Technische Verzahnung als Argument für die Gesamtvergabe
Grundsätzlich verlangt § 97 Abs. 4 GWB die Aufteilung in Teil- und Fachlose, um insbesondere mittelständischen Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu sichern. Die Gesamtvergabe bleibt insoweit die Ausnahme. Zugleich zeigt die jüngere Rechtsprechung, dass bei ungewöhnlich enger technischer, zeitlicher oder sicherheitsrelevanter Verzahnung im Einzelfall mehr Raum für eine Gesamtvergabe bestehen kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2026 – Verg 16/25).
Der Fall
Das OLG Düsseldorf hatte über die Zulässigkeit einer Gesamtvergabe über Bauleistungen zu entscheiden. Gegenstand war der Ersatzneubau einer Brücke, bei dem Rückbau, Sicherung, Behelfsbauwerk und Neubau eng aufeinander abgestimmt werden mussten.
Die Antragstellerin rügte die unterbliebene Losbildung. Sie war insbesondere an Abbruch-, Erd- und Spezialtiefbauarbeiten interessiert und machte geltend, diese Leistungen hätten als Fachlose gesondert ausgeschrieben werden müssen.
Die Auftraggeberin begründete die Gesamtvergabe mit der besonderen technischen Verzahnung des Vorhabens. Rückbau, Sicherungsmaßnahmen, Bau des Provisoriums, Neubau und Querverschub sollten im engen zeitlichen und technischen Zusammenhang erfolgen. Hinzu kamen sicherheitsrelevante Anforderungen, weil mehrere Verkehrswege betroffen waren, darunter eine Bundeswasserstraße, eine Bundesstraße und die Werksbahn eines Elektrostahlwerks.
Die Entscheidung
Das OLG Düsseldorf hielt die Gesamtvergabe für zulässig. Der Senat stellt zunächst die bekannten Maßstäbe klar. Danach muss der öffentliche Auftraggeber wegen des Vorrangs der losweisen Vergabe eine umfassende Abwägung vornehmen. Die für eine Gesamtvergabe sprechenden Gründe müssen nicht nur nachvollziehbar sein, sondern überwiegen. Technische Gründe liegen nur vor, wenn die Integration der Leistungsschritte in einer Hand zur Erreichung des angestrebten Qualitätsniveaus notwendig ist.
Im konkreten Fall sah das OLG Düsseldorf solche technischen Gründe als gegeben an. Entscheidend war hier nicht die bloße Komplexität des Bauvorhabens. Ausschlaggebend war vielmehr die ungewöhnlich enge technische und sicherheitsrelevante Verzahnung der einzelnen Leistungen. Rückbau, Sicherung und Neubau mussten teilweise parallel erfolgen und nahtlos ineinandergreifen. Das ging nach Auffassung des Gerichts über das übliche Maß an Koordinierung bei vergleichbaren Bauvorhaben hinaus.
Auch bei der Dokumentation bleibt das Gericht streng. Der Auftraggeber darf Erwägungen im Nachprüfungsverfahren ergänzen und präzisieren, wenn sie bereits angelegt waren. Tragende Gründe dürfen aber nicht erstmals nachgeschoben werden. Ist die Begründung nicht mehr nachvollziehbar, kann ein Dokumentationsmangel dazu führen, dass das Verfahren zurückversetzt oder aufgehoben werden muss.
Ähnlich entschieden in den letzten zwei Jahren auch andere Gerichte. So hatte das OLG Rostock mit Beschluss vom 18.07.2024 – 17 Verg 1/24 – betont, dass sich der Auftraggeber im Einzelnen mit dem Gebot der Fachlosvergabe und den konkret dagegensprechenden Gründen auseinandersetzen muss. Erforderlich ist eine vorhabenspezifische Abwägung, aus der sich ergibt, dass die Gründe für eine Gesamtvergabe überwiegen.
Die bayerische Rechtsprechung zeigt dieselbe Linie. Das OLG München, Beschluss vom 25.03.2019 – Verg 10/18, hat bereits anerkannt, dass ein hohes Risikopotential und die Gefährdung der Funktionsweise einer Gesamtleistung eine Gesamtvergabe tragen können. Zugleich bleibt Voraussetzung eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Belange.
Das BayObLG, Beschluss vom 10.09.2025 – Verg 6/25 e, sowie das OLG Rostock, Entscheidung vom 10.01.2025 – 17 Verg 4/24 – zeigen wiederum die Grenzen einer Gesamtvergabe. In beiden Fällen genügten die angeführten technischen Erwägungen gerade nicht. Die Gerichte verlangten genau dargelegte Gründe gegen eine losweise Vergabe und machte deutlich, dass technische Zusammenhänge nicht nur behauptet, sondern konkret auf das Beschaffungsvorhaben bezogen werden müssen.
Fazit
Die Rechtsprechung bleibt beim Losgebot also weiterhin streng. Eine Gesamtvergabe wird nicht schon dadurch zulässig, dass ein Projekt komplex ist oder mehrere Beteiligte koordiniert werden müssen.
Mehr Raum besteht aber dort, wo der Auftraggeber konkret darlegen kann, dass die Leistungen technisch, zeitlich, funktional oder sicherheitsrelevant ungewöhnlich eng miteinander verzahnt sind. Das betrifft nicht nur Bauleistungen, sondern auch die Zusammenfassung von Planungs- und Ausführungsleistungen, wenn eine getrennte Vergabe die Qualität, Funktion, Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit des Projekts konkret beeinträchtigen würde.
Für die Praxis bedeutet das: Wer eine Gesamtvergabe beabsichtigt, muss frühzeitig und vorhabenspezifisch dokumentieren, welche Leistungen ineinandergreifen, welche Risiken bei einer Trennung entstehen und warum diese Risiken über den üblichen Koordinierungsaufwand hinausgehen. Denn weitere Gründe für eine Gesamtvergabe dürfen in einem Nachprüfungsverfahren nur dann ergänzt werden, wenn sie bereits vorher angelegt waren.