Newsletter Vergabe Juni 2025

Vorsicht bei falscher Rechtsbehelfsbelehrung zur Vergabekammer

16.06.2025

Auf eine „böse“ Falle bei der Ausgestaltung von Vergabeunterlagen weist die Vergabekammer Nordbayern in einem Beschluss vom 11.11.2024 (RMF-SG21-3194-9-34) hin: Bei falschen Rechtsbehelfsbelehrungen droht in Fällen, in denen gar kein Zugang zur Vergabekammer gegeben ist, die Verpflichtung des Auftraggebers, nach Einleitung eines Nachprüfungsantrags sämtliche Verfahrenskosten übernehmen zu müssen.

Keine Nachprüfung für Ausschreibungen von Fördermittelempfängern, die nicht öffentliche Auftraggeber sind

In den allermeisten Fällen wird Fördermittelempfängern per Auflage aufgegeben, bei Beschaffungen für das jeweilige Projekt das infrage kommende Vergaberecht auch dann anzuwenden, wenn sie gar nicht öffentlicher Auftraggeber i.S. von § 99 GWB sind. Zumeist ergibt sich dies schon aus dem Fördermittelbescheid oder aber auch aus dem dortigen Verweis auf die Anwendbarkeit der sog. ANBestV.

Dann aber gilt – auch bei europaweiten Vergaben – allein deswegen noch nicht das Recht der Nachprüfung nach § 155 ff. GWB. § 155 GWB erklärt eine Nachprüfung nur für öffentliche Aufträge für möglich. Das Vergabeverfahren muss also von einem öffentlichen Auftraggeber i.S. von § 99 GWB geführt werden. Anderenfalls sind die Vorschriften zum Nachprüfungsverfahren nicht einschlägig, ein gesonderter Rechtsweg gegen Vergabeentscheidungen außerhalb des Zivilrechts also nicht eröffnet. Ein dennoch gestellter Nachprüfungsantrag erweist sich also dann als unzulässig, auch wenn in den Unterlagen – fälschlicherweise - eigens auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Risiko für den Auftraggeber: Verpflichtung zur Tragung aller Verfahrenskosten vor der Vergabekammer

Zieht der Antragsteller in solchen Fällen (zumeist auf Hinweis der Vergabekammer oder des OLG) den Nachprüfungsantrag zurück, ist von VK oder OLG nur noch über die Verteilung der Kosten zu entscheiden. Und wenn auch einiges dafürsprechen mag, die Kosten dann dem Antragsteller zu überbürden, hat sich die VK Nordbayern unter Berufung auf die dahingehende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) München und des Bayerischen Obersten Landgerichts (BayObLG) im o.g. Beschluss zu einem solchen Fall dafür entschieden, die Kosten des Nachprüfungsverfahrens ausnahmsweise dem Fördermittelempfänger als Auftraggeber aufzubürden.

Prüfungserfordernis: Rechtsbehelfsbelehrung korrekt?

Vorsicht also bei der Ausgestaltung der Unterlagen und auch etwaigen Vergabebekanntmachungen: Es sollte sich dort tunlichst kein Verweis auf die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens finden lassen. 

[GGSC] berät regelmäßig auch Fördermittelempfänger, die keine öffentlichen Auftraggeber sind bei der Ausgestaltung von Ausschreibungen, die ihnen per Auflage aufgegeben wurden.

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