Der „lustlose“ Bieter – unzuverlässig?
Auftraggeber sind immer wieder damit konfrontiert, dass Bieter ein Angebot zwar fristgemäß abgeben, aber mit einem „Trick“ versuchen, die Bindefrist zu unterlaufen. Z.B. wird ein unvollständiges Angebot gelegt, das Nachforderungen fehlender Unterlagen zur Folge hat. Damit hält es der Bieter in der Hand, diese zu vervollständigen. Unterlässt er es, provoziert er den Ausschluss und kann auf diese Weise wieder von seinem Angebot Abstand nehmen, ohne sich die Bindefrist entgegenhalten zu müssen.
Was tun mit der Bewerbung / mit dem Angebot eines „lustlosen“ Bieters?
Es kommt dann vor, dass sich ein solcher Bieter bei einer Folgeausschreibung erneut bewirbt. Es kann sich dann die Frage stellen, ob ein Auftraggeber einen solchen „einschlägig bekannten“ unzuverlässigen Bieter ausschließen kann.
Die ewige Frage nach den Ausschlussgründen i.S. von §§ 123, 124 GWB
Einen ausdrücklichen, passenden Ausschlussgrund sehen die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe in § 123 und § 124 GWB nicht vor. Da es sich um die vorgehende Ausschreibung – und nicht die vorgehende Leistung – handelt, scheidet auch der fakultative Ausschlussgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB aus. Im aktuellen Verfahren täuscht ein solcher Bieter auch noch nicht automatisch „schwerwiegend“ über Ausschlussgründe oder Eignungskriterien (was einen Ausschluss nach Nr. 8 der Vorschrift rechtfertigen könnte). Schließlich wird es auch mit Blick auf die Nr. 9 der Vorschrift in der Praxis schwierig sein, einen der dort genannten Tatbestände zu begründen, die bewusst weiter gefasst sind.
Es bleibt also primär dem Gesetzgeber aufgegeben, hier noch eine Lücke zu schließen, um dem Auftraggeber einen sicheren Ausschlussgrund an die Hand zu geben – und damit den Bietern zu signalisieren, dass künftig wieder allein die Aufrechterhaltung des Angebotes zählt.