Auch präqualifizierte Unternehmen müssen die Eignung nachweisen!
Es ist ein Evergreen des Vergaberechts: Bieter werden von Vergabeverfahren ausgeschlossen, obwohl sie doch präqualifiziert sind. Präqualifizierte Bieter gehen oft davon aus, dass es ausreicht, im PQ-Verzeichnis Unterlagen zu hinterlegen und die PQ-Nummer mit dem Angebot an die Vergabestelle zu übermitteln. Ein Fehler, wie sich in dem vom OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 16.7.2025, Verg 3/25 entschiedenen Fall herausgestellt hat:
Was war passiert?
Ausgeschrieben ist der Rückbau von Mauerwerkswänden und von Zwischendecken aus Mauerwerk. Für den Nachweis der Eignung müssen Bieter mindestens 3 Referenzen vorlegen, die in Art und Umfang mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Den Nachweis der Eignung dürfen präqualifizierte Unternehmen über das Präqualifikationsverzeichnis führen und die dort hinterlegten Unterlagen bei Bedarf durch auftragsspezifische Einzelnachweise ergänzen. Die Bieterin hat im PQ-Verzeichnis 11 Referenzen hinterlegt, von denen keine den Abbruch von Mauerwerk zum Gegenstand haben. Die Vergabestelle fordert Referenzen nach, wertet diese aber nicht und schließt die Bieterin vom weiteren Verfahren aus. Dagegen wehrt sich die Bieterin - nach Auffassung des OLG Düsseldorf zu Unrecht.
Rückbau von Mauerwerk ausgeschrieben? – „Vergleichbare“ Referenz muss Rückbau von Mauerwerk belegen
Eine Ausschreibung genügt zunächst dem Transparenz- und Bestimmtheitsgebot, wenn die Auftragsbekanntmachung mit der zu vergebenden Leistung vergleichbare Referenzen fordert (§ 6a Nr. 3a) EU VOB/A). Die Anforderungen an die vorzulegenden Referenzen müssen nicht näher konkretisiert sein, wenn sich die an die Referenz zu stellenden Anforderungen aus den Vergabeunterlagen ergeben. Mit anderen Worten: Ergibt sich aus den Vergabeunterlagen, dass Mauerwerk zurückgebaut werden muss, muss eine vergleichbare Referenz dem Umfang nach vergleichbare Erfahrungen mit dem Rückbau von Mauerwerk belegen. Sind 3 Referenzen gefordert, muss das Angebot auch 3 Referenzen enthalten, die Erfahrungen mit dem Rückbau von Mauerwerk belegen.
PQ-Eintrag belegt noch keine Eignung
Häufig glauben Bieter, es reiche aus, mit dem Angebot Informationen zum PQ-Verzeichnis zu übergeben. Das ist nicht der Fall. Der Eintrag im PQ-Verzeichnis allein reicht nicht für den Nachweis der Eignung aus. Die im PQ-Verzeichnis hinterlegten Referenzen müssen auch inhaltlich passen, hier also den Rückbau von Mauerwerk zum Gegenstand haben. Ist das nicht der Fall, ist der Verweis auf das PQ-Verzeichnis wertlos. Das traf auf keine der 11 im PQ-Verzeichnis hinterlegten Referenzen der Antragstellerin zu. Die Antragstellerin musste daher trotz eines umfassend hinterlegten PQ-Eintrags als ungeeignet ausgeschlossen werden (§ 16 Nr. 4 EU VOB/A).
Keine Nachforderungen bei ausreichender Anzahl an Referenzen
Die Vergabestelle durfte auch keine Referenzen nachfordern. Referenzen dürfen nur nachgefordert werden, wenn diese
- fehlen,
- unvollständig oder
- fehlerhaft sind (§ 16a Abs. 1 EU VOB/A).
Die Bieterin hatte im PQ-Verzeichnis aber 11 und damit ausreichend Referenzen hinterlegt. Diese entsprachen nur inhaltlich nicht den Anforderungen der Ausschreibung. Die vorgelegten Referenzen waren auch nicht unvollständig oder fehlerhaft, sondern nur inhaltlich unzureichend und durften folglich nicht nachgefordert werden. Der Ausschluss war die einzige Option.
Bewertung
Dieser vergaberechtliche Klassiker sollte allen Vergabestellen und Bietern als Warnung dienen. Bieter sollten ihr PQ-Verzeichnis vor der Angebotsabgabe sorgfältig auf die Anforderungen der Ausschreibung hin überprüfen. Es ist immer zulässig, zusätzlich zu den im PQ-Verzeichnis hinterlegten Unterlagen weitere Unterlagen mit dem Angebot einzureichen. Passen die im PQ-Verzeichnis hinterlegten Unterlagen nicht zu der Ausschreibung, weil sie inhaltlich nicht passen oder zu alt sind, war der Aufwand für das Angebot möglicherweise umsonst.
Vergabestellen sollten hingegen vorsichtig sein, wenn sie vermeintlich fehlende Unterlagen nachfordern. Einem Angebot, dem 3 geforderte Referenzen beigelegt sind, fehlen keine Unterlagen. Eine Nachforderung von Referenzen verbietet sich. Berücksichtigt die Vergabestelle das Angebot dennoch, macht sie sich angreifbar und riskiert ein zeitraubendes Vergabeverfahren. Etwas anderes kann ggf. künftig ab dem 1.7.2026 gelten, wonach mit Angebotsabgabe übermittelte Unterlagen insoweit auch korrigiert werden können. Wenn diese Referenzen nicht den Anforderungen genügen, muss ein Angebot ausgeschlossen werden.