Preisangabe im Mitteilungsschreiben?
Wer bekommt wann den Zuschlag – und warum der Wettbewerber nicht? Das ist der Kern der Mitteilung, die nach § 134 GWB an die Bieter geht, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen. Eine aktuelle Entscheidung des KG wirft Fragen auf, ob nicht künftig mehr anzugeben ist – nämlich auch der konkrete Preis des Bestbieters (Beschl. v. 14.04.2026, Az.: Verg 13/25).
Transparenz geht vor
Im Rahmen der Überprüfung einer Dienstleistungsausschreibung kommt das Kammergericht zu dem Schluss, dass zumindest die Mitteilung des Preises des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens anzugeben ist, wenn der Preis Zuschlagskriterium ist. Sind auch qualitative Zuschlagskriterien vorgesehen, bedarf es zudem der Information über die Bewertung wenigstens des eigenen und des für den Zuschlag vorgesehenen Angebotes. Das Gericht räumt damit dem Transparenzgebot ein höheres Gewicht als dem Geheimhaltungsinteresse der Bieter ein.
Scheinbare Einschränkung
Zwar relativiert das Gericht vordergründig diese Verpflichtung und beschränkt sie auf die Fälle, in denen eben diese Information (der Preisangabe) für den rügenden Bieter notwendig ist, überhaupt eine Rechtsverletzung prüfen und ggf. beanstanden zu können. Da es aber im konkreten Fall auf die Notwendigkeit der Auskömmlichkeitsprüfung ankommen soll, kann dies stets als Anhaltspunkt dienen, die Angabe des Preises bei der Mitteilung zu verlangen. Denn letztlich ist die Rüge der ausgebliebenen Auskömmlichkeitsprüfung in diesem Stadium des Vergabeverfahrens (nach Abschluss der Prüfung und Wertung) einer der wenigen verbliebenen Punkte, die infolge der Präklusionsregelungen des § 160 GWB noch vorgetragen werden können. Folglich gehört schon jetzt der Vortrag, die Auskömmlichkeitsprüfung sei entweder ganz unterblieben oder jedenfalls fehlerhaft durchgeführt worden, gleichsam zu den „Standards“ einer Rüge.
Alternativen
Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Angabe des Preises tatsächlich notwendig ist, um die Rechte des überprüfenden Bieters zu wahren. Hier sind durchaus Zweifel angebracht. Denn die bisherige Rechtsprechung zeigt sich durchaus großzügig bei den Anforderungen an den entsprechenden Vortrag in Rüge und Nachprüfungsantrag und lässt faktisch einen Vortrag „ins Blaue hinein“ weitgehend zu. Allerdings geht der Bieter insoweit ein Verfahrensrisiko ein, wenn dann doch eine Auskömmlichkeitsprüfung durchgeführt wurde (und diese – wie meist – inhaltlich nicht zu beanstanden ist).
Fazit
Die Entscheidung des KG ist also bieterfreundlich – jedenfalls für denjenigen, der Rechtsschutz begehrt. Öffentliche Auftraggeber aus Berlin müssen sich hier künftig darauf einstellen und werden im Regelfall den Preis (und ggf. die konkrete Bewertung der Qualitätskriterien) benennen müssen. Auch wenn zu erwarten ist, dass es eher bald zu einer Klärung durch den BGH infolge einer Divergenzvorlage nach § 179 GWB kommen wird, müssen öffentliche Auftraggeber aus anderen Bundesländern weiterhin eine Abwägungsentscheidung treffen, ob sie dem KG folgen wollen oder dem Geheimhaltungsinteresse der Bieter den Vorzug geben.