig“ oder ist die Akzeptanz von gleichwertigen Lösungen auf andere Art und Weise nicht hinreichend klar erkennbar, besteht das Risiko, dass die Ausschreibung als vergaberechtswidrig angesehen wird.
Fazit: Zusatz „oder gleichwertig“ bleibt zentrales Instrument
Die Entscheidung des EuGH ist kein Paradigmenwechsel, sondern eine Bestätigung etablierter vergaberechtlicher Grundsätze. Öffentliche Auftraggeber müssen ihre Beschaffungsanforderungen weiterhin sachlich begründen, wettbewerbsoffen ausgestalten und technische Spezifikationen so formulieren, dass sie keine unzulässige Produktbindung bewirken. Der Zusatz „oder gleichwertig“ bleibt dabei ein zentrales Instrument, um technische Anforderungen vergaberechtskonform und wettbewerbsoffen auszugestalten. Neu ist dies nicht – der EuGH erinnert lediglich an die konsequente Anwendung bestehender Maßstäbe.
Für die Praxis gilt: Je konkreter technische Vorgaben sind, desto sorgfältiger ist zu prüfen, ob gleichwertige Lösungen ausdrücklich zugelassen werden müssen.