Newsletter Vergabe Juni 2026

Preisangabe im Mitteilungsschreiben?

11.06.2026

Wer bekommt wann den Zuschlag – und warum der Wettbewerber nicht? Das ist der Kern der Mitteilung, die nach § 134 GWB an die Bieter geht, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen. Eine aktuelle Entscheidung des KG wirft Fragen auf, ob nicht künftig mehr anzugeben ist – nämlich auch der konkrete Preis des Bestbieters (Beschl. v. 14.04.2026, Az.: Verg 13/25).

Transparenz geht vor

Im Rahmen der Überprüfung einer Dienstleistungsausschreibung kommt das Kammergericht zu dem Schluss, dass zumindest die Mitteilung des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens anzugeben ist, wenn der Preis Zuschlagskriterium ist. Sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es zudem der Information über die Bewertung wenigstens des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes. Das Gericht räumt damit dem Transparenzgebot ein höheres Gewicht als dem Geheimhaltungsinteresse der Bieter ein.

Scheinbare Einschränkung

Zwar relativiert das Gericht vordergründig diese Verpflichtung und beschränkt sie auf die Fälle, in denen eben diese Information (der Preisangabe) für den rügenden Bieter notwendig ist, überhaupt eine Rechtsverletzung prüfen und ggf. beanstanden zu können. Da es aber im konkreten Fall auf die Notwendigkeit der Auskömmlichkeitsprüfung ankommen soll, kann dies stets als Anhaltspunkt dienen, die Angabe des Preises bei der Mitteilung zu verlangen. Denn letztlich ist die Rüge der ausgebliebenen Auskömmlichkeitsprüfung in diesem Stadium des Vergabeverfahrens (nach Abschluss der Prüfung und Wertung) einer der wenigen verbliebenen Punkte, die infolge der Präklusionsregelungen des § 160 GWB noch vorgetragen werden können. Folglich gehört schon jetzt der Vortrag, die Auskömmlichkeitsprüfung sei entweder ganz unterblieben oder jedenfalls fehlerhaft durchgeführt worden, gleichsam zu den „Standards“ einer Rüge.

Alternativen

Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Angabe des Preises tatsächlich notwendig ist, um die Rechte des überprüfenden Bieters zu wahren. Hier sind durchaus Zweifel angebracht. Denn die bisherige Rechtsprechung zeigt sich durchaus großzügig bei den Anforderungen an den entsprechenden Vortrag in Rüge und Nachprüfungsantrag und lässt faktisch einen Vortrag „ins Blaue hinein“ weitgehend zu. Allerdings geht der Bieter insoweit ein Verfahrensrisiko ein, wenn dann doch eine Auskömmlichkeitsprüfung durchgeführt wurde (und diese – wie meist – inhaltlich nicht zu beanstanden ist).

Fazit

Die Entscheidung des KG ist also bieterfreundlich – jedenfalls für denjenigen, der Rechtsschutz begehrt. Öffentliche Auftraggeber aus Berlin müssen sich hier künftig darauf einstellen und werden im Regelfall den Preis (und ggf. die konkrete Bewertung der Qualitätskriterien) benennen müssen. Auch wenn zu erwarten ist, dass es eher bald zu einer Klärung durch den BGH infolge einer Divergenzvorlage nach § 179 GWB kommen wird, müssen öffentliche Auftraggeber aus anderen Bundesländern weiterhin eine Abwägungsentscheidung treffen, ob sie dem KG folgen wollen oder dem Geheimhaltungsinteresse der Bieter den Vorzug geben.

Weitere Artikel des Newsletters

Grundsätzlich verlangt § 97 Abs. 4 GWB die Aufteilung in Teil- und Fachlose, um insbesondere mittelständischen Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu sichern. Die Gesamtvergabe bleibt insoweit die Ausnahme. Zugleich zeigt die jüngere Rechtsprechung, dass bei ungewöhnlich enger…

weiter

Es ist ein Evergreen des Vergaberechts: Bieter werden von Vergabeverfahren ausgeschlossen, obwohl sie doch präqualifiziert sind. Präqualifizierte Bieter gehen oft davon aus, dass es ausreicht, im PQ-Verzeichnis Unterlagen zu hinterlegen und die PQ-Nummer mit dem Angebot an die Vergabestelle zu…

weiter

Mit Urteil vom 16.04.2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Wirkung von detaillierten Leistungsbeschreibungen entschieden. Im Kern geht es um die Frage, wie konkret öffentliche Auftraggeber ihre Anforderungen formulieren dürfen, ohne den Wettbewerb unzulässig zu beschränken.

weiter

Veranstaltungen

2026
18
Jun

Am Digitalen Tag der Kommunalen Abfallwirtschaft werden wir Ihnen in kompakten Vorträgen unser Update in allen zentralen rechtlichen Arbeitsfeldern der kommunalen Abfallwirtschaft vorstellen, also insbesondere im Satzungs-, Gebühren-, Vergabe- und Verpackungsrecht, aber auch zu weiteren aktuellen Themen.

ORT: Online-Seminar
VERANSTALTER: [Gaßner, Groth, Siederer & Coll.] Seminare GmbH
Zur Website der Veranstaltung
2026
23
Jun

Unter welchen Voraussetzungen kann ein (Entsorgungs-)Auftrag „inhouse“, d.h. ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens an eine kommunale Eigengesellschaft vergeben werden, wenn diese gewerblich tätige Tochtergesellschaften hat? Im Online-Seminar geht [GGSC] der Frage nach, bei welchen Fallgestaltungen Handlungsbedarf bestehen kann und diskutieren Lösungsansätze. Abgerundet wird das Seminar durch einen aktuellen Überblick zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Umsätzen in kommunalen Konzernstrukturen.

ORT: Online-Seminar
VERANSTALTER: [Gaßner, Groth, Siederer & Coll.] Seminare GmbH
Zur Website der Veranstaltung