Auskunftsmöglichkeit aus dem Gewerbezentralregister entfallen
Seit Inkrafttreten des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) am 01.06.2022 sind öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000,00 € sowie Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber ab Erreichen der EU-Schwellenwerte verpflichtet, vor einer Zuschlagserteilung eine Abfrage des Wettbewerbsregisters durchzuführen (§ 6 WRegG).
Die Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters hat die zuvor bestehende Pflicht zur Abfrage des Gewerbezentralregisters abgelöst und ersetzt (§ 150a Gewerbeordnung). Da die im Gewerbezentralregister enthaltenen Daten nicht in das neue Wettbewerbsregister überführt wurden, war es öffentlichen Auftraggebern in einem Übergangszeitraum weiterhin möglich, das Gewerbezentralregister parallel abzufragen. So konnten Informationslücken vermieden werden.
Dieser Übergangszeitraum zur parallelen Abfrage endete nun zum 01.06.2025. Die Möglichkeit einer Abfrage des Gewerbezentralregisters in § 150a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 Gewerbeordnung ist zu diesem Stichtag entfallen. Nunmehr bleibt öffentlichen Auftraggebern im Rahmen eines Vergabeverfahrens ausschließlich eine Abfrage des Wettbewerbsregisters. Hierfür ist eine vorherige Registrierung des öffentlichen Auftraggebers auf dem Web-Portal des Wettbewerbsregisters notwendig.
Nähere Informationen zur Registrierung auf dem Web-Portal sowie zu den Voraussetzungen und der Durchführung eine Abfrage des Wettbewerbsregisters stellt das Bundeskartellamt auf der Webseite www.wettbewerbsregister.de zur Verfügung.